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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 K 509/04·12.01.2006

Rückforderung zuviel gezahlter Wechselschichtzulage abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Beamter, focht die Rückforderung von 434,60 € wegen zuviel gezahlter Wechselschichtzulage an. Streitpunkt war, ob Verwirkung, Verjährung oder der Wegfall der Bereicherung die Rückforderung ausschließen. Das Gericht hielt die Zahlungen für vorläufige Vorauszahlungen nach EZulV und bejahte den Herausgabeanspruch nach BBesG/BGB. Verjährung und Verwirkung lagen nicht vor; Billigkeitsgesichtspunkte wurden durch Ratenzahlung berücksichtigt.

Ausgang: Klage gegen Rückforderungsbescheid über zuviel gezahlte Wechselschichtzulage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge richtet sich nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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Wechselschichtzulagen nach der EZulV sind nur für tatsächlich geleistete Dienste und für die Dauer der Erschwernis zu gewähren; Vorauszahlungen sind vorläufig und können nachträglich zurückgefordert werden.

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Leistungen, die unter dem Vorbehalt gezahlt wurden, begründen eine Haftung des Empfängers nach § 818 Abs. 4 i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, sodass ein bereits eingetretener Wegfall der Bereicherung dem Empfänger den Rückforderungsanspruch nicht entziehen kann.

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Die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs kann durch einen Verwaltungsakt gehemmt werden (vgl. § 53 Abs. 1 VwVfG); Verwirkung setzt darlegbares Vertrauen des Empfängers in die dauerhafte Unterlassung der Geltendmachung voraus.

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Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden; die Ermessenserwägung der Behörde ist nicht allein wegen zeitlicher Verzögerung oder der Wahl der Ratenregelung zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 812 bis 822 BGB§ 818 Abs. 3 und 4 BGB§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten. Er wurde im Oktober 1998 zum Polizeiobermeister und im August 2001 zum Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Er ist seit März 1995 bei der Grenzschutzstelle E eingesetzt.

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Mit Auszahlungsanordnung vom 30. Juni 1997 verfügte das Grenzschutzamt L1 die Zahlung einer Wechselschichtzulage in Höhe von 45,-- DM ab dem 1. Juli 1997. Mit Änderungsanordnung vom 26. Februar 1998 setzte das Bundesgrenzschutzamt L2 den Betrag ab dem 1. Juni 1997 auf 100,-- DM hinauf. Von beiden Schreiben erhielt der Kläger eine Durchschrift zur Kenntnisnahme.

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Mit Bescheid vom 30. Oktober 2000 teilte das Bundesgrenzschutzamt L1 dem Kläger mit, ab dem 1. November 2000 werde eine Wechselschichtzulage von monatlich 60,-- DM gezahlt. Zugleich forderte es vom Kläger einen Betrag von 850,-- DM (= 434,60 Euro) zurück und führte aus: Die Bundesgrenzschutzinspektion E habe die Wechselschichtzulagenzahlung überprüft und eine Überzahlung von 850,-- DM festgestellt. Als Anlage war dem Bescheid ein entsprechendes Schreiben der Bundesgrenzschutzinspektion E vom 27. September 2000 beigefügt, in dem für den Zeitraum von Januar 1999 bis Oktober 2000 die monatlich zustehenden Zulage und die monatlich tatsächlich gezahlte Zulage einander gegenüber gestellt waren, woraus sich für die Zeit von April 1999 bis Oktober 2000 eine Zuvielzahlung von 850,-- DM ergab.

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Der Kläger gelegte dagegen Widerspruch ein. Er berief sich auf Verwirkung und Verjährung und darauf, dass er das Geld für den Unterhalt seiner Familie verbraucht habe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2003 wies das Grenzschutzpräsidium West den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus: Auf einen Wegfall der Bereicherung könne der Kläger sich nicht berufen. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes hätte erkennen müssen. Im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung werde eine Rückzahlung in monatlichen Raten von 50,-- Euro eingeräumt.

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Der Kläger hat zwischen dem 20. und 22. Dezember 2003 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Januar 2004 an das erkennende Gericht verwiesen.

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Der Kläger nimmt auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug und macht geltend, dass der Fehler eindeutig bei der diensthabenden Stelle gelegen habe. Wenn diese nicht in der Lage gewesen sei, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen, könne man dem Kläger auch keinen Vorwurf machen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes L1 vom 30. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Grenzschutzpräsidiums West vom 4. Dezember 2003 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt aus, aus den vom Kläger ausgefüllten Dienstbucheinlegeblättern sei ersichtlich gewesen, dass er ab April 1999 die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage in Höhe von 100,-- DM nicht mehr erfüllt habe.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 bis 822), soweit - wie vorliegend - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Weiter gilt: Die Verpflichtung zur Herausgabe ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet er jedoch nach den allgemeinen Vorschriften (§ 818 Abs. 3 und 4 BGB). Der Empfänger ist zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre, wenn die Leistungen aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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Die zurückgeforderten Dienstbezüge in Höhe von 434,60 Euro (= 850,-- DM) sind zuviel, d.h. ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Dem Kläger stand für die Zeit von April 1999 bis Oktober 2000 eine Wechselschichtzulage nur in Höhe von 1.050,-- DM zu, tatsächlich gezahlt wurden aber 1.900,-- DM.

