Mindestbetrag nach §53 SVG bei Ruhensbetrag nach §55b SVG - Teilweise Stattgabe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein ehemaliger Berufssoldat, focht die Berechnung seiner Versorgungsbezüge an, insbesondere die Frage, ob bei der Anwendung des § 53 SVG der nach § 55b SVG ermittelte Ruhensbetrag vorab abzuziehen ist. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt: Für die Zeit ab 1.1.1999 ist sicherzustellen, dass mindestens 20 % der um den Ruhensbetrag verminderten Versorgungsbezüge verbleiben. Für Zeiträume vor 1999 und Fälle, in denen der Mindestbetrag nicht berührt wird, blieb die Verwaltungshandlung hingegen rechtmäßig. Das Gericht stützte sich auf Gesetzeszweck und einschlägige Verwaltungsvorschriften sowie Rechtsprechung.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Für die Zeit ab 1.1.1999 sind Versorgungsbezüge so zu regeln, dass 20 % des um den Ruhensbetrag verminderten Betrags verbleiben
Abstrakte Rechtssätze
Sind Versorgungsbezüge zugleich nach § 53 und § 55b SVG zu kürzen, ist der nach § 55b ermittelte Ruhensbetrag zunächst von den Versorgungsbezügen abzuziehen, bevor – soweit einschlägig – der Mindestbetrag des § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG ermittelt wird.
Die mit Wirkung zum 1.1.1999 eingefügte Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG hat den Zweck, ein Mindestmaß an Alimentation unabhängig vom Hinzuverdienst sicherzustellen; sie kann eine partielle Doppelalimentation in Kauf nehmen.
Verwaltungsvorschriften (z.B. BeamtVGVwV) binden das Gericht nicht, können aber die richtige Auslegung wiedergeben; insoweit ist eine Abweichung zulässig, wenn neuere gesetzliche Regelungen deren Anpassung erfordern.
Ein Anspruch, die um den nach § 55b ermittelten Ruhensbetrag verminderten Versorgungsbezüge generell bei der Berechnung nach § 53 zugrunde zu legen, besteht nicht für Zeiträume, in denen die Anwendung des Mindestbetrags nach § 53 nicht berührt wird.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 27. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 5. Januar 2005 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 mit der Maßgabe zu regeln, dass ihm nach § 53 SVG ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der um den nach § 55b SVG ermittelten Ruhensbetrag verminderten Versorgungsbezüge verbleibt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 5 Teilen, der Kläger zu 2 Teilen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Berufssoldat (letzter Dienstgrad: Oberstleutnant) und ist mit Ablauf des 30. Juni 1997 in den Ruhestand versetzt worden. Im Anschluss daran war er bis Ende 2004 bei NAMSA (Nato Maintenance And Supply Agency) tätig. Eine solche Tätigkeit hatte er zuvor bereits, während er nach § 9 SUV unter Wegfall der Besoldung beurteilt war, in der Zeit von Juni 1975 bis März 1983 und von Januar 1988 bis Juni 1997 ausgeübt.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1997 regelte die Wehrbereichsverwaltung die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Juli 1997 nach § 53 SVG im Hinblick auf das bei NAMSA ab diesem Zeitpunkt erzielte Erwerbseinkommen. Unter dem 6. Mai 1999 traf sie eine entsprechende Regelung für die Zeit ab 1. Januar 1999 und berücksichtigte die ab diesem Zeitpunkt neu eingeführte Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG (Mindestbetrag von 20 v.H. der Versorgungsbezüge).
Auf Nachfrage teilte der Kläger im Mai 2004 mit, er habe im Anschluss an die Tätigkeit bei NAMSA von Juni 1975 bis März 1983 ein Abgangsgeld (Leaving Allowance) in Höhe von 79.488,75 DM erhalten. Hinsichtlich dieses Kapitalbetrages regelte die Wehrbereichsverwaltung mit Bescheid vom 27. Mai 2004 das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55b SVG für die Zeit ab 1. Juli 1997 und fügte eine Aufstellung für die Zeit bis April 2004 bei. Außerdem gab sie dem Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Rückforderung der nach ihrer Berechnung sich daraus ergebenden Überzahlung von 48.665,65 Euro.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 27. Mai 2004 Widerspruch ein und nahm zu der beabsichtigten Rückforderung Stellung. Er führte aus: Die vorgenommene Ruhensregelung nach § 55b SVG sei für sich allein betrachtet nicht zu beanstanden. Allerdings ergebe sich dadurch keine Überzahlung in der angegebenen Höhe. Zunächst sei die Ruhensregelung nach § 55b SVG durchzuführen. Sodann sei der so geregelte Versorgungsbezug in den Rechengang nach § 53 SVG einzustellen. Er berufe sich dabei auf ein Urteil ein Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2003.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2005 wies die Wehrbereichsverwaltung den Widerspruch als unbegründet zurück. Zudem legte sie in Ergänzung ihres Bescheides vom 27. Mai 2004 fest, dass der Ruhensbetrag nach § 55b SVG von den nach Anwendung von § 53 SVG verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen ist. Zur Begründung führte sie aus, diese Berechnungsweise stelle sicher, dass eine doppelte Alimentation vermieden werde. Zudem würde andernfalls die Ruhensregelung nach § 53 SVG die Wirkung der Ruhensregelung nach § 55b SVG wieder aufheben.
