Einstweilige Anordnung Sozialhilfe: Antrag auf Mehrbedarf, Heizöl und Kostenübernahme abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zur Gewährung verschiedener Sozialhilfeleistungen (u.a. Mehrbedarf nach § 23 BSHG, Kostenübernahme für Taxi, Heizöllieferung, Zahlung der Jahresendabrechnung) und die Unterlassung von Arbeitsvermittlungsversuchen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden; es fehlten konkrete Nachweise einer gegenwärtigen Notlage oder gesundheitlicher Beeinträchtigung. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten (Gerichtskosten werden nicht erhoben).
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung im Sozialhilferecht mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund und -anspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und die Glaubhaftmachung des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) voraus; beides ist substantiiert darzulegen.
Im Sozialhilferecht kann eine einstweilige Anordnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Notlage ergehen und ist auf den Zeitraum von Eingang des Begehrens bei Gericht bis zum Ablauf des Monats der gerichtlichen Entscheidung beschränkt.
Eine einstweilige Anordnung dient nicht dazu, einem Antragsteller schneller als im Klageverfahren sein materielles Recht zu verschaffen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit vorliegt.
Bei der Geltendmachung von Mehrbedarf oder sonstigen Leistungen sind konkrete, nachprüfbare Nachweise (z. B. ärztliche Befunde) zu erbringen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei Abweisung eines Antrags kann das Gericht dem unterliegenden Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 7. Januar/10. April 2003 sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
dem Antragsteller Sozialhilfe durch
1. Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 4 BSHG,
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3. Übernahme der Kosten für Taxi- oder Mietwagenbenutzung,
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5. Zahlung der Jahresendabrechnung der Stadtwerke,
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7. Bewilligung einer Heizöllieferung zu gewähren,
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sowie die Versuche einer Arbeitsvermittlung des Antragstellers zu unterlassen,
hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung - etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden - nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten.
Sollte das Begehren des Antragstellers so zu verstehen sein, dass es auch Zeiträume betrifft, die vor dem Eingang des Antrags bei Gericht und nach Ablauf des Monats, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, liegen, fehlt ihm ein Anordnungsgrund. Daraus, dass im Sozialhilferecht eine einstweilige Anordnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Notlage ergehen kann, folgt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,
vgl. hierzu nur Beschluss 18. Juni 2002 - 16 B 834/02 - vom 2. November 2001 - 12 B 1041/01 -,
dass Hilfe nur für den mit Eingang des Begehrens bei Gericht beginnenden Zeitraum und bis zum Ablauf des Monats, in welchem die gerichtliche Entscheidung ergeht, gewährt werden kann.
Ein Anordnungsgrund steht dem Antragsteller aber auch für den verbleibenden entscheidungserheblichen Zeitraum nicht zur Seite. Dass ihm schlechterdings unzumutbare künftige Nachteile drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird, hat er nicht glaubhaft gemacht.
Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass der Antragsgegner momentan offensichtlich weder die Einstellung noch auch nur die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt beabsichtigt, etwa weil der Antragsteller einer möglichen Arbeitspflicht nicht nachkäme. Über die Gewährung von Leistungen auf die Jahresendabrechnung der Stadtwerke hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Februar 2003 entschieden, gegen den der Antragsteller Widerspruch erhoben hat. Dass ihm derzeit unmittelbare Nachteile wegen dieser nach seiner Ansicht für ihn nachteiligen Entscheidung etwa durch eine bevorstehende Stromsperre drohen, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Vielmehr scheint es ihm im Wesentlichen darum zu gehen, dass ihm der Antragsgegner Leistungen bewilligt, die wegen seiner Erkrankung erforderlich sein sollen. Nachweise für eine schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigung bleibt der Antragsteller aber trotz mehrfacher Aufforderung schuldig. Nach seiner eigenen Darstellung befindet er sich schon seit etwa vier Jahren nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Schließlich hat der Antragsteller keine Angaben dazu gemacht, dass und warum er zu Beginn der warmen Jahreszeit dringend eine Heizöllieferung benötigt, obwohl ihm der Antragsgegner erst am 10. September und 28. November 2002 unter Berücksichtigung seines erhöhten Bedarfs noch entsprechende Bestellscheine für einen Gesamtbezug in Höhe von 640 Euro ausgestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.