Abweisung des Antrags auf Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung zur Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst bzw. auf erneute Entscheidung. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag insgesamt ab: Teile waren unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse, der übrige Teil unbegründet. Die APOAA (§2 Nr.1) verlangt die Prüfung für den gehobenen Justizdienst; diese Voraussetzung liegt nicht vor, sodass kein Anspruch und kein Ermessen besteht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst als unbegründet bzw. unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt glaubhaftes Bestehen eines Anordnungsanspruchs und besondere Eilbedürftigkeit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn das begehrte Verhalten des Verwaltungsakts durch einen bereits ergangenen, abschließenden Bescheid entfallen ist (fehlendes Rechtsschutzinteresse).
Fehlen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen einer Verwaltungsvorschrift für eine Zulassung, besteht kein Anspruch auf Zulassung und der Behörde ist kein Ermessen zugewiesen.
Der Wortlaut einer Regelung ohne das Wort "nur" schließt nicht zwingend weitere Zulassungsvoraussetzungen aus; der Regelungszusammenhang kann die Exklusivität bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen (hier: Prüfung für den gehobenen Justizdienst) begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 17. September 2012 bei Gericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2012 erweiterte sinngemäße Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
die Antragstellerin gemäß ihrer Bewerbung vom 23. April 2012 am Auswahlverfahren um einen Ausbildungsplatz für den Amtsanwaltsdienst im Bezirk des Generalstaatsanwalts in E zum Ausbildungsbeginn am 2. Januar 2013 zu beteiligen und eine abschließende Entscheidung im Auswahlverfahren nur unter Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellerin zu treffen und die Antragstellerin zu der am 2. Januar 2013 beginnenden Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst zuzulassen, hilfsweise über ihren darauf gerichteten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
- die Antragstellerin gemäß ihrer Bewerbung vom 23. April 2012 am Auswahlverfahren um einen Ausbildungsplatz für den Amtsanwaltsdienst im Bezirk des Generalstaatsanwalts in E zum Ausbildungsbeginn am 2. Januar 2013 zu beteiligen und eine abschließende Entscheidung im Auswahlverfahren nur unter Berücksichtigung der Bewerbung des Antragstellerin zu treffen und
- die Antragstellerin zu der am 2. Januar 2013 beginnenden Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst zuzulassen, hilfsweise über ihren darauf gerichteten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1. ist bereits deshalb unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt.
Mit diesem Antrag will die Antragstellerin eine bestimmte Vorgehensweise des Antragsgegners im Vorfeld seiner Entscheidung über ihre Bewerbung um Zulassung zur Einführung für den Amtsanwaltsdienst erreichen. Da der Antragsgegner mittlerweile mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 über diesen Antrag abschließend entschieden hat, geht das Begehren der Antragstellerin, von dem sie auch in ihrem Schriftsatz vom 26. Oktober 2012 nicht abgerückt ist, ins Leere.
Der Antrag zu 2. ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Es kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund besteht. Jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Legt man den dem Gericht vorliegenden Sach- und Streitstand zu Grunde, hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass der Antragsteller sie zu der am 2. Januar 2013 beginnenden Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst zulässt oder doch zumindest über ihren darauf gerichteten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.
Der Antragsgegner hat den Antrag vom 23. April 2012, die Antragstellerin zur Einführung für den Amtsanwaltsdienst zuzulassen, mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine solche Zulassung liegen nicht vor.
Maßgeblich ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte (APOAA). Danach gilt: Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat (§ 1 Abs. 1 APOAA). Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der neben weiteren Voraussetzungen die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat (§ 2 Nr. 1 APOAA). Die Antragstellerin erfüllt - was sie auch selbst nicht in Frage stellt - dieses Kriterium nicht. Sie ist aufgrund der bestandenen zweiten juristischen Staatsprüfung in den gehobenen Justizdienst übernommen worden (vgl. § 2 Abs. 3 Rechtspflegergesetz [RPflG]), die Prüfung für den gehobenen Justizdienst hat sie nicht abgelegt.
Anders als die Antragstellerin meint, ist nach der APOAA eine Zulassung zur Einführungszeit ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber - wie die Antragstellerin - zwar nicht die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat, wohl aber die zweite juristische Staatsprüfung. Das ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut von § 2 Nr. 1 APOAA, der als Tatbestandsvoraussetzung dafür, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung über die Zulassung trifft, festlegt, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat. Hingegen ist in der APOAA weder in § 2 noch an anderer Stelle vorgesehen, dass eine Zulassung zur Einführungszeit im Hinblick auf das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung möglich ist.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin spielt für den Regelungsinhalt des § 2 APOAA auch keine Rolle, dass sein Wortlaut nicht das Wort "nur" enthält - nämlich dahin gehend, dass zur Einführungszeit eine Beamtin oder ein Beamter nur zugelassen werden kann, die oder der die dort im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Ein hinzugefügtes "nur" würde lediglich zusätzlich verdeutlichen, dass eine Zulassung allein bei Vorliegen der aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen möglich ist und es insoweit auf andere Umstände, wie etwa das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung, nicht ankommt.
Dieses Verständnis von § 2 APOAA wird durch den Regelungszusammenhang der Norm bestätigt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, ist in § 1 Abs. 2 APOAA ausdrücklich ein anderer Zugang zum Amtsanwaltsdienst vorgesehen. Danach kann ausnahmsweise zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt auch ernannt werden, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat. Dieser Festlegung liegt offensichtlich die ohne Weiteres nachvollziehbare Überlegung zu Grunde, dass entsprechende Bewerberinnen und Bewerber bereits durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung (auch) die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst erworben haben und somit einer Einführungszeit in den Amtsanwaltsdienst nicht mehr bedürfen. Dass die in Rede stehenden Regelungen der §§ 1 und 2 APOAA gegen höherrangiges Recht verstießen, insbesondere willkürlich wären, ist nicht erkennbar und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert dargetan.
Soweit sich die Antragstellerin für ihr Begehren auf die in § 2 RPflG geregelten Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger beruft, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen, weil es dabei weder direkt noch indirekt um die Zulassung zur Einführungszeit für den Amtsanwaltsdienst geht. Allein daraus, dass es sich bei § 2 RPflG um Bundesrecht handelt, kann im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nichts für die Antragstellerin abgeleitet werden.
Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 APOAA für eine Zulassung zur Einführung für den Amtsanwaltsdienst nicht vorliegen, ist dem Antragsgegner auch kein Ermessen eingeräumt. Die Antragstellerin hat somit keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner (erneut) über ihr Begehren entscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (halber Auffangwert), wobei das Gericht dem Antrag zu 1. keine - über den weitergehenden Antrag zu 2. hinausgehende - streitwerterhöhende Bedeutung beimisst.