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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 K 8941/03·16.06.2005

Klage auf Bekleidungspauschale abgewiesen: wirksamer Verzicht durch gemeinsames Schreiben

SozialrechtGrundsicherungsrechtLeistungsrecht (SGB)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Bekleidungspauschale für das 1. Halbjahr 2003. Das Gericht stellte fest, dass sie durch ein gemeinsam mit ihrem Ehemann unterzeichnetes Schreiben vom 23. März 2003 wirksam auf die Pauschale verzichtet habe und diesen Verzicht bis zum Herbst 2003 nicht widerrufen habe. Ein späterer Beitritt zur Pauschalregelung wirkte nicht rückwirkend. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Bekleidungspauschale für 1. HJ 2003 abgewiesen: wirksamer Verzicht ohne rechtzeitigen Widerruf

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche auf Sozialleistungen können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger wirksam aufgehoben (verzichtet) werden; ein solcher Verzicht ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar (§ 46 Abs. 1 SGB I).

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Bei der Auslegung einer Verzichtserklärung ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich; gemeinschaftlich unterzeichnete, in der Wir-Form abgefasste Erklärungen können als Verzichtserklärung der Unterzeichnenden zu verstehen sein.

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Ein Widerruf des Verzichts wirkt nur für die Zukunft; erfolgt kein Widerruf innerhalb des betreffenden Leistungszeitraums, bleibt der Verzicht für diesen Zeitraum wirksam und begründet keinen rückwirkenden Anspruch auf Pauschalleistungen.

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Eine Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn über einen spezifischen Leistungsanspruch nicht entschieden wurde; ein Bescheid, der andere Anträge regelt, begründet nicht automatisch Bestandskraft für einen nicht ausdrücklich geregelten Pauschalanspruch.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 75 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 46 Abs. 1 SGB I§ 46 Abs. 1, 2. Halbsatz SGB I§ 20 SGB X

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die 1951 geborene Klägerin und ihr Ehemann erhielten vom Beklagten seit Februar 2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und nahmen am Verfahren der pauschalierten Gewährung von Bekleidungsbeihilfe teil.

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Der Beklagte gewährt die Bekleidungsbeihilfe, soweit die Hilfeempfänger damit einverstanden sind, in Form einer Bekleidungspauschale, die jeweils im April für das 1. Halbjahr und im Oktober für das 2. Halbjahr ausgezahlt wird. Die vom Beklagten gezahlte Pauschale betrug im Jahr 2003 für Männer 145,98 Euro und für Frauen 179,21 Euro.

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Bezüglich eines auf bestimmte Kleidungsstücke gerichteten Antrags des Ehemannes der Klägerin vom 25. Februar 2003 teilte der Beklagte ihr und ihrem Ehemann mit Schreiben vom 17. März 2003 mit, dass er diesen Antrag im Hinblick auf die im April fällig werdende Bekleidungspauschale als erledigt betrachte. Als Reaktion hierauf ging beim Beklagten ein die Klägerin und ihren Ehemann als Absender ausweisendes und von beiden unterschriebenes Schreiben vom 23. März 2003 ein, in dem Widerspruch gegen das Schreiben vom 17. März 2003 erhoben und in dem u.a. ausgeführt wurde:

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„Wir weisen Sie weiterhin darauf hin, dass wir uns an der Bekleidungspauschale nicht beteiligen werden da wir uns auch an einer Pauschalierung nicht beteiligen. Ich verweise noch mal auf meinen Antrag auf Bekleidung vom 25.02.03."

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Am 2. April 2003 fand daraufhin ein Hausbesuch bei der Klägerin und ihrem Ehemann zur Feststellung des Bekleidungsbedarfs des Ehemannes statt. In dem dazu erstellten Vermerk des Beklagten vom selben Tage hielt dieser fest dass die Klägerin keinen Bekleidungsbedarf geltend gemacht habe. Nachdem der Beklagte ihrem Ehemann wenig später aufgrund dieser Bedarfsfeststellung eine konkret berechnete Bekleidungsbeihilfe gewährt hatte, stellte die Klägerin unter dem 24. April 2003 einen eigenen Antrag auf Bekleidungsbeihilfe, in dem sie angab, eine Vielzahl von im Einzelnen aufgeführten Kleidungsstücken werde dringend benötigt. Nachdem die Beteiligten in der Folgezeit um die Zulässigkeit der Durchführung eines von der Klägerin verweigerten Hausbesuchs zur Feststellung ihres Bekleidungsbedarfs gestritten hatten, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 24. April 2003 mit Bescheid vom 14. Juli 2003 ab und begründete dies damit, dass sie einen Hausbesuch verweigert habe und infolge dessen der geltend gemachte Bedarf nicht feststellbar sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 2003, in dem sie wiederum auf die Unzulässigkeit von Hausbesuchen abstellte.

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Nachdem die Klägerin klargestellt hatte, dass sie wieder am Verfahren der pauschalierten Gewährung von Bekleidungsbeihilfe teilnehmen wollte, erhielt sie mit Bescheid vom 14. November 2003 die Bekleidungspauschale für das 2. Halbjahr 2003.

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Sie hat am 17. Dezember 2003 Klage erhoben, mit dem sie die Zahlung der Bekleidungspauschale für das 1. Halbjahr 2003 begehrt. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, sie habe zu keinem Zeitpunkt - insbesondere nicht durch das Schreiben vom 23. März 2003, bei dem es sich um die Erklärung ihres Ehemannes handele - auf die Bekleidungspauschale verzichtet.

