Bundesbesoldung: Keine Anrechnung des Vorbereitungsdienstes als Erfahrungszeit
KI-Zusammenfassung
Ein vom Land zum Bund versetzter Beamter begehrte bei der Stufenfestsetzung nach §§ 27, 28 BBesG die Anerkennung von Zeiten des Vorbereitungsdienstes sowie einer Übergangszeit vor Ausbildungsbeginn als Erfahrungszeiten. Das VG Düsseldorf hielt die erneute Stufenfestsetzung wegen des erstmaligen Geltungsbereichs des BBesG für zwingend (§ 27 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BBesG). Zeiten des Vorbereitungsdienstes seien als Voraussetzung der Laufbahnbefähigung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG nicht anrechenbar; auf Gründe fehlender Tätigkeit in der Übergangszeit komme es nicht an. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege wegen fehlender Vergleichbarkeit mit „Alt“-Bundesbeamten und ohne willkürliche Ungleichbehandlung nicht vor; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung des Vorbereitungsdienstes als Erfahrungszeit bei der Stufenfestsetzung nach BBesG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Versetzung in den Dienst des Bundes ist eine Stufenfestsetzung nach § 27 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BBesG zwingend vorzunehmen, wenn erstmals Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des BBesG entsteht.
Im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung nach dem BBesG sind Erfahrungszeiten ausschließlich nach Maßgabe des § 28 BBesG anzuerkennen; frühere stufenbezogene Entscheidungen eines anderen Dienstherrn entfalten hierfür keine Bindungswirkung.
Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, sind nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG nicht als Erfahrungszeiten berücksichtigungsfähig.
Für die Nichtanerkennung einer Zeit als Erfahrungszeit ist es unerheblich, aus welchen Gründen innerhalb dieses Zeitraums keine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG nicht vorliegen.
Eine unterschiedliche Behandlung von nach dem Systemwechsel in den Bundesdienst versetzten Landesbeamten gegenüber bereits vor dem Stichtag im Bundesdienst stehenden Beamten verletzt Art. 3 GG nicht, wenn die Sachverhalte aufgrund fehlender Überleitbarkeit in das jeweilige Besoldungssystem nicht vergleichbar sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand
Der am 00.00.1974 geborene Kläger steht als Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A10 BBesO) im Dienst der Beklagten, wo er beim Bundesamt für das Q. der C. beschäftigt ist. Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 war der Kläger vom Land Nordrhein-Westfalen, wo er in der Finanzverwaltung tätig gewesen war, in den Dienst des Bundes versetzt worden.
Mit Bescheid vom 25. August 2014 setzte die Beklagte gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 11. Juni 2013 (BBesG) aufgrund der zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten des Klägers von 15 Jahren und elf Monaten zum 1. Juli 2014 ein Grundgehalt der Stufe 6 fest. Weiter heißt es in dem Bescheid: Die zum Erreichen der Stufe 7 insgesamt erforderliche Erfahrungszeit betrage vier Jahre; hiervon habe der Kläger bereits 11 Monate zurückgelegt; die nächsthöhere Stufe werde daher am 1. August 2017 erreicht, sofern nicht ein Tatbestand nach § 27 Abs. 5, 6 oder 10 BBesG erfüllt werde. Folgende Tätigkeitszeiten des Klägers wurden bei der Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten berücksichtigt:
| Nr. | Beginn/Ende | tätig als … im … | ö.D. | Monate | Jahre |
| 1 | 01.07.1994 -30.06.1995 | Grundwehrdienstleistender | ja | 0 | 1 |
| 2 | 27.08.1999 -30.06.2014 | Beamter / Finanzamt J. | ja | 11 | 14 |
Hierzu führte die Beklagte aus, die Zeit des Vorbereitungsdienstes vom 28. Juli 1995 bis 26. August 1999 könne nicht berücksichtigt werden, weil diese Zeit Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sei.
