Kostenaufteilung nach §161 Abs.2 VwGO bei ungewissem Verfahrensausgang; Streitwert 50.000 €
KI-Zusammenfassung
Das Verfahren ist durch Parteierklärung in der Hauptsache erledigt; das Verwaltungsgericht entscheidet nach §161 Abs.2 VwGO über die Kosten. Wegen offenstehender und nicht ohne Weiteres zu klärender Rechtsfragen zur rechtlichen Bedeutung einer Zusatzregelung im Feststellungsbescheid erscheint eine anteilige Kostenverteilung angemessen. Die Kosten werden je zur Hälfte auferlegt; der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Ausgang: Kosten des erledigten Verfahrens werden jeweils zur Hälfte auferlegt; Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung des Verfahrens durch Parteierklärung entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten.
Ergibt sich der vermutliche Verfahrensausgang nicht ohne Weiteres, rechtfertigt § 161 Abs. 2 VwGO eine anteilige Kostenverteilung zur Berücksichtigung der Ungewissheit über den Ausgang.
Die Änderung eines angegriffenen Verwaltungsakts führt nicht automatisch zur vollständigen Kostentragung der Behörde, wenn der streitgegenständliche Zusatz inhaltlich fortbesteht und die Klageforderung nicht vollständig erfüllt ist.
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach richterlichem Ermessen festzusetzen; bei Feststellungsbegehren sind wirtschaftliche Bedeutung, Verfahrenslage und Art der Streitfrage zu berücksichtigen, so dass auch ein Vielfaches des Regelstreitwerts angemessen sein kann.
Leitsatz
Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO - keine Klärung schwieriger Rechtsfragen - Kostenverteilung bei ungewissem Verfahrensausgang; Streitwertfestsetzung - Ermessen - zehnfacher Regelstreitwert
Tenor
Der Kläger und das beklagte Land tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem das Verfahren ‑ aufgrund Erklärung der Parteien ‑ in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
Dabei rechtfertigt die im Verfahren erfolgte Änderung des angegriffenen Feststellungsbescheides zunächst keine Kostenentscheidung ausschließlich zu Lasten des beklagten Landes. Der geänderte Feststellungsbescheid enthält weiterhin – wenn auch nunmehr unter einer anderen Überschrift – den streitgegenständlichen Zusatz zur Erfüllung der qualitativen Vorgaben des Krankenhausrahmenplans, so dass das beklagte Land dem auf den Erlass eines klauselfreien Feststellungsbescheides gerichteten Klagebegehren durch Änderungsbescheid nicht – jedenfalls nicht vollständig - nachgekommen ist und allein vor dem Hintergrund des Änderungsbescheides unter Veranlassungsgesichtspunkten nicht zur Kostentragung herangezogen werden kann.
Die für die Kostenverteilung daher maßgebliche Beurteilung, ob die Klage auf Erlass eines klauselfreien Feststellungsbescheides Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, würde andererseits eine Auseinandersetzung u.a. mit der Frage erfordern, ob es sich bei der streitgegenständlichen Passage im Feststellungsbescheid vom 24. Oktober 2013 unter der Überschrift „Nebenbestimmungen und Hinweise“ überhaupt um eine Nebenbestimmung handelt und bejahendenfalls, ob diese den Kläger in rechtswidriger Weise belastet. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen ist ihrerseits nicht ohne Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben des Krankenhausplanungs- und -finanzierungsrechts möglich. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wirft das Verfahren daher eine Reihe von Rechtsfragen auf, deren Klärung allein für die Kostenentscheidung gerade nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO ist. Lässt sich der vermutliche Verfahrensausgang – wie vorliegend - nicht ohne Weiteres übersehen, entspricht es vielmehr dem Sinn der zur Verfahrensvereinfachung dienenden Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. März 2008 – 9 VR 3/07 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. August 2007 – 11 S 07.43, juris.
Dem entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, sich einer weitgehenden Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen, und zu pauschalieren, aber auch den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen,
vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2011– 13 B 1712/10 -, juris, Rn 44.
Vor diesem Hintergrund betätigt das erkennende Gericht das ihm eingeräumte Ermessen in der Weise, dass es das wirtschaftliche Interesse des Klägers, der mit seinem Klageantrag eine Streichung des Zusatzes im Feststellungsbescheid vom 24. Oktober 2013 zur Einhaltung der Qualitätsvorgaben des Krankenhausrahmenplans erstrebte, mit dem zehnfachen Regelstreitwert ansetzt. Da der wirtschaftliche Wert des Klagebegehrens seinerseits von den aus vorstehenden Gründen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Absatz 2 VwGO gerade nicht zu klärenden rechtlichen Fragen zur rechtlichen Bedeutung des streitgegenständlichen Zusatzes im Feststellungsbescheid abhängt, erscheint eine Festsetzung in Höhe der vom Kläger auf der Grundlage allein seiner Rechtsauffassung von der Bedeutung des Zusatzes im Schriftsatz vom 10. Juli 2014 ‑ zudem nur sehr pauschal – bezifferten 500.000 Euro nicht angemessen. Der Ansatz nur des Regelstreitwertes – wie der Beklagte vorschlägt – ist andererseits angesichts der mit einer Feststellungsentscheidung grundsätzlich verbundenen wirtschaftlichen Bedeutung für den Adressaten zu niedrig. Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Kläger sein ursprüngliches Begehren auf ersatzlose Streichung des Zusatzes andererseits nicht mehr weiterverfolgt und damit zu erkennen gibt, dass die vollständige Abwehr des Zusatzes für ihn gerade nicht (mehr) von entscheidender - wirtschaftlicher - Bedeutung ist, erscheint es insgesamt gerechtfertigt, vorliegend von einem Streitwert von 50.000 Euro auszugehen.