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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 K 6302/10·14.11.2011

Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG: Sonderzahlung NRW beim Witwengeld im Dezember 2009

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Berechnung des Ruhens ihres Ruhegehalts nach § 54 BeamtVG, bei der die Beklagte die mit dem Witwengeld gezahlte jährliche Sonderzahlung des Landes NRW als zusammentreffenden Versorgungsbezug anrechnete. Das VG Düsseldorf gab der Klage statt und verpflichtete zur Neufestsetzung des Ruhensbetrags auf 413,26 Euro. Für die Einbeziehung der Sonderzahlung als zusammentreffender Versorgungsbezug fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, weil sie weder Witwengeld noch „ähnliche Versorgung“ sei. Selbst bei Anwendbarkeit von § 50 Abs. 5 BeamtVG wäre die Höchstgrenze um die Sonderzahlung zu erhöhen, sodass sich ebenfalls der niedrigere Ruhensbetrag ergäbe.

Ausgang: Klage auf Neufestsetzung des Ruhensbetrags unter Nichtberücksichtigung der Sonderzahlung (bzw. mit Höchstgrenzenerhöhung) stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfasst als zusammentreffende Versorgungsbezüge nur Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung; eine jährliche Sonderzahlung gehört dazu nicht.

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Eine jährliche Sonderzahlung kann bei Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nur unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG berücksichtigt werden; insbesondere muss es sich um eine Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 BeamtVG oder um eine entsprechende Leistung aus Erwerbstätigkeit bzw. zu früheren Versorgungsbezügen handeln.

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Beruht eine jährliche Sonderzahlung auf Landesrecht und wird sie als Teil der Hinterbliebenenbezüge gewährt, ist sie nicht schon deshalb eine Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 BeamtVG, der auf bundesgesetzliche Sonderzuwendungen abstellt.

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Wird eine jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG bei den zusammentreffenden Bezügen berücksichtigt, erhöhen sich die maßgeblichen Höchstgrenzen nach § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG um den Bemessungssatz der Sonderzahlung, um ein „Wegregeln“ der Sonderzuwendung zu vermeiden.

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Der Wortlaut des § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG enthält keine Beschränkung auf bundesgesetzliche Sonderzahlungen; die Höchstgrenzenerhöhung greift daher bei jährlichen Sonderzahlungen unabhängig von deren Rechtsgrundlage, sofern Satz 1 zur Berücksichtigung führt.

Relevante Normen
§ BeamtVG § 54 abs 4, BeamtVG § 50 abs 5 aF§ 54 BeamtVG§ 53 BeamtVG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG§ 50 Abs. 1 BeamtVG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2010 verpflichtet, im Hinblick auf die der Klägerin von dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen gewährten Versorgungsbezüge den Betrag des Ruhens des Ruhege-haltes der Klägerin für Dezember 2009 auf 413,26 Euro festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Die 1938 geborene Klägerin stand als Beamtin im Dienst der Beklagten und wurde mit Ablauf des Monats Dezember 1991 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seitdem erhält sie von der Beklagten ein Ruhegehalt.

2

Der Ehemann der Klägerin stand als Beamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er verstarb im September 1998. Seitdem erhält die Klägerin - neben dem Ruhegehalt - von dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) Versorgungsbezüge (bestehend aus Witwengeld und jährlicher Sonderzahlung). Die Beklagte regelte im Hinblick auf die von dem LBV NRW gewährten Versorgungsbezüge fortlaufend nach § 54 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) das teilweise Ruhen des Ruhegehaltes.

3

Für den Monat Dezember 2009 ging die Beklagte bei der Berechnung des Betrages des Ruhens des Ruhegehaltes wie folgt vor: Sie legte als zusammentreffende Versorgungsbezüge (d.h. als vor einer Ruhensregelung insgesamt zu berücksichtigende Bezüge) das Ruhegehalt, das Witwengeld und die mit dem Witwengeld für Dezember 2009 gezahlte jährliche Sonderzahlung (507,56 Euro) zugrunde. Hingegen sah sie bei der Ermittlung der Höchstgrenze von einer Berücksichtigung der jährlichen Sonderzahlung ab. Auf diese Weise ergab sich ein Ruhensbetrag von 920,82 Euro (vgl. die Aufstellung in der dem Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2010 beigefügten Anlage G).

