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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 L 1572/05·13.02.2006

Eilrechtsschutz gegen Beförderung: Auswahlentscheidung widerspricht Beurteilung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Nichtbesetzung ausgeschriebener Beförderungsstellen in der JVA, bis über seine Bewerbung neu entschieden ist. Maßgeblich war, ob die Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese rechtmäßig erfolgte. Das Gericht untersagte die Besetzung mit den Beigeladenen, weil der Dienstherr dem Antragsteller Defizite vorhielt, die in der aktuellen Beurteilung nicht angelegt und nicht nachvollziehbar belegt waren. Zudem fehlte eine vorherige Anhörung zu den nachteiligen „eigenen Erkenntnissen“, und besondere Eignungsvorteile der Beigeladenen wurden nicht konkret dargelegt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung erlassen und vorläufige Nichtbesetzung der Beförderungsstellen bis zur Neubescheidung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, wohl aber auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG).

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Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle angeordnet werden, wenn eine rechtsfehlerhafte Auswahlentscheidung überwiegend wahrscheinlich ist und die Beförderung bei fehlerfreier Auswahl möglich erscheint.

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Stützt der Dienstherr die Auswahlentscheidung auf für den Bewerber nachteilige Erkenntnisse, die von der dienstlichen Beurteilung oder der Personalakte abweichen oder ihnen widersprechen, bedarf dies einer nachvollziehbaren, konkretisierten und sachverhaltsbezogenen Begründung.

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Werden außerhalb der dienstlichen Beurteilung gewonnene, ungünstige Erkenntnisse verwertet, ist dem betroffenen Beamten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um das Anhörungsrecht nicht zu unterlaufen.

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Eine behauptete besondere Eignung eines Mitbewerbers, die eine bessere Beurteilung des unterlegenen Bewerbers ausgleichen soll, muss durch konkret benannte Fähigkeiten oder Erfahrungen belegt werden; pauschale Vergleichsformeln genügen nicht.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 7 Abs. 1 LBG§ 25 Abs. 6 Satz 1 LBG§ 7 LBG

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die im Justizministerialblatt Nr. 7 vom 1. April 2005 ausgeschriebenen Justizvollzugsamtsinspektoren-Stellen (A 9 mit Amtszulage) - Bereichsleiter/in Männerhaus - bei der Justizvollzugsanstalt E nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag vom 11. August 2005 hat Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

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Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen. Die Übertragung der Stellen auf die Beigeladenen und deren Einweisung in die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage würden das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereiteln.

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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.

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Über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Einzelfall die besondere Eignung eines Mitbewerbers für das angestrebte Amt eine bessere Beurteilung des unterlegenen Bewerbers ausgleichen kann.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 6 B 1023/91 -, Beschluss vom 18. April 1996 - 6 B 709/96 -; Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 6 B 1661/97 -.

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Auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung erweist sich die hier angegriffene Besetzungsentscheidung jedoch als fehlerhaft und erscheint eine Beförderung des Antragstellers im Verhältnis zu beiden Beigeladenen jedenfalls möglich.

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Der Antragsgegner hat sich bei seiner Besetzungsentscheidung vom 22. September 2005, die die Besetzungsentscheidung vom 20. Juli 2005 zwar nicht im Ergebnis, aber von der Begründung her modifiziert hat, in Bezug auf den Antragsteller auf folgende Erwägungen gestützt:

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„Hinsichtlich der zu Grunde liegenden Anforderungskriterien fehlt es aber dem Bediensteten trotz seiner mehrjährigen Erfahrung in verantwortungsvoller Führungssituation speziell an der Eignung, über das Reagieren auf Vorgaben oder Situationen hinaus potenzielle Sicherheitsrisiken vorausschauend zu analysieren, daraus eigene Ideen zu entwickeln und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Auch bei Organisationsentwicklungsmaßnahmen, an denen er mitgewirkt hat, ließ er aufgrund fehlender aktiver Beteiligung erkennen, dass seine Fähigkeit zur Mitentwicklung von Veränderungen und strukturellen Lösungsvorschlägen nicht hinreichend ausgeprägt ist. In diesen Merkmalen des Anforderungsprofils unterscheidet sich der Bedienstete in seinem Ausprägungsgrad von dem Ausprägungsgrad seiner o.g. Mitbewerber so deutlich, dass der Grad seiner Eignung für die ausgeschriebene Stele im direkten Vergleich geringer zu bewerten ist."

