Abgelehnung des Antrags auf Anordnung aufschiebender Wirkung der Asylklage
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte, der Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufschiebende Wirkung zu verleihen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids gemäß § 75 AsylVfG ersichtlich sind. Die Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren (§ 51 VwVfG) wurden nicht substantiiert dargetan; vorgebrachte Tatsachen sind nicht neu, widerspruchsfrei oder ausreichend konkret. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Asylbescheid abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach § 80 Abs. 5 VwGO gestützter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft auch dann, wenn nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG keine erneute Abschiebungsandrohung ergangen ist.
Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Asylentscheid gem. § 75 AsylVfG wird nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen; bloße oder unsubstantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht.
Für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 VwVfG muss der Asylbewerber neue, widerspruchsfreie und substantiiert dargestellte Tatsachen und Beweismittel vortragen, aus denen sich das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ergibt.
Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG führen nicht automatisch zur Wiederaufnahme oder zur Einleitung eines weiteren Asylverfahrens; in solchen Fällen kommt, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG fehlen, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Betracht.
Bei Ablehnung des Antrags trifft die Kostenentscheidung grds. den Antragsteller; die Kostenbemessung richtet sich unter anderem nach §§ 154 VwGO und 83b AsylVfG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2853/05.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Juni 2005 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Ein solcher, auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützter Antrag ist aus auch dann statthaft, wenn - wie hier - nach § 71 Abs. 5 Satz 1 keine erneute Abschiebungsandrohung ergangen ist. Wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet, darf der die Durchführung eines weiteren Verfahrens ablehnende Bescheid bis zur Hauptsacheentscheidung nicht vollzogen werden und kann daher nicht Grundalge einer Abschiebung unter Rückgriff auf die früher ergangene, bestandskräftige Androhung i.S.d. § 71 Abs. 5 Satz 1 sein.
Es bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu verleihen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht erkennbar, §§ 71 Abs. 4 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind offensichtlich nicht erfüllt.
Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Der Asylbewerber hat die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt, § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylVfG.
Diese Anforderungen sind hier eindeutig nicht erfüllt. Insoweit wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, die das Gericht im Wesentlichen als zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt (vgl. §§ 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG). Insbesondere hat der Kläger nicht deutlich gemacht, dass - wie von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gefordert - sich die dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2004 zugrunde liegende Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Er trägt Geschehnisse vor, die sich nach seiner Darstellung schon davor ereignet haben und ihm auch schon davor bekannt waren. Davon abgesehen hat er nicht schlüssig dargetan, dass die jetzt vorgetragenen Tatsachen für eine ihm günstigere Entscheidung geeignet sind. Insbesondere sind seine Angaben nicht widerspruchsfrei und zu wenig substantiiert.
Im Hinblick auf Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kommt wegen derselben Vorfälle nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Betracht, da auch insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen. Die von dem Einzelentscheider des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid sinngemäß getroffene Ermessensentscheidung über eine Abänderung der bisherigen negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.