Klageänderung unzulässig; zurückgenommener Teil eingestellt, übrige Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Beamter, begehrte Neuberechnung seines Grundgehalts und später Schadensersatz/Entschädigung nach §15 AGG; er nahm Teile der Klage zurück und änderte den Klageantrag. Das VG Düsseldorf stellte den zurückgenommenen Teil ein. Die Klageänderung wurde als unzulässig verworfen, weil sie neuen Prozessstoff einführt und weder Einwilligung noch Sachdienlichkeit vorliegt. Für die geänderte Leistungsklage fehlt zudem das beamtenrechtliche Vorverfahren nach §126 BBG.
Ausgang: Der zurückgenommene Teil wird eingestellt; die übrige Klage wird abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung der Klage nach §91 Abs.1 VwGO erfordert die Einwilligung der übrigen Beteiligten oder dass das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
Sachdienlichkeit einer Klageänderung liegt nicht vor, wenn durch die Änderung ein gänzlich neuer Streitstoff eingeführt wird, der die Grundlagen des bisherigen Rechtsstreits ändert und nicht zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits beiträgt.
Die Zulässigkeit einer Klageänderung befreit nicht von der gesonderten Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der geänderten Klage; erforderliche Verfahrensvoraussetzungen sind eigenständig zu erfüllen.
Vor Leistungsklagen von Beamten ist in der Regel ein beamtenrechtliches Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO durchzuführen; fehlt dieses, genügt die Klage nicht den Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. §126 Abs.2 BBG).
Die Zurücknahme einer Klage führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß §92 Abs.3 Satz1 VwGO in dem Umfang, in dem die Klage zurückgenommen wurde.
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Leitsatz
Durch die Klageänderung würde nicht ein weiterer Prozess vermieden, sondern nur ein neuer Prozess unter einem alten Aktenzeichen fortgeführt werden.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 beantragte der im Dienst der Beklagten stehende Kläger die Neuberechnung seines Grundgehalts unter Berücksichtigung einer altersdiskriminierungsfreien und unionsrechtskonformen Festsetzung seiner Besoldungsstufe sowie Zahlung der sich daraus ergebenden Besoldungsleistungen und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Überleitung in die neue Besoldungsstruktur – dem 1. Juli 2009 –, jedenfalls aber für den noch nicht verjährten Zeitraum.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Regelungen des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 im Ergebnis mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar seien. Zwar habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die bis Juni 2009 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in einzelnen Aspekten gegen EU Vorgaben verstoßen und sich dieser Verstoß durch die Überleitung in das neue Recht fortgesetzt habe. Der EuGH sehe die dadurch entstandene Ungleichbehandlung aber als gerechtfertigt und somit als europarechtskonform an. Überdies habe der EuGH entschieden, dass das seit dem 1. Juli 2009 geltende Besoldungsrecht hinsichtlich der Methode zur Festsetzung des Grundgehalts beim Eintritt in ein Beamtenverhältnis (sog. Erfahrungsstufensystem) mit EU-Recht vereinbar sei.
Der Kläger hat am 17. November 2014 Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger wie folgt aus: Zwar dürfte er aufgrund der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des EuGH sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Einstufung in die höchste Stufe seiner Besoldungsgruppe und auf diesbezügliche Nachzahlung des Grundgehalts in nicht verjährten Zeiträume haben. Allerdings könnten betroffene Beamtinnen und Beamten nach den Feststellungen des BVerwG gemäß § 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für Zeiträume vor der Verkündung des Urteils des EuGH ab dem 8. September 2011 einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 100,00 Euro pro Monat geltend machen. Ein derartiger Anspruch setze nach § 15 Absatz 4 Satz 1 AGG voraus, dass der Beamte seinen Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Kenntnis von seiner Benachteiligung schriftlich geltend gemacht hat. Eine solche Kenntnis liege erst seit den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin bzw. der Entscheidung des EuGH vom 19. Juni 2014 vor. Anders als die Entscheidung des EuGH in Sachen I. & N. vom 8. September 2011 hätten sich diese Verfahren auf Beamtinnen und Beamten bezogen. Die Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 20. November 2000 sei ein zu vertretener Richtlinienverstoß. Allerdings sei der Entschädigungsanspruch vorliegend begrenzt auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2009. Denn zum 1. Juli 2009 sei das Besoldungsdienstalter durch den so genannten Aufstieg in den Besoldungsgruppen nach Erfahrungsstufen ersetzt worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatz in Höhe von 2800,00 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass die Klageänderung des Klägers gemäß § 91 Absatz 1 VwGO unzulässig sei, weil weder eine Einwilligung ihrerseits hierzu vorliege, noch die Klageänderung sachdienlich sei. Letzteres sei deswegen nicht der Fall, weil der Streitstoff nicht im Wesentlichen derselbe bleibe. Während der ursprüngliche Antrag auf die Überleitung in die neue Besoldungsstruktur zum 1. Juli 2009 gezielt habe, ziele der neue Klageantrag auf Schadensersatz seit dem 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2009. Insoweit fehle es schon an einer Antragstellung unter Berufung auf § 15 Absatz 2 AGG.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 8. und 17. September 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 41 und 43 der Gerichtsakte).