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Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Beklagten zu verpflichten, ihr die Bekleidungspauschale für das 1. Halbjahr 2003 in Höhe von 179,21 Euro zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die Klage zum einen für unzulässig, weil der Bescheid vom 14. Juli 2003 bestandskräftig geworden sei, und zum anderen für unbegründet, weil die Klägerin eine Bedarfsermittlung abgelehnt habe.

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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens gleichen Rubrums 13 L 3511/03 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie in der ihr mit Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage ist zulässig.

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Ihr steht nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 14. Juli 2003 entgegen. Zum einen haben die Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2003 sinngemäß Widerspruch gegen diesen Bescheid erhoben, zum anderen regelt dieser Bescheid erkennbar nicht die Bekleidungspauschale, sondern allein die Ablehnung des auf bestimmte Kleidungsstücke gerichteten Antrags der Klägerin vom 24. April 2003. Eine unausgesprochen mitgeregelte Ablehnung der Bekleidungspauschale lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Auch wenn der Beklagte somit über die Bekleidungspauschale für das 1. Halbjahr 2003 noch nicht entschieden hat, ist die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Ein grundsätzlich vor Klageerhebung erforderlicher Antrag der Klägerin auf die Bekleidungspauschale liegt z. B. mit dem Schreiben vom 29. September 2002 vor, aufgrund dessen die Klägerin zuvor am Verfahren der pauschalierten Gewährung der Bekleidungsbeihilfe teilgenommen hatte.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bekleidungspauschale für das 1. Halbjahr 2003 gegen den Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Sie hat auf ihren Anspruch auf Bekleidungspauschale für diesen Zeitraum wirksam verzichtet und diesen Verzicht innerhalb des 1. Halbjahres 2003 auch nicht widerrufen.

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Gemäß § 46 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

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Die Klägerin hat auf ihren Anspruch auf pauschalierte Bekleidungsbeihilfe durch das Schreiben vom 23. März 2003 verzichtet. Auch wenn sie vorträgt, diese Erklärung habe sich nur auf ihren Ehemann beziehen sollen und es handele sich in Bezug auf sie um ein Missverständnis, so ist das jedenfalls als Widerspruch ihres Ehemannes gegen das Schreiben vom 17. März 2003 anzusehende Schreiben bei verständiger Auslegung nach dem entscheidenden objektivierten Empfängerhorizont auch als Verzicht auf die Bekleidungspauschale für ihre Person zu verstehen: Der Briefkopf weist auch sie als Absender auf, auch sie hat das Schreiben unterschrieben und die Erklärung, sich nicht an der Bekleidungspauschale beteiligen zu wollen, ist in der 1. Person Plural („Wir-Form") gehalten. Sollte es sich tatsächlich um das von der Klägerin behauptete Missverständnis handeln, so hätte sie dies in der Folgezeit klarstellen und aus der Welt schaffen können. Dies hat sie nicht getan; stattdessen hat sie dieses Verständnis dadurch bestätigt, dass sie einen auf bestimmte Bekleidungsstücke gerichteten Antrag gestellt hat. Dieser Verzicht hat die Wirkung, dass sie keine pauschalierte Bekleidungsbeihilfe erhält; solange der Verzicht nicht gemäß § 46 Abs. 1, 2. Halbsatz SGB I widerrufen wird, kann sie Bekleidungsbeihilfe nur noch auf gesonderten Antrag für im Einzelnen bestimmte Kleidungsstücke bewilligt bekommen, in Bezug auf die der Bedarf nach § 20 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu ermitteln ist.

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Ein jederzeit für die Zukunft möglicher Widerruf des Verzichts - also eine Änderung der Entscheidung der Klägerin für die nicht-pauschalierte Bekleidungsbeihilfe - ist innerhalb des 1. Halbjahres 2003 nicht erfolgt. Keine dem Verwaltungsvorgang zu entnehmende Äußerung der Klägerin enthält bei verständiger Auslegung einen Widerruf der Erklärung, sich nicht am pauschalierten Bekleidungsbeihilfeverfahren beteiligen zu wollen. Sie hat vielmehr um die Gewährung einer Beihilfe für bestimmte in ihrem Antrag vom 24. April 2003 bezeichnete Kleidungsstücke und in diesem Zusammenhang um die Zulässigkeit eines Hausbesuchs gestritten. Sie hat zur Bedarfsfeststellung durch Hausbesuch aber nicht vorgetragen, ein solcher sei nicht erforderlich, weil sie eine Pauschale wünsche, sondern hat sich darauf berufen, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Bedarfsfeststellung durch Hausbesuch nicht vorlägen. Auch ihren sonstigen Äußerungen (z. B. den Schreiben an den Beklagten vom 9., 28. und 29. April sowie vom 12. Mai 2003) lässt sich nicht entnehmen, dass sie ihren Antrag auf Bekleidungsbeihilfe für im Einzelnen bestimmte Kleidungsstücke vom 24. April 2003 fallen lässt und um pauschalierte Gewährung bittet. Erst im Herbst 2003 hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie wieder am Verfahren der pauschalierten Gewährung teilnehmen wolle. Dies konnte jedoch nach dem eindeutigen Regelungsgehalt des § 46 Abs. 1, 2. Halbsatz SGB I nur Wirkung ab diesem Zeitpunkt - und damit nicht für die Bekleidungspauschale für das 1. Halbjahr 2003 - entfalten.

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Die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Beihilfe für die mit dem Antrag vom 24. April 2003 benannten Kleidungsstücke zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die Klägerin mit ihrer Klage in eindeutiger Weise allein die Bekleidungspauschale geltend macht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbs. VwGO.