Syrischer Wehrpflichtiger: Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Verfolgung bei Rückkehr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, wandte sich gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF bei gleichzeitiger Gewährung subsidiären Schutzes. Streitentscheidend war, ob ihm bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung droht. Das VG Düsseldorf verpflichtete die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil Rückkehrer regelmäßig intensiven Befragungen bis hin zu Folter ausgesetzt seien und wegen Wehrdienstentziehung eine politische Regimegegnerschaft unterstellt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative verneinte das Gericht, da bereits bei der Einreisekontrolle Verfolgung drohe.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid (Ziff. 2) aufgehoben und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn einem Rückkehrer nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgungshandlungen, insbesondere Verhöre unter Folter, drohen.
Eine Verfolgung knüpft jedenfalls auch an den Verfolgungsgrund der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung an, wenn das syrische Regime einer Person aufgrund der Ausreise und Wehrdienstentziehung eine Regimegegnerschaft unterstellt.
Bei der Prognose der Verfolgungswahrscheinlichkeit können besondere Risikoprofile (u.a. Wehrdienstverweigerer/Deserteure) nach UNHCR-Erwägungen als gewichtige Erkenntnisquelle herangezogen werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheidet aus, wenn der Betroffene einen verfolgungsfreien Landesteil nicht sicher und legal erreichen kann, weil bereits bei der Einreise staatliche Verfolgungsmaßnahmen drohen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. Januar 1990 in Aleppo geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. April 2016 einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an: Bis zur Ausreise habe er in Aleppo gelebt. Anfang August 2015 habe er Syrien verlassen. Er habe einen Universitätsabschluss und als Lehrer für arabische Sprachen gearbeitet. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Die Situation in Aleppo habe sich immer weiter verschlechtert. Er habe sehr viel Angst um seine Familie gehabt, insbesondere um die Sicherheit und die wirtschaftliche Situation. Da seine Familie nirgendwo mehr sicher gewesen sei, sei er weggegangen, um einen sicheren Ort für sie zu finden. Seine Frau und den Sohn habe er nicht mitgenommen, weil ihm die Reise insbesondere über das Meer zu unsicher erschienen sei. Früher habe er in Damaskus gewohnt; nachdem dort das Haus, in dem seine Wohnung gewesen sei, von einer Bombe getroffen worden sei, sei er zurück nach Aleppo gegangen. Dort sei es aber auch immer gefährlicher geworden. Es habe immer mehr Bombenangriffe und immer mehr Explosionen gegeben. Man habe nie gewusst, was als nächstes passiere. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, antwortete der Kläger: Die Situation in seiner Heimat habe sich nochmals deutlich verschlechtert. Das Leben sei dort noch gefährlicher und unberechenbarer geworden. Man müsse immer mit dem Schlimmsten rechnen, auch mit dem Tod. Auf die Frage, warum er persönlich Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte: Wenn er zurückkehren würde, hätte er Angst um sein Leben. Durch den Umzug von Damaskus in seine Heimatstadt habe er sich dem Militärdienst entzogen. Assad habe dort keine Macht und könne ihn nicht einziehen oder bestrafen. Wenn das Regime ihn gefangen nähme, müsste er mit dem Schlimmsten rechnen.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutz zu; im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab.
Der Kläger hat am 4. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte hat keinen Klageantrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a - d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 3 AsylG vor.
1. Ausgehend von der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das erkennende Gericht insoweit anschließt, ist der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von staatlichen Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG bedroht. Die in Syrien schon vor dem Bürgerkrieg geübte Praxis, Rückkehrer aus dem Ausland einem Verhör durch syrische Sicherheitskräfte zu unterziehen, hat sich bürgerkriegsbedingt asylrechtlich relevant verschärft. Da das syrische Regime die gegnerischen Bürgerkriegsparteien als vom Ausland gesteuert ansieht, ist von einem erhöhten Interesse an der Aufklärung der Aktivitäten der syrischen Exilszene auszugehen. Im Ausland lebende Syrer haben - unbeschadet ihrer eigenen politischen Anschauungen - aufgrund der räumlichen Nähe und der gleichen Herkunft in der Regel Kenntnis von solchen Aktivitäten, so dass mit einer intensiveren Vernehmung zu rechnen ist, die - da von einer freiwilligen Kollaboration mit dem syrischen Regime nur in den Ausnahmefällen ausgesprochener Systemanhänger ausgegangen werden kann - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für alle Rückkehrer auch mit Einsatz von Folter zum restlosen Auspressen aller vorhandenen Informationen verbunden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, Rz. 11.