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. August 2015 gemäß § 6 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist.
Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Einzelrichterin gemäß § 102 Absatz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, d.h. soweit sie (ursprünglich) gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 gerichtet war, ist das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage bereits unzulässig.
Vorliegend hat der Kläger seine Klage geändert. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung gegenüber dem Gericht geändert, beispielsweise durch einen weiteren Antrag ergänzt oder durch ein neues Begehren ersetzt wird.
Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 91, Rn. 2 m.w.N.
Der Kläger hat sein ursprüngliches Begehren, an dem er ausweislich seiner Klagebegründung eindeutig nicht mehr festhält, durch eine neues ersetzt. Ursprünglich richtete sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2014. Darin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 19. Dezember 2013 zurück. Dieser richtete sich gegen die in der Besoldungsabrechnung des Klägers vom 9. August 2013 festgesetzte Stufe seiner Besoldungsgruppe und verwies zur Begründung auf die Schlussanträge des Generalanwalts Z. C. an den EuGH vom 28. November 2013. Mit Schriftsatz vom 22. August 2015 begründete der Kläger (nach mehrfacher Aufforderung des Gerichts) seine Klage und führte aus, dass nach den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 19. Juni 2014 (C-501/12) und des BVerwG vom 30. November 2014 (2 C 3/13) er zwar keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Einstufung in die höchste Stufe seiner Besoldungsgruppe habe. Indes lägen die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG vor. Hierbei handelt es sich um einen gänzlich anderen Streitgegenstand.
Gemäß § 91 Absatz 1 VwGO ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese alternativen Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung liegen nicht vor: Weder hat die Beklagte in die Änderung der Klage eingewilligt noch wird sie durch das Gericht für sachdienlich gehalten.
Eine Klageänderung ist dann sachdienlich, wenn für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert. Sachdienlichkeit ist in der Regel zu verneinen, wenn durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff eingeführt wird, der die Grundlagen des bisherigen Rechtsstreits ändert oder wenn der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Klageänderung bereits entscheidungsreif wäre.
Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 91, Rn. 19 m.w.N.
Der Sachdienlichkeit steht vorliegend entgegen, dass durch die Klageänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff, der die bisherigen Grundlagen des Rechtsstreits ändert, in das Verfahren eingeführt wird. Für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 AGG hat, lässt sich aus dem ursprünglichen Rechtsstreit nichts gewinnen. Durch die Klageänderung würde nicht ein weiterer Prozess vermieden, sondern nur ein neuer Prozess unter einem alten Aktenzeichen fortgeführt werden. Dies ist nicht Sinn und Zweck einer Klageänderung.
Vgl. VG Bremen, Urteil vom 20. November 1997 – 2 A 65/96, 2 A 65/1996 –, juris, Rn. 18.
Ungeachtet der bereits fehlenden Voraussetzungen für eine Klageänderung, wäre die geänderte Klage über dies auch unzulässig. Die Zulässigkeit einer Klageänderung selbst bewirkt nicht, dass die geänderte Klage auch im Übrigen – unabhängig von sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen – zulässig wird. Dies hängt vielmehr davon ab, ob alle Sachurteilsvoraussetzungen für die geänderte Klage erfüllt sind. Das ist für die geänderte Klage gesondert und ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Klage zu prüfen und zu beurteilen.
Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 91, Rn. 31 m.w.N.
Davon ausgehend fehlt der Leistungsklage das gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) erforderliche beamtenrechtliche Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung. Danach ist vor allen Klagen der Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO durchzuführen, um der Behörde zuvor Gelegenheit zu geben, sich mit dem (neuen) Begehren zu befassen.
Vgl. VG Meiningen, Urteil vom 10. Dezember 2007 – 1 K 575/05 Me –, juris, Rn. 13 m.w.N.
Die Klage ist nach alldem mit der Kostenfolge des §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 2 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).