Eilrechtsschutz gegen Dublin-Abschiebungsanordnung nach Italien erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien (Dublin-Verfahren). Das Gericht sah den Bescheid des Bundesamts als rechtmäßig an, insbesondere sei Italien nach der Dublin-III-VO zuständig und das Wiederaufnahmeersuchen fristgerecht gestellt worden. Systemische Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO/Art. 4 GRCh wurden verneint; individuelle besondere Schutzbedürftigkeit sei nicht dargetan. Der Eilantrag wurde daher abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Dublin-Abschiebungsanordnung nach Italien abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ist unbegründet, wenn sich der angegriffene Bescheid im summarischen Prüfungsmaßstab voraussichtlich als rechtmäßig erweist.
Die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG und den Erlass einer Abschiebungsanordnung folgt aus §§ 5 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 4, 34a Abs. 1 AsylVfG und wird durch Regelungen der AsylZBV nicht in Frage gestellt.
Ein Verstoß gegen Fristen- oder Verfahrensvorgaben im Zusammenhang mit Eurodac begründet jedenfalls dann keine durchgreifenden subjektiven Rechte des Asylbewerbers, wenn die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-III-Verordnung hierdurch nicht in Frage gestellt wird.
Ein subjektiver Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO besteht grundsätzlich nicht; die Unmöglichkeit einer Überstellung wirkt primär als Überstellungshindernis, nicht als Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens im ersuchten Staat.
Eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist nur bei wesentlichen, offensichtlichen systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat ausgeschlossen; die Beurteilung hat an der Situation des konkreten Antragstellers (insbesondere als Dublin-Rückkehrer) anzusetzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
1. Anhaltspunkte im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 29a Absatz 1 2. Halbsatz AsylVfG, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass dem Antragsteller, entgegen der gesetzlichen Vermutung bei einer Ausreise nach Ghana politische Verfolgung droht, hat dieser weder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich.
2. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Ghana nicht in der Lage sein wird, allein für ihren Lebensunterhalt und den ihres derzeit zweijährigen Sohnes aufzukommen. Zwar besteht in Ghana anders als in Deutschland kein umfassendes Netz der sozialen Sicherheit. Indes wird in Ghana die traditionelle Großfamilie, die alte Menschen, Kranke und Kinder mit betreut, einem sozialen Sicherungssystem gleichgestellt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 7217/14.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2014 anzuordnen,
ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers war das Bundesamt für den Erlass des Bescheides zuständig. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach über Asylanträge das Bundesamt entscheidet. Aus § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ergibt sich unmittelbar, dass auch die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG, wie sie hier in Rede steht, eine solche Entscheidung über den Asylantrag darstellt. Ferner bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, dass das Bundesamt in seinem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnet. Die sich hieraus ergebende Zuständigkeit des Bundesamtes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der auf § 88 Abs. 1 AsylVfG beruhenden Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsverordnung vom 2. April 2008 (AsylZBV) die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), keine Erwähnung findet. Die Vorschriften der AsylZBV lassen die bereits kraft Gesetzes bestehende Zuständigkeit des Bundesamtes für Entscheidungen nach § 27a AsylVfG unberührt. Sie regeln lediglich nähere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an die anderen Mitgliedstaaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV), der Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung (Nr. 2 der Vorschrift) und den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen (Nr. 3) und erklären hierfür ebenfalls die Zuständigkeit des Bundesamtes. Inwiefern sich an dieser Rechtslage durch das Inkrafttreten der Dublin III-VO etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Italien für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften zur Bestimmung des zuständigen Staates ergeben sich aus der Dublin III-VO. Diese findet gemäß ihrem Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag des Antragsteller vom 16. Mai 2014.
Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Italien der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags.