2. Die dem Kläger drohenden Verfolgungsmaßnahmen knüpfen jedenfalls auch an einen der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG an, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte dem Kläger eine politische Regimegegnerschaft unterstellen, weil er sich durch die Ausreise dem Militärdienst entzogen und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, für den Machterhalt des Assad-Regimes zu kämpfen.
Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustands ihre Heimat verlassen haben.
Vgl. Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 14. November 2016 ‑ W221 2136725-1 -, www.ris.bka.gv.at, S. 21.
Der UNHCR hat in seinen aktuellen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen, besondere Risikoprofile beschrieben, bei deren Einschlägigkeit die betreffende Person wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Konvention benötige. Syrischen Staatsangehörigen und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die aus dem Land geflohen seien, könne beispielsweise Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung drohen, die ihnen gemäß einer vermeintlichen Verbindung mit einer Konfliktpartei unterstellt werde, oder aufgrund ihrer religiösen Überzeugung, ihrer ethnischen Identität oder abhängig davon, welche Konfliktpartei die Nachbarschaft oder das Dorf kontrolliere, aus dem die Betroffenen stammen. Ebenso drohe eine asylrelevante Verfolgung Personen, die Mitglieder religiöser Gruppen oder Angehörige ethnischer Minderheiten seien, aber auch Wehrdienstverweigerern und Deserteuren der Streitkräfte der Regierung.
Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rz. 38.
Das Gericht teilt diese Einschätzung. Die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden sind, besonders relevant.
Vgl. EuGH vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, juris, Rz. 44.
Dies zugrunde gelegt hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien von den syrischen Sicherheitskräften als Regimegegner angesehen und deshalb verfolgt wird. Der Kläger ist nämlich im wehrpflichtigen Alter.
Männliche Staatsbürger Syriens müssen sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst registrieren lassen und sind laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig. Andere Quellen gehen davon aus, dass die Wehrpflicht in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet wird. Es gibt zahlreiche Berichte, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Die Wehrpflicht besteht auch für Verheiratete und Familienväter. Die Männer werden per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Es ist kaum möglich, sich der Wehrpflicht zu entziehen. Wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, werden von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und für den Militärdienst zwangsrekrutiert. Es gibt Berichte, dass junge Männer auch an Checkpoints verschleppt und zwangsrekrutiert werden. Männern im wehrpflichtigen Alter wird die Ausreise aus dem Land verboten und der Reisepass vorenthalten.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (zu 5 K 7480/16.A).
Als Mann in wehrpflichtigem Alter erfüllt der Kläger in seiner Person ein vom UNHCR beschriebenes besonderes Risikoprofil. Er läuft Gefahr, von den syrischen Sicherheitskräften als Gegner angesehen und entsprechend behandelt zu werden, weil er sich dem Militärdienst entzogen und dadurch - in Aufkündigung der von der syrischen Regierung geforderten Loyalität im Kampf gegen die Oppositionsgruppen - zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, seinen Beitrag zum Machterhalt des Assad-Regimes zu leisten. Diese Annahme wird durch die Auskunftslage bestätigt. So sind der Deutschen Botschaft in Beirut Fälle bekannt, in denen Syrien-Rückkehrer befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien; dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst; dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft in Beirut zusammenarbeite.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 3. Februar 2016.
Auch das Deutsche Orient-Institut,
Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom 8. November 2016,
stellt eine Verbindung her zwischen der Wehrdienstentziehung und den bei einer Rückkehr drohenden Verfolgungsmaßnahmen, indem es ausführt, dass es eine harte Bestrafung bis hin zur Todesstrafe, aber auch Folter zur Folge habe, wenn die Ausreise unter anderem dem Zweck gedient habe, sich dem Militärdienst zu entziehen.
Vgl. auch Bayer. VGH, Urteile vom 12. Dezember 2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, Pressemitteilung vom 13. Dezember 2016, juris (u.a. zu einem Reservisten der syrischen Armee).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Kläger nicht zur Verfügung, da er schon anlässlich der Einreisekontrolle am Flughafen Damaskus mit den beschriebenen Verhörmethoden rechnen muss, so dass er keinen für ihn verfolgungsfreien Landesteil sicher und legal erreichen könnte, vgl. § 3e AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.