Der Kläger hat am 3. Februar 2005 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Änderung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 27. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung vom 5. Januar 2005 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend ab dem 1. Juli 1997 mit der Maßgabe zu regeln, dass die um den nach § 55b SVG ermittelten Ruhensbetrag verminderten Versorgungsbezüge bei der Berechnung nach § 53 SVG zugrundezulegen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten, soweit sie seine Versorgungsbezüge nicht mit der Maßgabe regeln, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 nach § 53 SVG ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der um den nach § 55b SVG ermittelten Ruhensbetrag verminderten Versorgungsbezüge verbleibt. Insoweit steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu. Im übrigen ist das nicht der Fall, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge mit der Maßgabe geregelt werden, dass generell die um den nach § 55b SVG ermittelten Ruhensbetrag verminderten Versorgungsbezüge bei der Berechnung nach § 53 SVG zugrundezulegen sind. Das ist bedeutsam für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 und für die Zeit ab 1. Januar 1999, soweit die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG errechneten Versorgungsbezüge über dem Mindestbetrag nach Satz 2 der Vorschrift liegen (soweit ersichtlich jeweils im Monat Dezember). Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Der nach § 55b SVG ermittelte Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung von § 53 SVG verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
Maßgeblich ist, wie auch zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, § 94b Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 SVG.
Im SVG ist nicht ausdrücklich geregelt, was gilt, wenn Versorgungsbezüge sowohl nach § 53 als auch nach § 55b zu kürzen sind. Das trifft in gleicher Weise auf §§ 53 und 56 BeamtVG zu, den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Allerdings wird in Nr. 56.1.5 Satz 1 BeamtVGVwV ausgeführt, dass der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG, der mit § 55b SVG weitgehend regelungsgleich ist, von den Versorgungsbezügen nach Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 53 bis 55 BeamtVG abzuziehen ist. Darauf wird auch in der Kommentarliteratur verwiesen.
Vgl. Maiwald in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 56 BeamtVG Rn. 4; Stadler, in GKÖD, Teil O, § 53 BeamtVG Rn. 8 a.E..
Auch wenn es sich bei den BeamtVGVwV nur um Verwaltungsvorschriften handelt, die keinen Rechtsnormcharakter haben und daher das Gericht nicht binden, geben sie im vorliegenden Zusammenhang die Rechtslage zutreffend wieder. Eine davon abweichende Handhabung, wie sie der Kläger für richtig hält, wäre mit Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften nicht vereinbar.
Würde man dem Kläger folgend generell die um den nach § 55b SVG ermittelten Ruhensbetrag verminderten Versorgungsbezüge bei der Berechnung nach § 53 SVG zugrundelegen, würde die Ruhensregelung nach § 55b SVG praktisch leer laufen. Darauf weist die Beklagte zu Recht hin. Der nach dieser Vorschrift ermittelte Ruhensbetrag würde zwar in die Berechnung nach § 53 SVG eingestellt, würde sich aber auf das Ergebnis nicht auswirken.
Beispielsweise ergäbe sich für August 1997 folgende Berechnung (vgl. Bescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 12. Dezember 1997, Anlage Blatt 1, rechte Spalte; Beiakte 2 Bl. 74): Der in die Berechnung nach § 53 SVG einzustellende Versorgungsbezug (5.908,31 DM) wäre vorweg um den Ruhensbetrag nach § 55b SVG (1.180,04 DM) zu vermindern. Das würde sich jedoch auf das Ergebnis (geregelter Versorgungsbezug" im Abschnitt 3. Regelung") nicht auswirken, an dem Betrag von 611,29 DM würde sich nichts ändern. Denn das Ergebnis ist, fasst man die unter Abschnitt 3. Regelung" aufgeführten Rechenschritte in einer algebraischen Formel zusammen, hier stets die Differenz zwischen der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 SVG und dem Verwendungseinkommen, unabhängig von der Höhe der in die Berechnung einzustellenden Versorgungsbezüge.
Für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 sind die Versorgungsbezüge des Klägers mit der Maßgabe zu regeln, dass ihm nach § 53 SVG ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der um den nach § 55b SVG ermittelten Ruhensbetrag verminderten Versorgungsbezüge verbleibt.
Maßgeblich ist auch hier § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung, daneben aber § 53 Abs. 1 mit dem zum 1. Januar 1999 neu eingeführten Satz 2 (Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der Versorgungsbezüge zu belassen.").
Zweck der Neufassung war, zu verhindern, dass der Versorgungsanspruch bei hohem Hinzuverdienst vollständig zum Ruhen kommt, und unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes ein Mindestmaß an Alimentation zu gewähren.
Vgl. BT-Dr 13/9527, S. 45 und 41.
Damit hat der Gesetzgeber bewusst eine partielle Doppelalimentation in Kauf genommen.
Ein zwingender sachlicher Grund dafür, Versorgungsempfänger, deren Bezüge auch einer Ruhensregelung nach § 55b SVG unterliegen, davon auszunehmen, ist nicht ersichtlich. Allerdings ist der Ruhensregelung nach § 55b SVG dadurch Rechnung zu tragen, dass der entsprechende Ruhensbetrag zunächst von den Versorgungsbezügen abgezogen und von dem so ermittelten Betrag der Mindestbetrag in Höhe von 20 v.H. ermittelt wird. Auf diese Weise wird verhindert, dass die Ruhensregelung nach § 53 SVG die Wirkung der Ruhensregelung nach § 55b SVG aufhebt.
Im Ergebnis ebenso VG München, Urteil vom 24. Juni 2003 - M 12 K 01.1347 -.
Nebenbei bemerkt steht dieses Ergebnis zwar in Widerspruch zum Wortlaut der oben erwähnten, für das Gericht nicht verbindlichen Nr. 56.1.5 Satz 1 BeamtVGVwV. Andererseits ist aber zu bedenken, dass die BeamtVGVwV vom 3. November 1980 datieren, die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG aber erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 eingeführt worden ist, so dass sich eine Anpassung der BeamtVGVwV anbieten würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.