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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 K 6601/11·09.09.2012

Beamtenversorgung bei DB-Beurlaubung: Keine Ruhegehaltsberechnung nach höherem Entgelt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte begehrte eine Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge nach Besoldungsgruppe A 12, weil er während einer Beurlaubung für ein DB-Konzernunternehmen in höher vergüteten Tarifgruppen tätig war und entsprechend höhere Versorgungszuschläge abgeführt wurden. Streitig war, ob § 21 Abs. 3 DBGrG oder das während der Beurlaubung erzielte Entgelt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beeinflusst. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab: Maßgeblich sind nach § 5 BeamtVG die dem letzten Statusamt zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (hier A 9). Der Versorgungszuschlag sichert nur die Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit und führt nicht zu einer höheren Bemessungsgrundlage; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

Ausgang: Klage auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge nach A 12 statt A 9 als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 BeamtVG nach den dem Beamten zuletzt im Statusamt zustehenden Dienstbezügen; eine Bemessung nach Vergleichs- oder Tätigkeitswerten ist gesetzlich nicht vorgesehen.

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Bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

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Der nach § 21 Abs. 3 DBGrG abzuführende Versorgungszuschlag dient im Zusammenspiel mit § 12 Abs. 1 DBGrG und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG der Sicherung der ruhegehaltfähigen Berücksichtigung der Beurlaubungszeit, nicht der Anhebung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

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Aus der Höhe des während der Beurlaubung erzielten Arbeitsentgelts und der daran anknüpfenden Berechnung des Versorgungszuschlags folgt kein Anspruch, die Versorgungsbezüge nach einer höheren Besoldungsgruppe zu berechnen.

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Gegen die Regelung des § 21 Abs. 3 DBGrG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie unterschiedliche Regelungsgegenstände betrifft und der Gesetzgeber typisierend regeln darf.

Relevante Normen
§ DBGrG § 21 Abs. 3 DBGrG § 12 BeamtVG § 6 Abs. 1§ 12 Abs. 1 DBGrG§ 23 DBGrG§ 6 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG§ 2 Besoldungsüberleitungsgesetz§ 21 Abs. 3 DBGrG

Leitsatz

Die Bedeutung von § 21 Abs. 3 DBGrG ergibt sich aus dem Regelungszusamenhang mit § 12 Abs. 1 DBGrG und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG und erschöpft sich darin, dem betroffenen Beamten einen Anspruch auf Versorgungsbezüge auch für die Zeit seiner Beurlaubung zu erhalten.

§ 21 Abs. 3 DBGrG rechtfertigt es nicht, der Berechnung der Versorgungsbezüge die während der Beurlaubung erzielten tatsächlichen Einkünfte zu Grunde zu legen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegn § 21 Abs. 3 DBGrG bestehen nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisen-bahnvermögen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu voll-streckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Der im Jahre 1956 geborene Kläger stand zuletzt im Amt eines Bundesbahnbetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung [BBesO]) im Dienst des beklagten Bundeseisenbahnvermögens und wurde zum 1. Oktober 2011 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge.

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Mit Bescheid vom 1. Februar 2002 beurlaubte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen den Kläger, der seinerzeit das Amt eines Bundesbahnhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) bekleidete, unter Wegfall der Besoldung für die Zeit vom 1. März 2002 bis auf weiteres für eine Tätigkeit bei einem DB-Konzernunternehmen im Sinne des § 12 Abs. 1 bzw. § 23 Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG). In dem Bescheid heißt es weiter, ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung gelte gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG als anerkannt. Die Zeit der Beurlaubung seien ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 Beamtenversorgungsgesetz [BeamtVG]).

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Am 1. März 2002 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der D AG. Nach § 1 dieses Vertrages wurde er ab dem 1. März 2002 als Servicemanager Transport in der Entgeltgruppe E 11 eingestellt. Zum 1. April 2002 wurde der Kläger zum Bundesbahnbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) befördert.