Der Kläger erhob unter dem 18. September 2014 Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte: Bei der Stufenfestsetzung hätte auch die Zeit des Vorbereitungsdienstes anerkannt werden müssen. Diese Zeit sei nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ausgeschlossen. In dem Kommentar Kümmel/Pohl zu § 28 BBesG sei die Feststellung getroffen, dass § 28 Abs. 1 BBesG ausschließlich für Beamte gelte, die erstmalig ab 1. Juli 2009 mit Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne von § 27 BBesG ernannt worden seien. Da er jedoch bereits im Jahr 1994 verbeamtet worden sei, treffe die Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Zeiten auf ihn nicht zu. In seinem Fall handele es sich nicht um eine erstmalige Stufenfestsetzung. Diese habe er vielmehr als Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich der Finanzverwaltung erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015, zugestellt am 10. Juli 2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf § 27 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BBesG; nach dieser Vorschrift erfolge eine Stufenfestsetzung auch bei der Versetzung, der Übernahme und dem Übertritt in den Dienst des Bundes. Der Kläger sei zum 1. Juli 2014 erstmalig in den Dienst des Bundes versetzt worden. Die Versetzung sei nicht innerhalb des Dienstes des Bundes erfolgt. Daher habe eine erneute Stufenfestsetzung erfolgen müssen. Hierbei seien die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes zu beachten gewesen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG würden bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung seien, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 BBesG anerkannt. Die vom Kläger geltend gemachte Zeit des Vorbereitungsdienstes (28. Juli 1995 bis 26. August 1999) sei jedoch Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung und könne daher nicht angerechnet werden.
Der Kläger hat am 10. August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend und vertiefend trägt er im Wesentlichen vor: Auch der Zeitraum zwischen dem Wehrdienst und dem Beginn der Ausbildung (1. Juli 1995 bis 27. Juli 1995) sei bisher unberücksichtigt geblieben. Er sei mit Urkunde vom 15. Juli 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Wirkung vom 15. August 1994 zum Finanzanwärter ernannt worden. Den Dienst beim Land Nordrhein-Westfalen habe er am 1. Juli 1995 angetreten. Allerdings habe seine Ausbildung erst am 23. August 1995 begonnen. Bis dahin habe er bei verschiedenen Stationen ausgeholfen, beispielsweise bei der G. . Die Beklagte übersehe, dass er während dieser Zeit bereits verbeamtet gewesen sei. Wenn dem Beamten keine Tätigkeit zugewiesen werde, die seiner zukünftigen hauptberuflichen Tätigkeit entspreche, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen; er habe hierauf keinen Einfluss. Offenkundig bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen Landes- und Bundesbeamten, deren Verbeamtung schon in den neunziger Jahren erfolgt sei. Das Bundesbesoldungsgesetz sei im Jahr 2009 grundlegend geändert worden. Für Beamte des Bundes, die bereits am 1. Juli 2009 einer Besoldungsgruppe angehörten, habe das Besoldungsüberleitungsgesetz gegolten. Gemäß dessen § 2 seien diese Besoldungsempfänger mit ihren bis dato maßgeblichen Dienstbezügen übergeleitet worden. Es habe also keine nachträgliche Neufestsetzung nach dem Bundesbesoldungsgesetz stattgefunden. So sei ein Bestandsschutz für alteingesessene Bundesbeamte geschaffen worden. Da er, der Kläger, seine erste Stufenfestsetzung bereits durch das Land Nordrhein-Westfalen erhalten habe, sei er gegenüber den Bundesbeamten aus den Jahren 1994 bis Anfang 2009 benachteiligt. Die Regelung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Der Wechsel des Dienstherrn sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Auch innerhalb eines Landes gebe es Konstellationen, in denen der Dienstherr gewechselt werde. Im Land Nordrhein-Westfalen werde in dieser Konstellation keine Neufestsetzung durchgeführt. Weshalb ein Wechsel des Dienstherrn vom Land zum Bund anders bewertet werden solle, erschließe sich nicht. Vielmehr sei es so, dass über Art. 33 GG und das Beamtenstatusgesetz die wesentlichen Rahmenbedingungen der Rechte und Pflichten im Beamtenrecht sowohl im Bund als auch in den Ländern gleichliefen. Dieser Gleichlauf werde hier ohne erkennbaren Grund unterbrochen. Das Gesetz müsse daher entsprechend grundrechtskonform ausgelegt werden. Die Anrechnungsfähigkeit ergebe sich im Übrigen auch aus der Festsetzung des Jubiläumstages, wie sie für ihn erfolgt sei. Dort sei die gesamte Zeit, die er als Beamter in Nordrhein-Westfalen verbracht habe (15. August 1994 bis 30. Juni 2014), angerechnet worden. Die Behörde habe damit anerkannt, dass es sich um anrechnungsfähige Zeiten handele. Weshalb bei der Berechnung des Dienstjubiläums und der Besoldung unterschiedliche Grundsätze angewendet werden sollten, erschließe sich nicht. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er nach dem Wortlaut der Stellenausschreibung keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Besoldungsstufe neu festgesetzt werden würde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 zu verpflichten, bei der Stufenfestsetzung für die Bemessung des Grundgehalts nach §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 BBesG die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 26. August 1999 als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Abs. 3 BBesG anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie ergänzend zu den Gründen des Widerspruchsbescheides geltend: Der Zeitraum zwischen Wehrdienst und Beginn der Ausbildung (1. Juli 1995 bis 27. Juli 1995) könne bei der Stufenfestsetzung nicht als Erfahrungszeit berücksichtigt werden, weil der Kläger während dieser Zeit keine Tätigkeit ausgeübt habe, die einer hauptberuflichen Tätigkeit gleichwertig sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder eine willkürliche Benachteiligung sei nicht gegeben. Zwar treffe es zu, dass Landesbeamte, die innerhalb des Landes versetzt würden, keine erneute Stufenfestsetzung erhielten. Für die unterschiedliche Behandlung liege jedoch ein Sachgrund vor, nämlich der Wechsel des Klägers vom Land zum Bund. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BBesG erforderten Versetzungen, Übernahmen und Übertritte, die in den Anwendungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgten, eine Stufenfestsetzung. Hierbei bestehe kein Ermessensspielraum. Dies habe zur Folge, dass Entscheidungen im früheren Dienstverhältnis über eine höhere Grundgehaltsstufe nicht mehr verbindlich seien. Die Festsetzung des Jubiläumstages sei nicht nach dem Bundesbesoldungsgesetz, sondern auf einer anderen Rechtsgrundlage, der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der bis zum 23. Dezember 2014 geltenden Fassung, erfolgt. Auf Erfahrungszeiten komme es dabei nicht an; maßgeblich seien die Zeiten einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung des Zeitraums vom 1. Juli 1995 bis 26. August 1999 als Erfahrungszeit bei der Stufenfestsetzung für die Bemessung des Grundgehalts.
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird das Grundgehalt, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass dabei der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten), erfolgt. Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 bis 3 anerkannt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Wie sich aus § 27 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BBesG ergibt, gilt dies entsprechend für die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes.
Aus den dargestellten gesetzlichen Regelungen folgt, dass die Beklagte verpflichtet war, nach der Versetzung des Klägers in den Dienst des Bundes eine Stufenfestsetzung für die Bemessung des Grundgehalts vorzunehmen. Diese Verpflichtung bestand unabhängig davon, welche Stufe der Kläger während seiner Dienstzeit im Land Nordrhein-Westfalen bis zur Versetzung erreicht hatte. Denn die Versetzung hatte zur Folge, dass der Kläger erstmals in den Anwendungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes (vgl. den bei Versetzungen entsprechend geltenden § 27 Abs. 2 Satz 1 BBesG: „Mit der ersten Ernennung … im Anwendungsbereich dieses Gesetzes …“) geriet, also erstmals Anspruch auf Dienstbezüge nach diesem Gesetz hatte. Um den Anspruch erfüllen zu können, war die Stufenfestsetzung zwingende Voraussetzung, weil anders die Höhe des Grundgehalts nicht ermittelt werden konnte. Die fehlende Kenntnis des Klägers von der Notwendigkeit der Stufenfestsetzung vermag daran nichts zu ändern.
Im Rahmen der Stufenfestsetzung musste die Beklagte wiederum über die Anerkennung von Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 1 bis 3 BBesG entscheiden (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 BBesG: „ … soweit nicht Erfahrungszeiten … anerkannt werden“). Etwas anderes lässt sich nicht dem vom Kläger herangezogenen Kommentar von Kümmel/Pohl zu § 28 BBesG entnehmen. Soweit es dort heißt, § 28 Abs. 1 BBesG gelte ausschließlich für Beamte, die erstmals ab 1. Juli 2009 mit Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne von § 27 ernannt wurden, wird damit lediglich der Anwendungsbereich der Vorschrift abgegrenzt zu den Bundesbeamten, die bereits vor dem genannten Stichtag mit Anspruch auf Dienstbezüge ernannt worden waren. Für diese Fallgruppe stellt sich die Frage nach der Anerkennung von Erfahrungszeiten nicht, weil für sie keine Stufenfestsetzung erfolgte, sondern die Besoldung auf der Grundlage des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 in das neue Besoldungssystem des Bundes überzuleiten war. Der Kläger gehört jedoch nicht zu dem genannten Personenkreis. Für ihn war, wie oben dargelegt, nach der Versetzung zum Bund eine erstmalige Stufenfestsetzung im Anwendungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes erforderlich. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass er durch die Anerkennungsregelung in § 28 Abs. 1 BBesG begünstigt wird. Wäre die Vorschrift, wie von ihm für zutreffend gehalten, hier nicht anwendbar, so hätte dies die Konsequenz, dass überhaupt keine Erfahrungszeiten hätten anerkannt werden können und ein Grundgehalt der Stufe 1 festzusetzen gewesen wäre (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Folglich verwirklicht § 28 Abs. 1 BBesG bei Versetzungen gerade den Bestandsschutz, auf den der Kläger sich beruft.