4

Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2010, der Klägerin zugestellt am 26. August 2010, zurück. Zur Begründung hieß es: Ab Juli 2009 sei die Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) in das Grundgehalt integriert worden. Eine Sonderzahlung werde hiernach im Bereich des Bundes nicht mehr gezahlt. Damit entfalle auch die Erhöhung der Höchstgrenze im Dezember 2009. Unabhängig davon sei jedoch die vom Land Nordrhein-Westfalen gewährte Sonderzahlung als Bestandteil des Witwengeldes bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

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Die Klägerin hat am 22. September 2010 Klage erhoben. Sie macht geltend:

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Zwar würden im Bereich des Bundes keine Sonderzuwendungen mehr gewährt. Die Verfahrensweise der Beklagten verstoße jedoch gegen höherrangiges Recht. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung von Landes- und Bundesbeamten.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2010 zu verpflichten, im Hinblick auf die der Klägerin von dem LBV NRW gewährten Versorgungsbezüge den Betrag des Ruhens des Ruhegehaltes der Klägerin für Dezember 2009 auf 413,26 Euro festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend:

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Bei der Berechnung der Höchstgrenze sei die vom LBV NRW gezahlte Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen. Denn dabei handele es sich nicht um eine Sonderzahlung, die der Bund Versorgungsberechtigten gewähre. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Insoweit sei auf mehrere Gerichtsentscheidungen zu der gleichgelagerten Thematik bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 53 BeamtVG zu verweisen.

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Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 2. und 29. August 2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Hinblick auf die ihr von dem LBV NRW gewährten Versorgungsbezüge den Betrag des Ruhens ihres Ruhegehaltes für Dezember 2009 auf 413,26 Euro festsetzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Bei der Ermittlung des Ruhensbetrages von 920,82 Euro hat die Beklagte als zusammentreffende Versorgungsbezüge auch die jährliche Sonderzahlung von 507,56 Euro berücksichtigt. Dafür fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage. Ohne die jährliche Sonderzahlung ergibt sich ein Ruhensbetrag von 413,26 Euro.

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Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt: Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt als Höchstgrenze 71,75 v.H., in den Fällen des § 36 BeamtVG 75 v.H., in den Fällen des § 37 BeamtVG 80 v.H., der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG.

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Die Beklagte hat sich bei der Ruhensregelung für Dezember 2009, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, an sich an diese gesetzlichen Vorgaben gehalten. Das gilt allerdings nicht, soweit sie die jährliche Sonderzahlung von 507,56 Euro berücksichtigt hat.

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Eine Berücksichtigung dieser Sonderzahlung kann sich nicht auf § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG stützen. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich diese Vorschrift auf einen Anspruch auf Witwengeld oder auf eine ähnliche Versorgung. Ein Anspruch auf jährliche Sonderzahlung ist davon nicht umfasst. Dass es sich bei der jährlichen Sonderzahlung nicht um Witwengeld handelt, ergibt sich aus §§ 19, 20 BeamtVG, in denen das Witwengeld geregelt ist und die eine jährliche Sonderzahlung als Teil des Witwengeldes nicht vorsehen. Darüber hinaus wird in § 2 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) ausdrücklich unterschieden zwischen den den in Abs. 1 der Vorschrift aufgeführten Versorgungsbezügen (u.a. der Hinterbliebenenversorgung, zu der das Witwengeld gehört, vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG) einerseits und der jährlichen Sonderzahlung, die nach Abs. 2 daneben außerdem zur Versorgung gehört, andererseits. Bei der jährlichen Sonderzahlung handelt es sich schließlich auch nicht um eine dem Witwengeld ähnliche Versorgung. Darunter ist nämlich der ebenfalls monatlich zu zahlende Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen nach § 22 BeamtVG zu verstehen.

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Eine Berücksichtigung der jährlichen Sonderzahlung als zusammentreffende Versorgungsbezüge folgt auch nicht aus § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung).

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Nach dieser Vorschrift gilt: Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Abs. 4 und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Abs. 4 Satz 1 lautet: Soweit der Bund durch Gesetz eine jährliche Sonderzuwendung an Versorgungsberechtigte gewährt, darf diese im Kalenderjahr den monatlichen Versorgungsbezug nicht überschreiten.

