Anhörungsrüge zurückgewiesen: Keine entscheidungserhebliche Verletzung des Gehörs
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über ihren Abänderungsantrag im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn. Kernfrage war, ob ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Das Gericht befand die Rüge zwar für zulässig, jedoch unbegründet, da die relevanten Schriftsätze berücksichtigt wurden und eine andere Entscheidung im Eilverfahren ausgeschlossen war. Die Antragsteller tragen die Kosten.
Ausgang: Anhörungsrüge der Antragsteller gegen die Entscheidung über den Abänderungsantrag als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO setzt dar, dass der Beteiligte tatsächliche Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine ausdrückliche Erörterung jedes einzelnen Vortrags in den Entscheidungsgründen ist nicht erforderlich.
Eine Gehörsverletzung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Im Eilverfahren genügt eine summarische Prüfung; liegen überzeugende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überstellung in einen Drittstaat möglich ist, begründet dies für sich genommen keine Begründetheit der Anhörungsrüge; bei Zurückweisung sind die Kosten nach §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG zu tragen.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Gemäß § 152a Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzusetzen, wenn – wie hier – ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die danach statthafte, auch fristgerecht (vgl. § 152a Absatz 2 Satz 1 VwGO) erhobene Anhörungsrüge bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Mit ihr werden keine tatsächlichen Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass das Gericht den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz – GG) erfordert es, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommenen Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem vom Gericht vertretenen Rechtsstandpunkt ohnehin unerheblich war. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen.
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 8. August 2008 – 2 L 738/08 –, juris, Rn. 4 m.w.N.
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend das rechtliche Gehör der Antragsteller hinreichend gewahrt worden. Ein Schriftsatz vom 8. Juli 2015 lag dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Abänderungsantrag nicht vor. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsteller ihren Schriftsatz vom 1. Juli 2015 meinen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller, hat das Gericht diesen Schriftsatz vor seiner Entscheidung über ihren Antrag nach § 80 Absatz 7 VwGO zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Überdies hat sich das Gericht, wenn auch nur knapp, mit dem Schriftsatz der Antragsteller vom 1. Juli 2015 in den Gründen der Entscheidung auseinandergesetzt, wenngleich nicht mit dem von den Antragstellern angestrebten Ergebnis. Insoweit heißt es in dem Beschluss vom 3. Juli 2015 (13 L 2223/15.A):
„Das Gericht geht daher – auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 vorgebrachten Einwendungen – weiterhin davon aus, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Ungarn durchgeführt werden kann.”
Ungeachtet dessen, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller. Entscheidungserheblichkeit liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
BT.-Drs. 14/4722, S. 85
Eine andere Entscheidung kann vorliegend aber – nach wie vor – ausgeschlossen werden. Das Gericht geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung vielmehr davon aus, dass Ungarn mit Blick auf die mit Schreiben vom 16. März 2015 erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Antragsteller, weiterhin hierzu bereit ist und die Rückführung in „allernächster Zeit auch tatsächlich möglich“ ist. Insoweit berücksichtigt das Gericht, dass die Zahl der nach Ungarn zu überstellenden Antragsteller infolge der grds. Weigerung Ungarns, Antragsteller zurückzunehmen, die über Griechenland nach Ungarn eingereist sind, spürbar zurückgehen dürfte. Denn der „klassische“ Einreiseweg nach Ungarn führt über Griechenland, auch wenn die Antragsteller im vorliegenden Fall einen anderen Weg genommen haben.
Nach allem ist die Anhörungsrüge mit der Kostenfolge aus §§ 154 Absatz 1 VwGO, 83 b AsylVfG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nach § 152a Absatz 4 Satz 3 VwGO, § 80 AsylVfG unanfechtbar.