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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 L 1033/08·14.10.2008

Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit infolge dienstlicher Nähe zur Antragsgegnerin

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBefangenheitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anzeigeerstatter rügte die Befangenheit einer Richterin, nachdem diese mitteilte, ihr Ehemann sei Prorektor der betroffenen Universität und arbeite mit dem Kanzler zusammen, der die Antragsgegnerin vertritt. Das Gericht prüfte die Angaben und befand, dass die dargelegten dienstlichen Kontakte objektiv Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit geben. Die Richterin wurde deshalb von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen.

Ausgang: Anzeige wegen Besorgnis der Befangenheit als begründet angesehen; Richterin von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Richter ist wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn aus Sicht eines Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln (§ 54 VwGO i.V.m. §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO).

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Reine subjektive Empfindungen genügen nicht; entscheidend sind objektiv nachvollziehbare Umstände, nicht die Selbsteinschätzung des Richters.

3

Nahe persönliche oder berufliche Beziehungen des Ehegatten zu einer am Verfahren beteiligten Partei können die Besorgnis der Befangenheit begründen, insbesondere wenn der Ehegatte in einer Leitungsfunktion der Gegenpartei tätig ist.

4

Die Zugehörigkeit zu zentralen Leitungsorganen einer Hochschule (z. B. Rektorat/Prorektor) schafft eine berufliche Nähe zum Kanzler und ist mit der Tätigkeit von Führungskräften in Unternehmen vergleichbar, was zur Ablehnung des Richters führen kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 42 Abs 2§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO§ 14 Abs. 2 HG§ 18 Abs. 1 Satz 2 HG§ 33 Abs. 2 Satz 2 HG§ 33 Abs. 3 Satz 3 HG

Tenor

Die in der Anzeige vom 23. September 2008 mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit der Richterin am Ver-waltungsgericht T.

Gründe

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I.

3

Richterin am Verwaltungsgericht T hat sich unter dem 23. September 2008 wie folgt dienstlich geäußert: "Der vorliegende Rechtsstreit richtet sich gegen die C Universität X, die hierin von ihrem Kanzler vertreten wird. Mein Ehemann, Professor Dr. T, ist seit 1. September 2008 als Prorektor für Forschung, Drittmittel und Graduiertenförderung Mitglied des Rektorats der C Universität X. Da der Kanzler ebenfalls dem Rektorat angehört, arbeitet mein Ehemann in verschiedenen Bereichen der Universitätsverwaltung mit ihm zusammen. Außerdem hat mein Mann in seiner Funktion als Prorektor für Forschung, Drittmittel und Graduiertenförderung Kontakte zu Mitgliedern der Verwaltung der C Universität X, die in diesem Bereich tätig sind. Vorgesetzter dieser Personen ist wiederum der Kanzler. Vor diesem Hintergrund halte ich es für möglich, dass die Tätigkeit meines Ehemannes im Rektorat der Antragsgegnerin als Gründe angesehen werden, die meine Ablehnung im Verfahren rechtfertigen könnten."

4

Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

5

II.

6

Die in der Anzeige vom 23. September 2008 mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit der Richterin am Verwaltungsgericht T.

7

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er von einem Verhältnis Anzeige macht, das geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 54 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 48, 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Befangen im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Richter dann, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht zur Ablehnung nicht aus. Auch ist nicht maßgebend, ob der Richter sich selbst für befangen hält oder ob er tatsächlich befangen ist.

8

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Mai 2003 – 2 AV 1/03, 2 AV 2/03, 2 AV 3/03 –, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 63, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.

9

Hier liegen Umstände vor, die die Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen lassen.

10

Gründe, die Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln, sind nahe persönliche oder geschäftliche Beziehungen oder Kontakte zu einer am Gerichtsverfahren beteiligten Partei. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Richter mit einer bei der Partei oder einem verbundenen Unternehmen tätigen Führungskraft verheiratet ist.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 1994 – I ZR 121/92 –, juris Rdnr. 31.

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Ähnlich liegt der Sachverhalt im vorliegenden Rechtsstreit, so dass im Ergebnis dasselbe gilt.

13

Der Ehemann von Richterin am Verwaltungsgericht T hat enge berufliche Kontakte zu der Antragsgegnerin. Als Prorektor ist er zwar nicht für die Ernennung der beamteten weiteren Mitarbeiter zuständig. Vielmehr ist das Sache des Kanzlers, der auch deren Dienstvorgesetzter ist und den Rektor zudem in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten vertritt, §§ 14 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, 47 Abs. 2 Hochschulgesetz (HG). Die Prorektoren gehören jedoch dem Rektorat an, das die Hochschule leitet, § 16 Abs. 1 Satz 1 HG. Damit stehen sie auch in enger beruflicher Beziehung insbesondere zum Kanzler, der ebenfalls dem Rektorat angehört, und sind sie Führungskräften in einem gewerblichen Unternehmen vergleichbar.

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Da die in der Anzeige vom 23. September 2008 mitgeteilten Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit der Richterin am Verwaltungsgericht T rechtfertigen, ist sie von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.