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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 K 6354/06·30.01.2007

Örtliche Unzuständigkeit; Verweisung an VG Arnsberg wegen Beamtenrechtsstreit

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich nach Anhörung der Parteien für örtlich unzuständig und verweist die Klage an das Verwaltungsgericht Arnsberg. Streitgegenstand ist ein aus dem Beamtenverhältnis herrührender Anspruch; der Kläger ist in den Ruhestand getreten und hat daher keinen dienstlichen Wohnsitz mehr. Maßgeblich sind § 52 Nr. 4 VwGO und § 15 BBesG sowie die Landesgrenzen als Grenze der Zuständigkeit für dienstrechtliche Angelegenheiten.

Ausgang: VG Düsseldorf erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das zuständige VG Arnsberg

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis ist örtlich zuständig nach § 52 Nr. 4 VwGO das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder, mangels dessen, seinen Wohnsitz hat.

2

Dienstlicher Wohnsitz eines Beamten im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG als der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

3

Der Eintritt in den Ruhestand beendet den dienstlichen Wohnsitz; der ehemalige Beamte ist daher nach seinem privaten Wohnsitz örtlich zuzuordnen.

4

Die Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO (Gericht am Sitz der die Entscheidung erlassenden Behörde) greift nur, wenn kein dienstlicher Wohnsitz oder kein Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde vorliegt; die Zuständigkeit einer Landesbehörde für dienstrechtliche Entscheidungen endet aber regelmäßig an den Landesgrenzen, so dass Gerichte anderer Länder nicht zuständig sind.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO§ 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz§ 1 Abs. 2 lit. b Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO

Tenor

Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg.

Gründe

2

Der Rechtsstreit ist von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz an das zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg zu verweisen.

3

Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz eines Beamten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

4

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2006 im Ruhestand und hat deshalb keinen dienstlichen Wohnsitz mehr. Sein privater Wohnsitz in Witten liegt im Ennepe-Ruhr- Kreis und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Arnsberg (§ 1 Abs. 2 lit. b Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung).

5

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf folgt auch nicht aus § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. Hiernach ist in dem Fall, dass der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen jedoch nicht vor.

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Zwar haben die Beklagte als Hochschule und damit auch ihr Rektor keine spezifische örtliche Zuständigkeit; die ihnen übertragenen Aufgaben gegenüber den Studierenden und ihren Beschäftigten sind vielmehr personenbezogen und damit nicht örtlich begrenzt.

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Insoweit ebenso für die Zuständigkeit eines Studentenwerks in Hessen Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 1982.- IX TI 28/82 -, veröffentlicht in juris.

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Gleichwohl kommt ihnen ein Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO zu. Die Zuständigkeit einer Landesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO endet nämlich - zumindest im Hinblick auf dienstrechtliche Entscheidungen - auch ohne örtliche Beschränkung ihres Aufgabenbereichs jedenfalls an den Grenzen des Landes, dem sie zugeordnet ist. Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Rücksicht auf den föderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich als Landesgerichtsbarkeit ausgestaltet ist, ist es ausgeschlossen, dass über die Verwaltungstätigkeit eines Landes im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen Gerichte eines anderen Landes befinden.

9

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 1988 - 2 ER 401.87 -, Buchholz 310 § 53 Nr. 15 m.w.N.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Rdn. 16.

10

Da hier der Klage das Beamtenverhältnis des Klägers zu Grunde liegt, erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich des Rektors der Beklagten im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO zumindest insoweit auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Demzufolge hat der Kläger seinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, und bleibt es mithin bei der Regelung des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO und der dadurch begründeten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Arnsberg.