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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 L 1258/02·23.04.2002

Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt abgelehnt

SozialrechtSozialleistungsrechtLeistungsgewährung (Hilfe zum Lebensunterhalt)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweilige Anordnung zur Bewilligung von 700 EUR Hilfe zum Lebensunterhalt. Das VG lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Der behauptete Bargeldverlust erschien lebensfremd und wurde durch die Erwiderung des Antragsgegners (Zahlung an den Vermieter, vorheriger Mittelverzehr) nicht widerlegt. Die Antragsteller trugen die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Eine einstweilige Anordnung dient allein dazu, dem Antragsteller unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden und ist nicht dazu bestimmt, lediglich ein schnelleres Durchsetzen behaupteter Ansprüche zu ermöglichen.

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Der Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die vom Antragsteller behaupteten Umstände der Lebenserfahrung widersprechen und nicht durch plausible Indizien gestützt werden.

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Gegenangaben des Antragsgegners, die auf fehlende Hilfebedürftigkeit oder sorglosen Umgang mit Mitteln schließen lassen, begründen erhebliche Zweifel, die der Antragsteller substantiiert entkräften muss.

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Die Kostenentscheidung kann dem unterliegenden Antragsteller auferlegt werden, auch wenn für das Gericht keine Gebühren erhoben werden (§§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 12. April 2002 sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 700 Euro zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs (Anspruch auf die begehrte Leistung) als auch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) glaubhaft gemacht wird (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, von einem Antragsteller schlechterdings unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die diesem drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es völlig unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Den Antragstellern drohen keine unzumutbaren künftigen Nachteile, weil der Antragsteller zu 1. am 28. März 2002 die vom Konto abgeholte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 700 Euro verloren haben will. Es ist nämlich überwiegend unwahrscheinlich, dass den Antragstellern dieses Geld tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht bzw. stand. Der vom Antragsteller zu 1. geschilderte Hergang, wie es zum Verlust des Geldes gekommen sein soll, ist nicht glaubhaft. Es ist schon wenig wahrscheinlich, dass jemand einen so hohen Geldbetrag nicht sicher in der Geldbörse verstaut, sondern in einen Briefumschlag steckt. Lebensfremd ist aber die weitere Darstellung des Antragstellers zu 1., er habe diesen Briefumschlag in einer Telefonzelle abgelegt und dort vergessen. Der üblichen Sorgfalt im Umgang mit Geld, vor allem mit einem so hohen Betrag entspricht es, das Geld sicher zu verwahren und deshalb insbesondere das Behältnis, in dem sich das Geld befindet - sei es nun eine Geldbörse oder nur ein Briefumschlag -, so unterzubringen etwa in einer Hosen- oder Jackentasche, dass es weder verloren gehen noch gestohlen werden kann. Darüber hinaus ist es nahe liegend, dass jemand in der Situation des Antragstellers zu 1., der nicht über weitere Geldreserven verfügen wird, aus denen er einen Verlust ausgleichen könnte, eine besondere Sorgfalt walten lässt.

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Außerdem bekommt der angebliche Verlust von 700 Euro am 2. April 2002 nach der Darstellung des Antragsgegners in der Antragserwiderung noch einen anderen Sinn. Der Antragsgegner hat nämlich erstmals im April 2002 die den Antragstellern zustehende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 747,34 Euro unmittelbar an den Vermieter überwiesen, um die Mietzahlung sicherzustellen. Die Antragsteller selbst haben in den vorangegangenen Monaten - wie auch schon früher - die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel (Arbeitslosenhilfe, Kindergeld und ergänzende Sozialhilfe) offenbar nicht zur Begleichung der Unterkunftskosten genutzt, sondern das Geld anderweitig ausgegeben. Im April 2002 standen den Antragstellern damit für den täglichen Bedarf erstmals mehr als 700 Euro weniger zur unmittelbaren Verfügung. Auf diese Darstellung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. April 2002 haben die Antragsteller, die hiervon durch Verfügung vom 19. April 2002 Kenntnis erhielten, bis heute nicht reagiert. Schon mit der Eingangsverfügung vom 12. April 2002 sind die Antragsteller auf Zweifel an der Hilfebedürftigkeit hingewiesen worden, die zu ihren Lasten gingen. Auch das nahmen sie nicht zum Anlass, ergänzend vorzutragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.