Der Antragsteller hat sich nach seinen eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt am 16. Mai 2014 vor seiner Einreise nach Deutschland drei Wochen in Italien aufgehalten. Dass er entgegen seiner Behauptung dort auch einen Asylantrag gestellt, folgt aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank vom 25. Juni 2014 (Treffer-Nr.: IT1FG01AKH). Die Rüge des Antragstellers, nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac II-VO) hätte die Eurodac-Abfrage innerhalb von 24 Stunden nach der Stellung des Asylantrags erfolgen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Eine derartige Fristenregelung lässt sich der Eurodac II-VO nicht entnehmen. Der vom Antragsteller zitierte Art. 9 Abs. 1 sieht lediglich eine (72 Stunden-)Frist im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten an das Eurodac-System vor. Darum geht es hier nicht. Abgesehen davon würde die angebliche Fristenregelung auch keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründen. Erst recht liegt wegen der vermeintlich verspäteten Abfrage der Eurodac-Datenbank kein Fall vor, in dem es der Antragsgegnerin zum Schutz der Grundrechte des Antragstellers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer verwehrt wäre, sich auf die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zu berufen, was im Hinblick darauf, dass hier nur ein Zeitraum von etwas mehr als einem Monat in Rede steht, keiner näheren Begründung bedarf.
Die Antragsgegnerin hat bereits am 16. Juli 2014, und damit innerhalb der von Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung, Italien um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht. Italien hat mit Schreiben vom 27. August 2014 auf dieses Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO seine Zuständigkeit für den Asylantrag erklärt.
Daher ist Italien gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Italien abzuschieben.
Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die jeweiligen Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen - wie die der bisherigen Dublin II‑VO - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rz. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rz. 7.
Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413,
der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 94.
Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände besonders zu berücksichtigen, die auf die Situation des jeweiligen Antragstellers zutreffen. Die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Situationen spielt hingegen keine unmittelbare Rolle und kann allenfalls ergänzend zur Beurteilung der Situation herangezogen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn 130.
Vorliegend ist danach hier besonders die Situation von Dublin-Rückkehrern in den Blick zu nehmen, die - wie der Antragsteller - in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben.
Insoweit macht sich das Gericht die Einschätzung und Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑ juris, Rz. 131 ff., 176 ff., 186 zu eigen, wonach mit Blick auf das Rechtssystem als auch insbesondere die Verwaltungspraxis des Asylverfahrens davon auszugehen ist, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz ggf. vorliegender einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der „vor Ort“ tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass rücküberstellte Asylbewerber - darunter speziell Dublin-Rückkehrer - „im Normalfall“, also bei nach der Erkenntnislage vorhersehbarem Verlauf der Dinge, nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen, namentlich nicht solchen im Sinne der Gewährleistung aus Artikel 4 EU-GR-Charta, rechnen müssen.
Auch wenn sein Asylverfahren in Italien abgeschlossen sein sollte, könnte der Antragsteller im Übrigen in Italien einen Folgeantrag stellen. Für Folgeantragsteller besteht in Italien die Möglichkeit, das Folgevorbringen durch eine sogenannte „Territorial Commission“ prüfen zu lassen. Wenn diese Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass neue Elemente vorgetragen sind, erfolgt regelmäßig eine erneute persönliche Anhörung zur Klärung eventueller Abweichungen zum bisherigen Vorbringen. Während eines Asylfolgeverfahrens haben die Antragsteller grundsätzlich dieselben gesetzlichen Garantien wie Erstantragssteller, z.B. können sie erneut in Unterbringungseinrichtungen der CARA unterkommen.
Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report, Stand: April 2014, S. 33 f.
Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person des Antragstellers selbst keine besonderen Gründe, die es vorliegend verbieten, den Antragsteller nach Italien zu überstellen. Der Antragsteller hat keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die ihn als eine innerhalb der Gruppe der Dublin-Rückkehrer besonders gefährdete oder verletzliche Person erscheinen lassen.
Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 die Rückführung einer Familie mit Kindern nach Italien davon abhängig gemacht hat, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden erhalten hat, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird,
vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Az. 29217/12 (Tarakhel . /. Schweiz) -,
kann der Kläger als alleinstehender junger Mann daraus für sich nichts herleiten. Der EGMR stützt seine Entscheidung auf die besondere Situation von Familien mit Kindern, insbesondere auf die spezifische Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Dabei betont er in Abgrenzung zur Situation in Griechenland, dass die allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien es seiner Ansicht nach nicht erfordern, dass generell von Rückführungen dorthin abgesehen wird („In view of the foregoing, the current situation in Italy can in no way be compared to the situation in Greece at the time of the M.S.S. judgement … While the structure and overall situation of the reception arrangements in Italy cannot therefore in themselves act as a bar to all removals of asylum seekers to that country …“, vgl. Rz. 114 f. des Urteilsabdrucks).
Gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 AsylVfG beruhende Abschiebungsanordnung bestehen nach alledem ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.