VG Düsseldorf: Inflationsausgleichsprämie für Ruhestandsbeamte trotz Nebenjob (Anrechnung)
KI-Zusammenfassung
Ein Ruhestandsbeamter begehrte die Inflationsausgleichsprämie nach § 72 BeamtVG, obwohl er aus einem Nebenjob bei einer diakonischen Einrichtung bereits eine Prämie erhalten hatte. Die Behörde lehnte unter Hinweis auf § 72 Abs. 4 BeamtVG vollständig ab. Das VG Düsseldorf verpflichtete die Beklagte zur Bewilligung der Prämie, jedoch nur in der nach dem Ruhegehaltssatz bemessenen Höhe und unter Anrechnung der bereits erhaltenen Zahlung. Prozesszinsen wurden ab Rechtshängigkeit zugesprochen; weitergehende Zinsansprüche wurden verneint.
Ausgang: Bescheid aufgehoben und Bewilligung von 1.925,47 Euro (mit Anrechnung) sowie Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 72 Abs. 4 BeamtVG schließt bei Zusammentreffen von Ansprüchen aus Versorgung und aus einem weiteren Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes eine Mehrfachgewährung aus, begründet aber keinen vollständigen Ausschluss der Sonderzahlung aus dem Versorgungsverhältnis.
Die in § 72 BeamtVG vorgesehenen Sonderzahlungen bemessen sich bei Versorgungsempfängern nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz; die gesetzlichen Ausgangsbeträge sind entsprechend zu prozentieren.
Erhält ein Versorgungsempfänger aus einem weiteren Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes (einschließlich gleichgestellter Beschäftigungen bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften) eine Inflationsausgleichsprämie, ist diese auf den nach § 72 BeamtVG insgesamt nur einmal zu gewährenden Betrag anzurechnen.
Prozesszinsen können auch im Verpflichtungsprozess zugesprochen werden, wenn die Verpflichtung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts zu einer bezifferten Geldleistung führt; sie entstehen ab Rechtshängigkeit.
Verzugszinsen im öffentlichen Recht können ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht allein wegen vorheriger Geltendmachung der Forderung verlangt werden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Q. vom 25. April 2024 verpflichtet, dem Kläger eine einmalige Sonderzahlung als Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juni 2023 und monatliche Sonderzahlungen als Inflationsausgleichsprämie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von insgesamt
1.925,47 Euro
zu bewilligen und verurteilt, Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. April 0000 geborene Kläger stand als Beamter - zuletzt im Amt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) - im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des Monats Februar 2019 wurde er in den Ruhestand versetzt. Sein Ruhegehaltssatz beträgt 71,75 vom Hundert.
Im Jahr 2020 schloss der Kläger einen Dienstvertrag mit der - dem Diakonischen Werk angeschlossenen - Stiftung Evangelisches Krankenhaus X., wonach er dort als Betreuungskraft beschäftigt wird.
Mit Schreiben vom 27. November 2023 machte der Kläger gegenüber der Q. (im Folgenden: Bundesanstalt) die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von einmalig 1.240,00 Euro für den Monat Juli 2023 und jeweils 220,00 Euro für die Monate August bis Oktober 2023, insgesamt (3 x 220,00 = 660,00 Euro zzgl. 1.240,00 =) 1.900,00 Euro geltend. Hierzu führte er aus: Aktuell sei er in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis bei der Diakonie beschäftigt und habe von dort eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 227,03 Euro erhalten, die anzurechnen sei. Hieraus ergebe sich ein Zahlbetrag in Höhe von (1.900,00 abzgl. 227,03 =) 1672,97 Euro, für dessen Eingang er eine Frist bis zum 11. Dezember 2023 setze.
Unter dem 12. Dezember 2023 antwortete die Bundesanstalt: Für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie existiere bisher keine gesetzliche Grundlage. Zahlungen würden geleistet unter Vorbehalt einer Regelung auf Grundlage des Gesetzesentwurfs. Eine abschließende Bewertung dieser individuellen Fallgestaltung könne erst erfolgen, wenn das anspruchsbegründende Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) in Kraft getreten sei.
Mit weiterem Schreiben, datierend vom 14. März 2024, verlangte der Kläger von der Bundesanstalt auch für die Monate November 2023 bis Februar 2024 die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 220,00 Euro pro Monat, insgesamt (4 x 220,00 =) 880,00 Euro, und setzte für den Eingang eine Frist bis zum 28. März 2024.