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Maßgeblich ist § 20 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 2000 gültigen Fassung, der regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Wechselschichtzulage zusteht. Ob und in welcher Höhe dem Kläger in den einzelnen Monaten die Wechselschichtzulage zustand, ist in dem Schreiben der Bundesgrenzschutzinspektion E vom 27. September 2000 aufgeführt. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass er gegen die Richtigkeit dieser Aufstellung keine Einwände erhebt.

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Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass der Kläger nicht mehr bereichert ist. Denn die in den einzelnen Monaten zuviel gezahlten Bezüge haben 10 v.H. des ihm jeweils insgesamt zustehenden Betrages nicht überstiegen, so dass die zuviel gezahlten Bezüge zu einer geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebensverhältnisse des Klägers verwendet worden sein dürften (vgl. Nr. 12.2.12 BBesGVwV).

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Allerdings kann sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er (verschärft) nach den allgemeinen Vorschriften haftet. Das ergibt sich aus § 818 Abs. 4 i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, der auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen entsprechend anzuwenden ist.

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Wie sich aus § 1 EZulV ergibt, werden mit den Erschwerniszulagen, zu denen auch die Wechselschichtzulage zählt, besondere Erschwernisse abgegolten. Dementsprechend besteht ein Anspruch darauf nur für tatsächlich geleistete Dienste und nur für die Dauer der Erschwernis. Die abzugeltende Zusatzbelastung muss wirklich entstanden sein. Ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage im laufenden Monat gegeben sind, kann daher erst nach dessen Ablauf festgestellt werden. Die Zahlung der Zulage wird frühestens mit den Dienstbezügen für den übernächsten Monat, der auf dem Entstehungsmonat folgt, fällig. Allerdings ist auch eine monatliche Vorauszahlung mit den Dienstbezügen für laufenden Monat möglich. In diesem Fall handelt es sich ihrer Natur nach nicht um eine endgültige Zahlung, sondern um Abschläge unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den nachfolgenden Zahlungsmonat auch tatsächlich eintreten werden.

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Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 15. Dezember 2003 - 7 A 621/02 -, ZBR 2004, 284; Leihkauff in Schwegmann/Summer, BBesG, Teil IV/6.1, § 1 EZulV Rn. 2 ff. und § 18 EZulV Rn. 4.

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Auch im Falle des Klägers ist die Wechselschichtzulage in den hier maßgeblichen Monaten April 1999 bis Oktober 2000 nicht endgültig gezahlt worden. Das ergibt sich insbesondere aus der Änderungsanordnung des Bundesgrenzschutzamtes Kleve vom 26. Februar 1998, mit der eine Zahlung der Wechselschichtzulage ab dem 1. Juni 1997 von monatlich 100,-- DM veranlasst wurde. Soweit durch dieser Änderungsanordnung für die Zeit nach dem 26. Februar 1998 Zahlungen der Wechselschichtzulage veranlasst wurden, handelte es sich um Vorauszahlungen, für die das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen noch offen war.

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Zwar ist der Kläger bei Zahlung der Zulage nicht ausdrücklich auf deren Vorläufigkeit hingewiesen worden. Das hätte sich beispielsweise angeboten, als ihm eine Durchschrift der Änderungsanordnung vom 26. Februar 1998 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt worden ist. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Auch kann dahinstehen, ob dem Kläger positiv bekannt war, dass die abzugeltende Zusatzbelastung tatsächlich in dem einzelnen Monat entstanden sein muss und die Zulage dementsprechend vorläufig gezahlt wurde. Bei diesen Zusammenhängen handelt es sich nämlich um Umstände, die dem besoldungsrechtlichen Grundwissen des Beamten zuzurechnen sind. So gesehen war dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Änderungsmitteilung vom 26. Februar 1998 die Vorläufigkeit der monatlichen Zahlungen ohne weiteres erkennbar.

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Vgl. Leihkauff a.a.O. § 1 EZulV Rn. 5, der von einem gesetzesimmanenten Vorbehalt spricht; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77 (80 ff.).

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Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt. Vielmehr hat der Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes L1 vom 30. Oktober 2000 die Verjährung des Rückforderungsanspruchs gehemmt, § 53 Abs. 1 VwVfG. Ebenfalls ist keine Verwirkung eingetreten. Es ist kein Verhalten der Beklagten erkennbar, aufgrund dessen der Kläger hätte annehmen können, der Rückzahlungsanspruch werde nicht mehr geltend gemacht.

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Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Auch insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden, weil dem Kläger im Widerspruchsbescheid eine Rückzahlung in monatlichen Raten zu 50,-- Euro eingeräumt worden ist. Allein der Umstand, dass die vorläufigen monatlichen Zahlungen möglicherweise zumindest für einige Monate hätten niedriger festgesetzt werden sollen, lässt keinen Schluss auf eine ermessensfehlerhafte Sachbehandlung der Rückforderungsentscheidung zu. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Beklagte teilweise erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung geprüft hat, ob die Anspruchsvoraussetzungen in den einzelnen Monaten vorgelegen haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Das Gericht hat keine die Berufung zulassende Entscheidung getroffen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Da es sich um einen Einzelfall handelt, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.