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In der Folgezeit wurde der Kläger bei der S AG ebenfalls in der Entgeltgruppe E 11 eingesetzt. Zum 1. Juni 2007 änderte sich diese Entgeltgruppe dahingehend, dass der Kläger nunmehr der Entgeltgruppe 203/6 zugeordnet wurde.

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Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 ordnete das beklagte Bundeseisenbahnvermögen den Kläger gemäß § 2 Besoldungsüberleitungsgesetz ab dem 1. Juli 2009 der Stufe 08 der Besoldungsgruppe A 9 zu.

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Während der Zeit seiner Beschäftigung bei der D AG bzw. bei der S AG führte der jeweilige Arbeitgeber des Klägers monatlich einen Versorgungszuschlag gemäß § 21 Abs. 3 DBGrG an das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ab. Im April 2011 belief sich der abgeführte Betrag auf 1.931,44 Euro; im August 2011 wurden 759,34 Euro abgeführt.

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Mit Bescheid vom 29. August 2011 setzte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen im Hinblick auf die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers zum 1. Oktober 2011 dessen Versorgungsbezüge fest. Bei der Berechnung ging es von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO, Stufe 8, in Höhe von 2.937,78 Euro aus. Unter Hinzurechnung des Familienzuschlags und nach Anwendung des Faktors gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbs. BeamtVG kam es zu ruhegehaltfähigen Dienstbezügen von 3.039,63 Euro. Unter Berücksichtigung des Ruhegehaltssatzes von 71,75 % und unter Berücksichtigung des Versorgungsabschlags in Höhe von 10,8 % gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG ergaben sich hieraus Bruttoversorgungsbezüge von 1.945,39 Euro.

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Gegen diesen Bescheid legten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. September 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, die Versorgungsbezüge seien zu Unrecht auf der Grundlage des Amtes nach A 9 BBesO berechnet worden. Der Kläger habe sich durch Fortbildungen in Form von Lehrgängen in erheblicher Weise weitergebildet und zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt, die der eines Beamten des gehobenen Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 13 BBesO vergleichbar sei. Entsprechend seien ab der Beurlaubung des Klägers fortwährend höhere Versorgungszuschläge an das beklagte Bundeseisenbahnvermögen abgeführt worden. Zudem habe der Kläger regelmäßig Sonderzahlungen und Prämien erhalten. Auch insoweit seien, wie etwa im April 2011, Versorgungszuschläge an das beklagte Bundeseisenbahnvermögen abgeführt worden. Bei der Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 9 BBesO im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge werde unberücksichtigt gelassen, dass tatsächlich höhere Beträge abgeführt worden seien.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011, zugestellt am 4. Oktober 2011, wies das beklagte Bundeseisenbahnvermögen den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei zuletzt in ein Amt nach A 9 BBesO befördert worden. Entsprechend sei dieses Amt bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Grunde zu legen gewesen. Durch den von dem Kläger angeführten Versorgungszuschlag werde die Zeit seiner Beurlaubung auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet. Auswirkungen auf das Statusamt des Klägers habe die Zahlung des Versorgungszuschlags nicht. Soweit es in Folge der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber zu Gehaltserhöhungen gekommen sei und entsprechend ein höherer Versorgungszuschlag abgeführt worden sei, sei dies allein eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen den Vertragspartnern.

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Der Kläger hat am 3. November 2011 Klage erhoben.

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Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er hält daran fest, dass die Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 9 BBesO bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge unzutreffend sei. Er habe zuletzt ein Gehalt bezogen, das der Besoldung eines Beamten der Besoldungsstufe A 12 BBesO vergleichbar sei. Er habe nämlich einen Dienstposten der Entgeltgruppe E 11, später 203, besetzt. Bei Ausschreibungen würden entsprechende Dienstposten wie folgt bezeichnet: "Dienstposten im 11 (neu 203) amtsgleich zu besetzen bis A 12". Dies bedeute nichts anderes, als dass sich auf den Dienstposten Beamte des gehobenen Dienstes bis A 12 BBesO bewerben könnten. Seine Entgeltstufe E 11 entspreche mithin der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Letztere sei dementsprechend auch bei der Ermittlung seiner Versorgungsbezüge zu Grunde zu legen.

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Auch bei der Berechnung des Ruhegehaltes sei das Leistungsprinzip zu wahren. Insoweit müsse darauf abgestellt werden, dass er nach seiner Beurlaubung einen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vergleichbaren Dienstposten bekleidet habe.

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Weiter sei zu berücksichtigen, dass ihm durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen einerseits eine Versorgung auf der Grundlage der Besoldungsstufe A 12 BBesO nicht zuerkannt werde, andererseits aber der Versorgungszuschlag auf dieser Grundlage abgeführt worden sei. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen messe hier offensichtlich mit zweierlei Maß. Zumindest hätte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ihn darauf hinweisen müssen, dass erhöhte Versorgungszuschläge gezahlt würden, ohne dass dies bei der Bemessung des Ruhegehaltes Berücksichtigung finde.

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Auch der Verweis des beklagten Bundeseisenbahnvermögens darauf, dass seine tarifliche Einstufung auf der Grundlage seines privatrechtlichen Arbeitsvertrages vorgenommen worden sei, gehe ins Leere. Er sei nach § 12 DBGrG übergeleitet worden, so dass keine Vergleichbarkeit mit einem gewöhnlichen privatrechtlichen Arbeitsvertrag bestehe.

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Es sei nicht nachzuvollziehen, wenn das beklagte Bundeseisenbahnvermögen darauf abstelle, dass die Zahlung des Versorgungszuschlags allein gewährleiste, dass die Zeit der Beurlaubung generell als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 BeamtVG berücksichtigt werde. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 BeamtVG sei die Zeit der Beurlaubung auch dann berücksichtigungsfähig, wenn sie öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interesse diene. Gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG sei dies zweifelsohne der Fall. Einer Anrechnung der Zuschläge hätte es damit nicht bedurft, um die Zeit der Beurlaubung zu berücksichtigen.

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Weiter sei zu beachten, dass Beamte keine Leistungsprämien und lediglich ein verringertes Weihnachtsgeld erhielten. Durch seinen Arbeitgeber seien jedoch für die Jahresabschlussleistungen sowie für das erhöhte Weihnachtsgeld Versorgungszuschläge an das beklagte Bundeseisenbahnvermögen gezahlt worden. Auch insoweit finde eine Schlechterstellung statt.

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Darüber hinaus sei der Regelung des § 12 Abs. 6 Satz 1 DBGrG zu entnehmen, dass den der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen werden könne. Im Umkehrschluss müsse dies bedeuten, dass eine entsprechende Berücksichtigung bei der Berechnung des Ruhegehalts zu erfolgen habe. Gleiches ergebe sich aus der Regelung des § 21 Abs. 3 DBGrG. Es könne kaum sein, dass die Zahlung des dort geregelten Versorgungszuschlags in der Höhe erfolge, wie sie nach der Besoldungsstufe A 12 BBesO erfolgen müsse, gleichzeitig aber diese Grundlage der Zuschlagsberechnung nicht für die Bestimmung des Ruhegehaltes herangezogen werde.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unter Abänderung seines Bescheides vom 29. August 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2011 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge neu festsetzen und bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 ab dem 1. Oktober 2011 zu Grunde zu legen.

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Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid. Ergänzend verweist es darauf, dass die beamtenrechtliche Versorgung des Klägers gemäß § 3 BeamtVG durch Gesetz geregelt werde. Welche Dienstbezüge ruhegehaltfähig seien, sei in § 5 Abs. 1 BeamtVG definiert. Danach seien die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hätten. Dies seien im Fall des Klägers die Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 BBesO. Diese seien bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge auch zu Grunde gelegt worden.

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Für weitergehende versorgungsrechtliche Ansprüche des Klägers bestehe keine gesetzliche Grundlage. Tarifliche Einstufungen im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages während der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis seien nicht versorgungsrelevant.

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Die Abführung des Versorgungszuschlags gemäß § 21 Abs. 3 DBGrG werde allein zur Wahrung der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche entrichtet. Die Zahlung dieses Zuschlags gewährleiste ausschließlich, dass die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 BeamtVG berücksichtigt würde.