Die Bundesanstalt lehnte mit Bescheid vom 25. April 2024 die Zahlung ab. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 72 Abs. 4 BeamtVG werde die Sonderzahlung allen Versorgungsempfängern nur einmal gewährt. Gingen Versorgungsempfänger einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst des Bundes nach, sei der Anspruch auf Zahlung des Inflationsausgleichs gegen die beschäftigende Organisation vorrangig. Dem öffentlichen Dienst in diesem Sinne stehe der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich. In einer solchen Konkurrenzsituation komme eine Zahlung durch den Versorgungsdienstherrn nicht in Betracht. Dies gelte unabhängig davon, in welcher Höhe ein Inflationsausgleich aus der Beschäftigung gezahlt werde. Nach eigenen Angaben habe der Kläger bereits eine Zahlung aus seiner Tätigkeit für die Diakonie erhalten, so dass die Konkurrenzregelung greife. Die Zahlung eines Inflationsausgleichs zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen scheide daher aus.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt.
Der Kläger hat am 9. Juli 2024 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass der Erhalt einer Inflationsausgleichsprämie durch die Diakonie seinen Anspruch gegenüber der Beklagten nicht ausschließe. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten führe zu einer Ungleichbehandlung von Ruhestandsbeamten mit Nebentätigkeit und solchen ohne Nebentätigkeit. Diese könne nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden, so dass eine Diskriminierung von Ruhestandsbeamten mit geringfügiger Nebenbetätigung bestünde.
Der Kläger beantragt wörtlich,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.672,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 12. Dezember 2023 als Inflationsausgleichsprämie zu zahlen,
die Beklagte zudem zu verurteilen, an ihn weitere 880,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 29. April 2024 als Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor: Der Kläger habe gemäß § 72 Abs. 4 BeamtVG keinen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, da er bereits eine Inflationsausgleichsprämie aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erhalten habe. Anders als der Kläger meine, sehe § 72 Abs.4 BeamtVG keine Anrechnung einer anderweitigen Inflationsausgleichsprämie vor; vielmehr schließe das Bestehen des Anspruchs aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis den Anspruch aus dem Statusrecht aus. Es finde keine Anrechnung statt. Etwas anderes lasse sich dem Wortlaut des Paragraphen nicht entnehmen, spreche er doch von „nur einmal gewährt“ und davon, dass „der Anspruch […] vorgeht“. Dass daneben der nachrangige Anspruch zur Auffüllung bestehen bleibe, lasse sich der Konkurrenzregelung nicht entnehmen. Die hierin liegende Benachteiligung von Ruhestandsbeamten, die zusätzlich zu ihren Versorgungsbezügen noch Erwerbseinkommen bezögen, sei dem Beamtenversorgungsgesetz nicht fremd. So rechne § 53 BeamtVG das Erwerbseinkommen von Versorgungsempfängern an, soweit die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG überschritten werde. Die von ihr vertretene Interpretation des § 72 Abs. 4 BeamtVG füge sich damit in die Dogmatik des Beamtenversorgungsgesetzes ein. Eine Unterscheidung bei der Höhe des Einkommens mache § 72 BeamtVG nicht. Die Rechtsansicht des Klägers werde auch nicht durch die Gesetzesbegründung gestützt. Ausweislich der Begründung habe der Gesetzgeber die Sonderzahlung nur einmal gewähren wollen.
Jedenfalls würde der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe bestehen. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und § 72 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG orientiere sich die Höhe der Inflationsausgleichsprämie am Ruhegehaltssatz des Versorgungsempfängers. Bezüglich der beanspruchten Zinsen werde auf § 49 Abs. 5 BeamtVG verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Der formulierte Klageantrag, an dessen Fassung das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht gebunden ist, bedarf einer am erkennbaren Rechtsschutzziel orientierten Auslegung. Der Kläger möchte erreichen, dass die Beklagte ihm die Inflationsausgleichsprämie nach § 72 BeamtVG
in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22. Dezember 2023 - nachfolgend: BeamtVG
zahlt. Zu diesem Zweck bedarf es einer der Zahlung vorgelagerten, durch Verwaltungsakt zu treffenden positiven Entscheidung der Beklagten über das Ob dieser Zahlung, weshalb eine auf entsprechende Bewilligung gerichtete Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zu erheben und die Leistungsklage nicht statthaft ist.
Begehrt ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie vorliegend eine Geldleistung, ist die Leistungsklage nur statthaft, wenn es für die Vornahme der Leistung nicht eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den notwendigen Erlass des Verwaltungsaktes, der vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein solcher vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung insoweit im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Demnach ist die Leistungsklage vor allem in Fragen der Besoldung eines Beamten die richtige Klageart, weil Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zahlung sich in der Regel unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und insoweit keiner (konstitutiven) Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt bedürfen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 3175/19 -, juris, Rz. 35; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023 - 1 K 3232/22 -, juris, Rz. 18.
Dies zugrunde gelegt ist die vom Kläger begehrte Inflationsausgleichsprämie nicht mit der Leistungs-, sondern im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten, weil es für den Anspruch maßgeblich auf die besondere Situation des Einzelfalls ankommt, so dass eine konstitutive behördliche Einzelfallprüfung erforderlich ist. Ob bzw. in welcher Höhe ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht, hängt (u.a.) davon ab, ob der jeweilige Versorgungsempfänger aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes eine entsprechende Prämie erhält. Je nachdem ist der Anspruch entweder ausgeschlossen (so die Beklagte) oder jedenfalls durch Anrechnung reduziert (so der Kläger). Hieraus folgt, dass behördlicherseits zunächst der Sachverhalt zu klären ist, was die Beklagte durch Abfrage der Situation des Klägers (siehe das Schreiben „Prüfung Anspruch auf Sonderzahlung …“ vom 27. September 2023, Bl. 805 der Personalakte) getan hat. Nachdem der Kläger die entsprechende Auskunft durch Ausfüllen eines Formulars erteilt hatte, hat die Beklagte ihm mit Bescheid vom 25. April 2024 ( … nach Prüfung der Sach- und Rechtslage …“) mitgeteilt, dass in seinem Fall die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausscheide.
Aus diesen Gründen ist der formulierte Klageantrag sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2024
zu verpflichten, ihm eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.672,97 Euro zu bewilligen und zu verurteilen, hierauf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 12. Dezember 2023 zu zahlen,
zu verpflichten, ihm eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von weiteren 880,00 Euro zu bewilligen und zu verurteilen, hierauf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 29. April 2024 zu zahlen.
Die so verstandene Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO versäumt. Da dem ablehnenden Bescheid vom 25. April 2024 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, wurde die Monatsfrist nicht in Lauf gesetzt und konnte die Klage noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Der Zulässigkeit steht ferner nicht entgegen, dass kein Widerspruchsverfahren (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durchgeführt wurde. Sein Unterbleiben führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Widerspruchsverfahren aus Gründen der Prozessökonomie und im Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus auch dann entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2014 - 6 C 15.13 -, juris, Rz. 18, und vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, juris, Rz. 18; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 13 A 883/15 -, juris, Rz. 66.
So liegt der Fall hier. Dem Zweck des Widerspruchsverfahrens ist dadurch genügt worden, dass die Beklagte sich von Beginn an auf die Klage sachlich eingelassen und, ohne das Fehlen eines Vorverfahrens zu rügen, ihre Abweisung beantragt hat.
II. Die Klage ist nur zum Teil begründet.
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.925,47 Euro. Soweit die Beklagte die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie in dieser Höhe abgelehnt hat, ist der Bescheid vom 25. April 2025 rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dagegen ist der ablehnende Bescheid rechtmäßig, soweit der Kläger die Bewilligung eines über 1.925,47 Euro hinausgehenden Betrages verlangt.
Der Anspruch des Klägers auf Bewilligung der Inflationsausgleichsprämie ergibt sich aus § 72 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (für den Monat Juni 2023) und aus § 72 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024).
Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz aus dem Betrag von 1.240,00 Euro ergibt.
Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen ferner jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz aus dem Betrag von 220,00 Euro ergibt (§ 72 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG).
Unstreitig erfüllt der Kläger die genannten Anspruchsvoraussetzungen sowohl für die Einmalzahlung als auch für die monatlichen Zahlungen. Er ist ein am 1. Mai 2023 vorhandener Versorgungsempfänger und steht in laufendem Versorgungsbezug.
Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger von der - dem Diakonischen Werk angeschlossenen - Stiftung Evangelisches Krankenhaus Düsseldorf, in deren Diensten als Betreuungskraft er steht, nach eigenen Angaben eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 227,03 Euro erhalten hat. Eine solche Rechtsfolge lässt sich insbesondere nicht dem von der Beklagten für ihre Auffassung herangezogenen § 72 Abs. 4 BeamtVG entnehmen.
Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wird jedem Versorgungsempfänger die Sonderzahlung nur einmal gewährt. Ferner bestimmt § 72 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, dass beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt wird, dass der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht; dabei steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 gleich (§ 72 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG).
Bereits aus dem Wortlaut der o.g. Vorschriften geht nicht hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie gänzlich ausgeschlossen sein soll, wenn der Versorgungsempfänger aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes eine Inflationsausgleichsprämie erhalten hat. Im Gegenteil spricht der Gesetzestext gegen einen solchen Ausschluss.
Dass nach § 72 Abs. 4 BeamtVG die Sonderzahlung jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt wird, lässt sich nur so verstehen, dass keine Mehrfachzahlung erfolgen darf. Von nichts anderem geht auch die Gesetzesbegründung aus,
Deutscher Bundestag, Drs. 20/8291, S. 59,
wo es heißt, dass Mehrfachgewährungen durch den Bund, die auf unterschiedliche anspruchsberechtigende Rechtsverhältnisse zurückzuführen sind, ausgeschlossen werden sollen. Auf diese Weise wird die Höhe der Sonderzahlung „gedeckelt“. Der jeweilige Versorgungsempfänger soll nicht mehr als die in § 72 BeamtVG genannten Beträge erhalten („nur einmal“), weshalb die anderweitige Inflationsausgleichsprämie anzurechnen ist. Dagegen ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, dass dem Versorgungsempfänger die Prämie nicht - insgesamt - einmal in voller Höhe zustehen soll.
Das dargelegte Verständnis der gesetzlichen Regelung wird bestätigt durch den Wortlaut des § 72 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. In einer Konkurrenzsituation wie hier sieht letztere Vorschrift nämlich gerade keinen Ausschluss vor, sondern bestimmt im Gegenteil, dass auch bei einem solchen Zusammentreffen die Sonderzahlung gewährt wird (mit der Maßgabe, dass der Anspruch aus dem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes dem Anspruch als Versorgungsempfänger vorgeht, mit anderen Worten: angerechnet wird).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass das gesetzgeberische Ziel des § 72 BeamtVG, das darin besteht, die Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern, nur unvollkommen erreicht werden könnte, wenn der Versorgungsempfänger lediglich einen Teil der hierfür als Sonderzahlung im Gesetz vorgesehenen Beträge tatsächlich erhalten würde. Die Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise würden dann insoweit gerade nicht abgemildert. Das Gericht vermag keinen tragfähigen Grund für die Annahme zu erkennen, dass der Gesetzgeber den Sinn und Zweck des § 72 BeamtVG auf diese Weise konterkarieren wollte.
Zudem verweist der Kläger zutreffend darauf, dass in seinem gänzlichen Ausschluss von der Anspruchsberechtigung als Versorgungsempfänger eine Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern mit und ohne Nebenbetätigung liegt, für die sich weder der Gesetzesbegründung noch dem Sachvortrag der Beklagten ein rechtfertigender sachlicher Grund entnehmen lässt. Einen solchen vermag auch das Gericht nicht zu erkennen.
Soweit die Beklagte einwendet, ihre Interpretation des § 72 Abs. 4 BeamtVG füge sich in die Dogmatik des Beamtenversorgungsgesetzes ein, da diesem eine Benachteiligung des arbeitenden Versorgungsempfängers nicht fremd sei, und als Beleg auf § 53 BeamtVG verweist, der das Erwerbseinkommen von Versorgungsempfängern anrechne, soweit die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG überschritten werde, kann dies einen sachlichen Grund für die Benachteiligung nicht ersetzen. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen, die § 53 BeamtVG vorsieht, beruht auf dem Gedanken des Vorteilsausgleichs und findet hierin ihre Rechtfertigung. Sie führt im Ergebnis gerade nicht zu einem geringeren Gesamteinkommen als bei „Nur-Versorgungsempfängern“. Rechtsfolge des § 53 BeamtVG ist die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge, nicht deren vollständiger Ausschluss. Folglich belegt der Verweis der Beklagten auf § 53 BeamtVG nicht die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht, sondern verdeutlicht vielmehr deren Systemwidrigkeit.
Die Höhe der ihm nach alledem zustehenden Inflationsausgleichsprämie hat der Kläger indessen unzutreffend berechnet, weil er seinen Ruhegehaltssatz als maßgebliche Bezugsgröße nicht berücksichtigt hat. Die zutreffende Berechnung ist folgende:
für Juni 2023: 1.240,00 € x 71,75 % = 889,70 €
für Juli 2023 bis Februar 2024: 220,00 € x 71,75 % = 157,85 € x 8 Monate = 1.262,80 €
889,70 + 1.262,80 = 2.152,50 € abzgl. 227,03 € von der Diakonie = 1.925,47 €
2. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
Prozesszinsen sind auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage zu gewähren, wenn sich die Klage - wie hier - auf Verpflichtung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes richtet und der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1976 - III C 56.75 -, juris, Rz. 12, und vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, juris, amtl. Leitsatz.
Über den Anspruch auf Prozesszinsen hinausgehend besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen ab dem jeweiligen Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Forderung durch den Kläger. Ob sich dies bereits aus § 49 Abs. 5 BeamtVG ergibt, wie die Beklagte meint, kann dahinstehen. Jedenfalls existiert kein allgemeiner Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichten würde. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts können Verzugszinsen nur verlangt werden, wenn dies im Gesetz oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris, Rz. 46, und vom 13. Juli 1979 - IV C 66.76 -, juris, amtl. Leitsatz.
Letzteres ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der verlangten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
2.552,97 Euro
festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.