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Diese Erwägungen können die angegriffene Besetzungsentscheidung nicht rechtfertigen.

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Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen und gegebenenfalls der Personalakte im Übrigen darf der Dienstherr die individuelle Leistungseinschätzung nicht auf für den Bewerber nachteilige Erkenntnisse stützen, die von diesen inhaltlich abweichen oder zu ihnen geradezu im Widerspruch stehen, wenn er dafür nicht eine nachvollziehbare Begründung angibt.

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2001 - 2 BS 301/00 -, NVwZ-RR 2002, 56 (57); vgl. auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1991 - Bs I 64/91 -, DÖD 1993, 45 (46); Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, ZBR 1994, 347 (350); ähnlich: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Februar 1986 - 1 A 852/84 -, ZBR 1986, 276; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdn. 63 und 78.

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Die von ihm angeführten Erwägungen müssen dabei hinreichend konkret und aussagekräftig sein und auf einen überprüfbaren Sachverhalt zurückgeführt werden.

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 1995 - 1 ZG 293/95 -, NVwZ-RR 1996, 161 (162).

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Dabei sind die Anforderungen an die Begründung um so strenger, je stärker die vom Dienstherrn herangezogenen Erkenntnisse von den dienstlichen Beurteilungen bzw. dem Inhalt der Personalakte abweichen und je ungünstiger sie für den Bewerber sind.

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.; ähnlich Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., Rdn. 63.

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Gibt der Dienstherr keine dementsprechende Begründung an, leidet die individuelle Leistungsbewertung an einem Beurteilungsmangel. In diesem Fall ist auch die an sie anknüpfende Auswahl zwischen den Bewerbern rechtlich fehlerhaft.

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Darüber hinaus muss der Dienstherr, wenn er anderweit gewonnene Erkenntnisse verwertet, dem Beamten Gelegenheit geben, zu für ihn ungünstigen Umständen vorher Stellung zu nehmen, damit das für Personalakten im allgemeinen (§ 102 b Landesbeamtengesetz) und für dienstliche Beurteilungen im besonderen (§ 104 Landesbeamtengesetz) bestehende Anhörungsrecht nicht unterlaufen wird.

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 1995 - 1 ZG 293/95 -, NVwZ-RR 1996, 161 (162).

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Diesen Anforderungen genügt die hier streitige Auswahlentscheidung nicht: In der Beurteilung vom 20. Juli 2005 war dem Antragsteller bescheinigt worden, er sei für das angestrebte Beförderungsamt „besonders geeignet (an der oberen Grenze)". Hinweise auf angebliche Defizite im Hinblick auf die Fähigkeit, potenzielle Sicherheitsrisiken vorausschauend zu analysieren, finden sich ebenso wenig wie Hinweise auf die angeblich fehlende aktive Beteiligung an Organisationsentwicklungsmaßnahmen und die daraus abgeleitete nicht hinreichende Ausprägung der Fähigkeit zur Mitentwicklung von Veränderungen und strukturellen Lösungsvorschlägen. In den abschließenden Bemerkungen der Beurteilung heißt es vielmehr, unter Berücksichtigung des zur Eignungsaussage heranzuziehenden Anforderungsprofils mit den entsprechenden Schlüsselqualifikationen in den Bereichen „Sach- und Fachkompetenz" sowie „persönliche und soziale Kompetenz" sei festzustellen, das von dem Antragsteller die Anforderungen zu den einzelnen Kriterien im gewünschten Umfang erfüllt seien.

