Verweis an VG Köln wegen örtlicher Unzuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Verwaltungsgericht Köln. Grundlage sind die Regeln zur örtlichen Zuständigkeit nach § 52 VwGO und die Verweisungsbefugnis nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Ausgang: VG erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht Köln; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Verwaltungsgericht örtlich keine Zuständigkeit, hat es nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Nach § 52 Nr. 3 VwGO ist bei Verwaltungsakten grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde; bei Behörden mit Zuständigkeit über mehrere Bezirke ist das Gericht des Sitzes oder Wohnsitzes des Beschwerten zuständig.
Fehlt ein Sitz oder Wohnsitz des Beschwerten im Zuständigkeitsbereich der Behörde, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO nach dem Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt des Beklagten.
Ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit nach § 83 Satz 1 VwGO ist unanfechtbar gemäß § 83 Satz 2 VwGO.
Tenor
Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für ört¬lich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zu¬ständige Verwaltungsgericht Köln.
Gründe
Der Rechtsstreit ist von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen.
Nach § 52 Nr. 3 VwGO ist in Fällen vorliegender Art das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde (Satz 1). Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (Satz 2). Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5 (Satz 3). Nach § 52 Nr. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Beschwerter in diesem Sinne ist der Kläger, weil der Beklagte durch die hier angefochtenen Bescheide seiner Kündigung durch die Beigeladene zugestimmt hat (vgl. Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 14. Februar 2011 - B 3 K 10.639 -, juris, Rdn. 25). Die Zuständigkeit des Beklagten erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke. Der Wohnsitz des Klägers - Breckerfeld (Ennepe-Ruhr-Kreis) - liegt aber nicht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten (sondern im Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe). Somit ist das Verwaltungsgericht Köln zuständig, weil der Beklagte in dessen Bezirk, nämlich in der kreisfreien Stadt Köln, seinen Sitz hat (§ 17 Nr. 5 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO.