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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 K 4433/07.A·05.07.2009

Feststellung Abschiebungsverbots wegen Flucht vor Zwangsheirat (Guinea)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtFlüchtlingsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin suchte Schutz vor einer in Guinea drohenden Zwangsheirat und focht einen negativen Bescheid des BAMF an. Streitpunkt war, ob die Flucht vor Zwangsheirat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründet. Das Verwaltungsgericht stellte das Abschiebungsverbot fest und erkannte der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu; Teile der Klage wurden zurückgenommen und eingestellt.

Ausgang: Klage teilweise zurückgenommen; im Übrigen Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Flucht vor einer drohenden Zwangsheirat kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen.

2

Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots sind geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe und traditionelle Zwangsstrukturen im Herkunftsland zu berücksichtigen.

3

Ergeben sich aus den persönlichen Umständen Gefährdungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. des Abschiebungsverbots, ist die Behörde zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet.

4

Nimmt die Klägerin Teile ihrer Klage zurück, ist das Verfahren hinsichtlich dieser zurückgenommenen Anträge einzustellen; über die übrigen Anträge ist materiell zu entscheiden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG

Leitsatz

Die Flucht vor einer Zwangsheirat in Guinea führt zu einem Ab-schiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2007 zu den Ziffern 2. und 3. sowie zu Ziffer 4., soweit der Klägerin die Ab-schiebung nach Guinea angedroht worden ist, verpflichtet, zu Guns-ten der Klägerin festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Herkunftslandes Guinea vorliegen, und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.