In der Stufenfestsetzung liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG. Dieser Grundsatz besagt, dass der Staat nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandeln darf. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass eine Ungleichbehandlung von Wesentlich Gleichem gegeben ist. Die Notwendigkeit der erstmaligen Stufenfestsetzung für das Grundgehalt ergab sich aus dem Wechsel des Klägers in den Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes nach Inkrafttreten des neuen Besoldungsrechts am 1. Juli 2009. Darin unterscheidet sich sein Fall maßgeblich von den von ihm zum Vergleich herangezogenen Fällen der Bundesbeamten, die schon vor dem 1. Juli 2009 im Dienst des Bundes standen, und ebenso von den Fällen der Landesbeamten, die sich nicht nach dem 30. Juni 2009 in den Dienst des Bundes haben versetzen lassen. Während die Beamten in den beiden letztgenannten Fallgruppen in das jeweilige neue Besoldungssystem übergeleitet werden konnten, war eine Überleitung beim Kläger auf Bundesebene nicht möglich, weil er am 1. Juli 2009 noch nicht Bundesbeamter war. Für ihn konnte nur auf Landesebene eine Überleitung erfolgen, die jedoch durch den Wechsel zum Bund, also in ein anderes Besoldungssystem, hinfällig wurde. Folglich war, anders als bei den Vergleichsgruppen, eine erstmalige Stufenfestsetzung auf Bundesebene erforderlich. Von diesem Erfordernis waren in gleicher Weise alle Landesbeamten, die sich nach dem 30. Juni 2009 in den Dienst des Bundes haben versetzen lassen, betroffen. Der Einwand des Klägers, dass über Art. 33 GG und das Beamtenstatusgesetz wesentliche Rahmenbedingungen der Rechte und Pflichten im Beamtenrecht sowohl im Bund als auch in den Ländern gleichlaufen, trifft für die Beamtenbesoldung nicht zu. Soweit mit der Versetzung für den Kläger finanzielle Einbußen verbunden sein sollten (was sich seinem Vorbringen indessen nicht konkret entnehmen lässt), wäre dies die Folge des unterschiedlichen Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
Die Anerkennung von Erfahrungszeiten, wie sie hier konkret erfolgt ist, steht in Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 BBesG Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, anerkannt. Der Umstand, dass für die Berechnung des Dienstjubiläums andere Vorschriften, die der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes, gelten, findet seine Ursache darin, dass es sich dabei um einen anderen Regelungsbereich handelt. Die Annahme, die Beklagte habe mit der Art und Weise der Berechnung des Jubiläumstages für den Kläger anerkannt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zeiten um solche handelt, die auch für die besoldungsrechtliche Stufenfestsetzung zu berücksichtigen sind, entbehrt jeder Grundlage; offensichtlich treffen die Vorschriften zur Festsetzung des Jubiläumstages keine Aussage zur Besoldung. Eine solche wäre im Übrigen rechtswidrig, weil die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes dann gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG, ein formelles Gesetz, verstoßen würde. Dass die Zeiten, deren Anerkennung der Kläger verlangt, nicht von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG erfasst werden, also nicht anerkennungsfähig sind, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift unmittelbar entnehmen; auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren wird verwiesen. Hinzuzufügen ist mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, dass allein die Tatsache maßgeblich ist, dass es sich um nicht berücksichtigungsfähige Zeiten handelt. Auf die Gründe, aus denen der Kläger keine Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG ausgeübt hat, kommt es nicht an. Daher ist es unerheblich, dass ihm in der Zeit zwischen Wehrdienst und Beginn der Ausbildung keine Tätigkeit zugewiesen wurde, die seiner zukünftigen hauptberuflichen Tätigkeit entsprach. Lediglich angemerkt sei, dass nicht ersichtlich ist, wie ein Finanzanwärter, der noch nicht einmal mit seiner Ausbildung begonnen hat, in der Lage sein sollte, eine solche gleichwertige Tätigkeit auszuüben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.873,52 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) ergibt sich die Höhe aus dem 2-fachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der Besoldungsgruppe A 10 Stufe 6 (3.508,93 Euro) und der nächsthöheren Stufe 7 (3628,66 Euro).