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Die in § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG für eine Berücksichtigung einer jährlichen Sonderzahlung aufgestellten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen handelt es sich bei der der Klägerin gewährten jährlichen Sonderzahlung nicht um eine Sonderzahlung nach Abs. 4 der Vorschrift, weil dieser Absatz sich (nur) auf Sonderzahlungen bezieht, die durch ein Gesetz des Bundes gewährt werden. Die in Rede stehende, von dem LBV NRW gewährte jährliche Sonderzahlung beruht jedoch auf einem Landesgesetz, nämlich auf dem Sonderzahlungsgesetz - NRW - (SZG-NRW; vgl. dort insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 3). Zum anderen liegt auch keine entsprechende Leistung im Sinne von § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG vor, weil die Klägerin die in Rede stehende Sonderzahlung weder aus einer Erwerbstätigkeit noch zu ihren früheren Versorgungsbezügen (nämlich zu dem von der Beklagten gewährten Ruhegehalt) erhält.

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Nach alledem hat die Beklagte bei der Ruhensregelung für Dezember 2009 zu Unrecht die mit dem Witwengeld im Dezember 2009 gezahlte jährliche Sonderzahlung als zusammentreffende Versorgungsbezüge berücksichtigt, so dass sich ein Ruhensbetrag von (nur) 413,26 Euro ergibt. Selbst wenn man jedoch - mit der Beklagten - davon ausginge, dass die in Rede stehende jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG zu berücksichtigen ist, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Dann wäre nämlich - anders als die Beklagte meint - die Höchstgrenze um den Betrag der Sonderzahlung (507,56 Euro) zu erhöhen, was ebenfalls zu einem Ruhensbetrag von 413,26 Euro führen würde.

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Das ergibt sich aus § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). Danach gilt: Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag nach Abs. 4 Satz 4.

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Der Ansicht der Beklagten, dass die in Rede stehende, von dem LBV NRW gewährte jährliche Sonderzahlung keine jährliche Sonderzahlung im Sinne von § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG sei, steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Dort ist ohne Einschränkung von der jährlichen Sonderzahlung die Rede und es steht außer Zweifel, dass es sich bei der von dem LBV NRW gewährten Leistung um eine solche handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SZG-NRW). Anders als Satz 1 der Vorschrift enthält § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG keine Einschränkung auf eine jährliche Sonderzahlung, die durch ein Gesetz des Bundes gewährt wird.

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Das steht auch in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck von Art. 4 Nr. 28 Dienstrechtsneuordnungsgesetz, wodurch in § 50 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - nach der Passage "Soweit der Bund" - die Wörter "oder die Länder" gestrichen worden sind. Aus der dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beigefügten Begründung

29

Bundestagsdrucksache 16/7076, Seiten 60, 160 und 154 f..

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ergibt sich nämlich, dass die Änderung des § 50 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG darauf beruht, dass der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Richter der Länder durch Aufhebung des Art. 74a Grundgesetz verloren hat und sich demzufolge der persönliche Anwendungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Beamten und Richter des Bundes beschränkt. Eine inhaltliche Änderung des § 50 Abs. 5 Satz 2 war demnach, anders als die Beklagte offenbar annimmt, nicht beabsichtigt.

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Das von der Beklagten für zutreffend gehaltene Verständnis von § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG steht schließlich auch im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zwar sind die insoweit auffindbaren Gesetzesmaterialien wenig aufschlussreich.

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Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss), Bundestagsdrucksache 15/1347, Seiten 17 und 26, und Gesetzentwurf des Bundesrates, Bundestagsdrucksache 15/1021, Seite 5.

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Der Regelungszusammenhang lässt jedoch einen eindeutigen Schluss zu: Satz 2 des § 50 Abs. 5 BeamtVG ist eine Folgeregelung des Satzes 1 der Vorschrift. Satz 2 soll verhindert, dass eine nach Satz 1 bei den zusammentreffenden Versorgungsbezügen zu berücksichtigende Sonderzahlung  bei unveränderter Höchstgrenze "weggeregelt" wird.

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Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ergänzungsband I, § 50, Rdn. 110.

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Das Vorgehen der Beklagten bei der in Rede stehenden Ruhensregelung für Dezember 2009 hat ein solches "Wegregeln" der für Dezember 2009 gezahlten Sonderzuwendung aber gerade zur Folge. Denn danach würde die Klägerin in diesem Monat insgesamt nicht mehr ausgezahlt bekommen als etwa im November 2009, obschon sie zu ihren sonstigen monatlichen Zahlungen eine Sonderzuwendung in Höhe von 507,56 Euro erhalten hat. Ein solches Ergebnis soll gerade vermieden werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.