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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 L 1647/13.A·26.09.2013

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung (Kongo/Brazzaville)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 4 des BAMF-Bescheids vom 8. Juli 2013 (Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung in die Republik Kongo). Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, da bei der Interessenabwägung das private Interesse am Verbleib überwog und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung fehlender Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 7 AufenthG) bestanden. Die endgültige Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 4 des BAMF-Bescheids wurde stattgegeben; Abschiebung vorläufig ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erwägen, wenn die Interessenabwägung das Individualinteresse am Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.

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Aus Art. 16a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG folgt, dass trotz einer als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantragsentscheidung der Aufenthalt bis zur unanfechtbaren Ablehnung gestattet werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme bei rechtlicher Prüfung voraussichtlich nicht standhält.

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Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist die Abschiebung zu unterlassen, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; drohende existenzielle Notlagen können ein solches zielstaatenbezogenes Abschiebungsverbot begründen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 16a GG, § 30 AsylVfG,§ 36 Abs. 4 AsylVfG, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 80 Abs. 5 VwGO§ Art. 16a GG Abs. 4§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG

Leitsatz

Einzelfall eines Abschiebungsverbots in die Republik Kongo (Brazzaville)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 13 K 6893/13.A erhobenen Klage gegen Ziffer 4 des  Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 28. August 2013 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 6893/13.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2013 anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.

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Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragsteller an ihrem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland während ihres Klageverfahrens das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. Juli 2013 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.

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Aus Art. 16 a Abs. 4 Grundgesetz (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) folgt, dass in Fällen, in denen - wie vorliegend - der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, der auf Schutz vor Abschiebung gerichtete Antrag des Asylbewerbers dann Erfolg hat und sein Aufenthalt jedenfalls bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylbegehrens gestattet wird, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn "erhebliche Gründe" dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 ‑, NVwZ 1996, 678, 680.

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Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zwar keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils in dem angegriffenen Bescheid vom 8. Juli 2013. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Antragsteller zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]) offensichtlich nicht vorliegen. Dies folgt bereits daraus, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Gefahr der Verfolgung aufgrund des sexuellen Missbrauchs durch ihren Onkel selbst nach ihrem eigenen Vorbringen nicht an asylrechtlich erhebliche oder im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche Merkmale anknüpft.

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Dafür, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen eines Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung zu befürchten haben, ist von ihnen nichts geltend gemacht worden, hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

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Ernstliche Zweifel bestehen demgegenüber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Feststellung durch das Bundesamt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG nicht vorliegt (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) und damit auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland Kongo – Brazzaville (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides). Soweit es die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG betrifft, haben die Antragsteller zwar keine relevanten Umstände vorgetragen, die für die Annahme eines Abschiebungsverbotes sprechen könnten.

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Ernsthaften Zweifeln begegnet angesichts der individuellen Lebensumstände der Antragsteller und der in der Republik Kongo herrschenden Lebensbedingungen jedoch die negative Feststellung des Bundesamtes im Hinblick auf zu berücksichtigende – zielstaatenbezogene – Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist.

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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 324, 330, und juris.

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Nach der derzeitigen Erkenntnislage lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo in der Lage sein wird, allein für ihren Lebensunterhalt und den ihres derzeit zweijährigen Sohnes, des Antragstellers, aufzukommen. Es lässt sich auch nicht hinreichend sicher feststellen, inwieweit sie auf familiäre Anbindungen zurückgreifen könnte.

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Nach ihren bisherigen Angaben hat die Antragstellerin neun Jahre lang die Schule besucht, verfügt aber über keine Berufsausbildung. Nach dem Tod ihrer Eltern im Jahr 1999 sei sie zu ihrem Onkel gekommen und habe in dessen Familie gelebt. Sie habe keine Geschwister. Es gebe zwar noch eine Vielzahl von Onkeln und Tanten, die sie aber nicht kenne. Sie kenne nur den Onkel, bei dem sie gelebt habe und dessen Familie. Der Onkel habe sie jahrelang sexuell missbraucht, er sei der Vater ihres Sohnes.

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Zur Situation alleinstehender junger Frauen in der Republik Kongo liegt dem erkennenden Gericht eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2006 vor. Danach war es nach Einschätzung von Mitarbeitern verschiedener Menschenrechtsorganisationen in Brazzaville grundsätzlich auch für eine junge Frau, die keine Ausbildung hat, möglich, ihren Lebensunterhalt zu sichern, wobei die mangelnde Ausbildung dies erschweren würde. Inwieweit diese Einschätzung auch für eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind gilt, lässt sich der Auskunft indes nicht entnehmen. Wohl lässt sich der Auskunft weiter entnehmen, dass es in der Republik Kongo keine staatlichen sozialen Einrichtungen gibt, die sich um Mittellose kümmern. Es gebe auch kein vom Staat eingerichtetes soziales Netz. Dieses werde durch eine gegenseitige Unterstützung von Angehörigen der gleichen Familie oder des gleichen Stammes ersetzt.

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Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr in die Republik Kongo in absehbarer Zeit in eine lebensgefährliche existenzielle Notlage, d.h. in eine extreme Gefahrenlage geraten könnten, die – unter Berücksichtigung von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. 

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Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo in der Lage sein wird, für sich und den Antragsteller eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen bzw. inwieweit sie auf familiäre Anbindungen zurückgreifen kann, bedarf der weiteren Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gemäß § 83 b AsylVfG gerichtsgebührenfrei. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

21

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.