Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Asylbescheid abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 4 des BAMF‑Bescheids vom 16.10.2013. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und stellte zudem fest, dass er möglicherweise fristwidrig eingereicht wurde. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils nach §29a AsylVfG; die Angaben der Antragstellerin erschienen unglaubhaft und Abschiebungshindernisse lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Asylbescheid des BAMF abgelehnt; Offensichtlichkeitsentscheidung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Überprüfung eines Offensichtlichkeitsurteils nach §36 Abs. 4 AsylVfG ist auf die Frage beschränkt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen; ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass das Urteil einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Ein Asylantrag kann nach §29a AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Herkunftsstaat als sicher eingestuft ist und die vorgetragenen Tatsachen sowie Beweismittel keine glaubhaften Anhaltspunkte für konkrete politische Verfolgung liefern.
Die Glaubhaftmachung von Verfolgungsvorwürfen erfordert konsistente und nachvollziehbare Angaben; erhebliche Widersprüche oder ein längeres, unerklärtes Zuwarten vor Stellung des Asylantrags können die Glaubhaftigkeit erschüttern und ein Offenbar‑Unbegründetheitsurteil stützen.
Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §36 Abs. 3 AsylVfG sind binnen der dort vorgesehenen einwöchigen Frist nach Zustellung zu stellen; die Zustellung richtet sich nach den Vorgaben des VwZG, wonach die Fristberechnung maßgeblich ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 12. November 2013 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 8648/13.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2013 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Dabei spricht viel dafür, dass der Antrag bereits wegen Nichteinhaltung der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) festgelegten Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides unzulässig ist. Denn der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 30. Oktober 2013 wurde ausweislich des hierzu gefertigten Aktenvermerks im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 4 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am 31. Oktober 2013 als Übergabeeinschreiben zur Post aufgegeben. Er gilt damit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als am 3. November 2013, dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, zugestellt. Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG begann mithin am Tag nach der Zustellung, also am Montag, den 4. November 2013 und endete, weil das Ende der Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB auf Sonntag, den 10. November 2013 fiel, gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO am darauffolgenden Tag, mithin am Montag, den 11. November 2013. Die Antragsschrift ist jedoch beim Verwaltungsgericht erst am Dienstag, den 12. November 2013 auf dem Postweg eingegangen. Ein Eingang der Antragsschrift per Fax ist - entgegen der im Schriftsatz enthaltenen Ankündigung zur Vorabübersendung – nicht feststellbar. Allerdings ist gerichtsbekannt, dass das zentrale Eingangsfaxgerät in der Zeit vom 8. November 2013, 21 Uhr bis Montag, den 11. November 2013, 7.11 Uhr nicht erreichbar war. Da jedoch andererseits für den Absender eines Faxes erkennbar gewesen sein dürfte, dass im fraglichen Zeitraum Faxe nicht ordnungsgemäß übertragen werden konnten, hätte jedenfalls bis zum Fristablauf am 11. November 2013, 24 Uhr noch ausreichend Zeit bestanden, den Schriftsatz per Fax fristgerecht an das Gericht zu übermitteln. Insoweit verbleibende Restzweifel bedürfen allerdings vorliegend keiner weiteren Aufklärung. Letztlich kann nämlich dahin stehen, ob die Antragsfrist eingehalten worden ist.
Denn selbst wenn der Antrag zulässig wäre, hätte er keinen Erfolg, weil er unbegründet ist.
Bei der Begründetheit ist Gegenstand der gerichtlichen Prüfung die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin und ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dabei ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auf die Frage beschränkt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils bestehen.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn "erhebliche Gründe" dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,
vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 ‑, NVwZ 1996, 678 (680).
Nach diesen Maßstäben hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils in dem angegriffenen Bescheid vom 16. Oktober 2013.
Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragstellerin sowie ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht nach § 29a Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Denn die Antragstellerin stammt nach ihrem eigenen Vortrag aus Ghana und damit gemäß § 29a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylVfG aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) (sicherer Herkunftsstaat) und die von ihr angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen nicht die Annahme, dass ihr abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Denn das von der Antragstellerin geschilderte Geschehen ist – unabhängig von der Frage, ob es überhaupt die Merkmale politischer Verfolgung erfüllt – nicht glaubhaft. Insoweit wird zur Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, insbesondere auf Seite 6, verwiesen, denen sich das Gericht im Wesentlichen anschließt. Neben den dort aufgezeigten Ungereimtheiten fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Antragstellerin, die nach ihren Angaben bereits Anfang 2010 aufgefordert worden ist, Stammeskönigin zu werden und einen Moslem zu heiraten, der ihre Beschneidung verlangt hat, anschließend ganz offensichtlich noch mehr als ein halbes Jahr unbehelligt in B leben konnte und von dort in Ruhe ihre Ausreise organisiert hat. Denn sie hat Ghana erst im Juli 2010 mit einem von der Botschaft in B ausgestellten Visum verlassen, das ausweislich der Visums-Unterlagen auch erst am 17. Juni 2010 beantragt worden ist. Die Antragstellerin hat aber auch nicht etwa unmittelbar nach ihrer Einreise nach Deutschland im Juli 2010 um Asyl nachgesucht, wie dies aber zu erwarten gewesen wäre, hätte die Antragstellerin Ghana tatsächlich aus Angst vor der angeblichen Verfolgung durch ihre Familie verlassen. Die Antragstellerin hat sich nach dem Ablauf ihres Visums am 1. August 2010 vielmehr noch mehr als eineinhalb Jahre illegal in Deutschland aufgehalten. Erst nach einem Aufgreifen durch die Polizei in C im Mai 2012 hat sie dann einen Asylantrag gestellt. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür hat die Klägerin weder in der Anhörung beim Bundesamt noch im bisherigen gerichtlichen Verfahren gegeben.
Darüber hinaus hat das Bundesamt zutreffend festgestellt, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Bundesamtes, insbesondere auf Seiten 7 und 8, Bezug genommen.
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylVfG sowie des § 59 AufenthG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 83 b AsylVfG). Der Gegenstandswert ist § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.