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Erst hierdurch würden im Übrigen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 BeamtVG erfüllt. Der Kläger sei zum 1. April 2002, also während seiner Beurlaubung, befördert worden. Erst durch die Anerkennung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit werde gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG die Zweijahresfrist für die ruhegehaltfähige Berücksichtigung der Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 BBesO erfüllt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Bescheid des beklagten Bundeseisenbahnvermögens vom 29. August 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage ruhegehaltfähiger Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12 BBesO.

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Welche Dienstbezüge bei der Berechnung der Versorgungsbezüge ruhegehaltfähig sind, bestimmt § 5 BeamtVG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BeamtVG in der im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers gültigen Fassung sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge das Grundgehalt (Nr. 1), der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1 (Nr. 2), sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (Nr. 3) sowie Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind (Nr. 4), die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gelten bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

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In Übereinstimmung hiermit hat das beklagte Bundeseisenbahnvermögen der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers die dessen letztem Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die Dienstbezüge nach A 9 BBesO, Stufe 8, zugrundegelegt. Eine Festsetzung auf der Grundlage eines nur im Vergleichswege herangezogenen Amtes, wie sie der Kläger anstrebt, sieht das Gesetz nicht vor. Eine Festsetzung jenseits der gesetzlichen Regelungen ist nicht zulässig (vgl. § 3 BeamtVG).

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Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Arbeitgeber des Klägers während dessen Beurlaubung einen Versorgungszuschlag an das beklagte Bundeseisenbahnvermögen abgeführt hat, der sich nach dem von dem Kläger tatsächlich erzielten, über die Bezüge nach A 9 BBesO hinausgehenden Einkommen berechnet hat. Die Abführung des Versorgungszuschlag und dessen Berechnung sind in § 21 Abs. 3 DBGrG gesetzlich vorgegeben, dessen Bedeutung sich aus dem Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 DBGrG ergibt. Nach der zuletzt genannten Vorschrift dienen Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn AG dienstlichen Interessen. Diese Regelung wiederum bezieht sich auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG, wonach die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ruhegehaltfähig ist, wenn schriftlich zugestanden worden ist dass der Urlaub dienstlichen Interessen dient. Angesichts dieses normativen Zusammenhangs flankiert § 21 Abs. 3 DBGrG allein die Regelung in § 12 Abs. 1 DBGrG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG, dem betroffenen Beamten einen Anspruch auf Versorgungsbezüge auch für die Zeit seiner Beurlaubung zu erhalten. Weitergehende Rechtswirkungen kommen der Vorschrift dagegen nicht zu.

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Eine gesetzliche Regelung, wonach der Versorgungszuschlag bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen ist, besteht demnach nicht. Auch der Kläger hat eine solche im Übrigen nicht benannt.

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Ob gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 21 Abs. 3 DBGrG angesichts der von dem Kläger angenommenen Maßstabsverschiedenheit Bedenken bestehen könnten, bedarf hier keiner Entscheidung, da selbst im Falle der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung nur die Berechnung des Versorgungszuschlags unzulässig wäre. Auch in diesem Fall stünde dem Kläger aber kein Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nach einer höheren Besoldungsgruppe als A 9 BBesO zu.

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Lediglich ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Gericht die von dem Kläger angeführten Bedenken auch nicht teilt: Die angenommene Maßstabsverschiedenheit ist schon angesichts der unterschiedlichen Regelungsgegenstände - ruhegehaltfähige Dienstzeit einerseits und ruhegehaltfähige Dienstbezüge andererseits - nicht zu beanstanden. Weiter ist zu beachten, dass das Arbeitsentgelt des beurlaubten Beamten von der Abführung des Versorgungszuschlags unberührt bleibt, da diese Belastung allein den Arbeitgeber trifft. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der infolge des Versorgungszuschlags begründete Anspruch auf Versorgungsbezüge auch für die Zeit der Beurlaubung hinter dem anderenfalls bestehenden Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleibt, dem Beamten also ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Bei der Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit ist insoweit zudem zu beachten, dass der Gesetzgeber hier zu generalisierenden Regelungen berechtigt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.