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Zu den ihm hiernach erstmals in der Besetzungsentscheidung vom 22. September 2005 vorgehaltenen Defiziten ist der Antragsteller vorher nicht gehört worden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner die hiernach bestehende Divergenz zwischen der Beurteilung des Antragstellers und den Kriterien für die Besetzungsentscheidung auch nicht näher erläutert. Da der Antragsteller entsprechende Defizite im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich in Abrede gestellt hat, hätte es dem Antragsgegner oblegen, hierzu näher Stellung zu nehmen und ggf. auch die tatsächlichen Grundlagen dieser Bewertungen offenzulegen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Auch in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Januar 2006 finden sich insoweit keine näheren Angaben. Der pauschale Verweis auf „eigene Erkenntnisse" des Leiters der Justizvollzugsanstalt genügt nicht.

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Schließlich hat der Antragsgegner mit den genannten Erwägungen auch keine besondere Eignung der Beigeladenen dargelegt, auf Grund derer ihnen - unabhängig von etwaigen Eignungsdefiziten des Antragstellers - der Vorzug gegenüber diesem gegeben werden könnte. Eine solche besondere Eignung, die einem Leistungsvergleich vorginge, kann sich nach der oben zitierten Rechtsprechung zwar aus besonderen Fähigkeiten oder Erfahrungen der Mitbewerber ergeben. Diese müssen aber konkret benannt werden. Der angegriffene Besetzungsvermerk verhält sich zu entsprechenden besonderen Fähigkeiten oder Erfahrungen der Beigeladenen aber nicht näher. Er stützt sich allein auf angebliche Defizite des Antragstellers, ohne jedoch entsprechende Feststellungen zu Gunsten der Beigeladenen zu treffen. Die Aussage, in diesen Merkmalen des Anforderungsprofils unterscheide sich der Antragsteller in seinem Ausprägungsgrad von dem Ausprägungsgrad der Beigeladenen so deutlich, dass der Grad seiner Eignung für die ausgeschriebene Stelle im direkten Vergleich geringer zu bewerten sei, bleibt deshalb eine bloße Leerformel.

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Lediglich vorsorglich wird im Hinblick auf die hiernach erforderliche neue Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers darauf hingewiesen, dass auch die Heranziehung der Beurteilung vom 20. Juli 2005 als alleinige Entscheidungsgrundlage Bedenken begegnen dürfte. Aus dieser wird schon nicht hinreichend deutlich, welchen Beurteilungszeitraum sie abdecken soll. Sollte dies nur das Jahr 2005 sein, mithin ein Zeitraum von lediglich gut sechs Monaten, erscheint es durchaus zweifelhaft, ob ein derart kurzer Beurteilungszeitraum jedenfalls ohne Rückgriff auf vorangegangene Beurteilungen eine hinreichende Grundlage für eine Beförderungsentscheidung bilden kann.

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Schließlich ist anzumerken, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers die Abweichung einer Beurteilungsnote von der Note in einer vorangegangenen Beurteilung nicht grundsätzlich besonderer Begründung bedarf.

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 2 K 2270/04 - .

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Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsgegner insoweit darauf verwiesen hat, dass der Absenkung der Note keine Verschlechterung der Leistung des Antragstellers zu Grunde lag, sondern eine - mit dem Wechsel des Beurteilers verbundene - Änderung des Beurteilungsmaßstabs. Insoweit liegt mithin sogar eine Begründung der Notenabsenkung vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen in der Sache unterlegen sind und zudem keine Anträge gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen.

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Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Vervielfachung dieses Betrages um die Anzahl der streitbefangenen Stellen kommt nicht in Betracht, weil sämtliche Stellen im selben Auswahlverfahren vergeben werden,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 6 ?B 2090/04 - und vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 - .???? ??????? ???Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.