Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen materieller Rechtskraft
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 23.6.2025. Das Gericht gab dem Antrag statt, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen: Ein früheres Urteil gegen einen inhaltlich identischen Bescheid ist materiell rechtskräftig. Es liegen weder neue Tatsachen noch eine Rechtsänderung vor, die die Rechtskraft durchbrechen würden.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF wurde stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn gesetzliche Regelungen der Klage keine aufschiebende Wirkung zuerkennen und die Verfahrensvoraussetzungen (Fristen) gewahrt sind.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines als unzulässig abgelehnten Asylbescheids erforderlich, wenn erheblich wahrscheinliche Gründe bestehen, dass der Verwaltungsakt einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält.
Die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils (§ 121 Nr. 1 VwGO) bindet die Verwaltung und verhindert die erneute Erlassung eines Bescheids gleichen Inhalts, sofern keine durchgreifenden neuen Tatsachen oder Rechtsänderungen vorliegen.
Eine bloße Abweichung in der rechtlichen Bewertung durch nachfolgende Rechtsprechung oder die bloße Angleichung an die Rechtsprechung des BVerwG begründet für sich genommen nicht die Aufhebung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 6535/25.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juni 2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 27. Juni 2025 bei Gericht gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 6535/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juni 2025 anzuordnen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft, da der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist gewahrt.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn das Bundesamt den Asylantrag wie hier nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 2 BvR 1516/93 , BVerfGE 94, 166 = juris, Rn. 99.
Das ist hier der Fall.
Dem Erlass des angefochtenen Bescheides steht die Rechtskraft des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 29. August 2024 (13 K 6491/45.A) entgegen, mit dem das erkennende Gericht den im gleichen Asylverfahren ergangenen Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 2024, der eine identische Tenorierung enthält, aufgehoben hat.
Wegen der aus der materiellen Rechtskraft des Urteils resultierenden Bindungswirkung (§ 121 Nr. 1 VwGO) durfte das Bundesamt hier keinen Bescheid gleichen Inhalts erlassen.
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die eine Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
So lassen sich dem angefochtenen neuen Bescheid keine prägenden neuen tatsächlichen Erkenntnisse entnehmen, die eine wesentliche Änderung der Sachlage begründen und damit eine Überwindung der Rechtskraft bewirken könnten. Mit der Rechtskraft des genannten Urteils setzen sich die Gründe des Bescheides überhaupt nicht auseinander.
Eine Änderung der Rechtslage ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche folgt insbesondere nicht aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Entscheidungen vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 -, Pressemitteilung Nr. 30/2025 des Bundesverwaltungsgerichts), wonach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.
Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine andere - von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweichende - rechtliche Bewertung der tatsächlichen Lage in Griechenland.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 121 Rn. 29 m.w.N., wonach eine Änderung der Rechtsprechung oder eine Klarstellung der Rechtslage durch ein oberstes Bundesgericht gegenüber der abweichenden Rechtsprechung der Untergerichte nicht als eine die Bindungswirkung beseitigende Änderung der Rechtslage zu qualifizieren ist.
Von daher spielt es für den hier maßgeblichen Gesichtspunkt der materiellen Rechtskraft auch keine Rolle, dass sich das erkennende Gericht in seinen neueren Entscheidungen zur Situation von Berechtigten internationalen Schutzes in Griechenland nunmehr - aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit - der aktuellen rechtlichen Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht anschließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Gegenstandwert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).