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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 K 4402/09·18.04.2010

EUPOL Afghanistan: Anrechnung von EU-Tagegeld auf Auslandsverwendungszuschlag

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein abgeordneter Polizeibeamter begehrte höheren Auslandsverwendungszuschlag und weitere Reisebeihilfe für Familienheimfahrten aus Afghanistan. Das VG Düsseldorf hielt die (teilweise) Anrechnung des EU-Tagegelds nach § 58a Abs. 4 S. 5 BBesG grundsätzlich für zulässig, weil das Tagegeld nach EU-Regelungen nicht nur Verpflegung, sondern auch „Verschiedenes“ abdecken soll. Der Kläger erhielt jedoch 70,03 Euro nachzuzahlen, weil die Behörde bei An-/Abreisetagen und einem Monatsansatz fehlerhaft gerechnet hatte. Zudem sprach das Gericht 74,40 Euro Taxikosten als Reisebeihilfe zu, da wegen verpflichtender Nutzung eines Bundeswehrflugs die Beschränkung des § 13 Abs. 6 S. 1 ATGV aus Fürsorgegründen zurücktrat.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich (70,03 Euro AVZ und 74,40 Euro Reisebeihilfe), im Übrigen abgewiesen; teils eingestellt nach Erledigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung sind nach § 58a Abs. 4 S. 5 BBesG auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen, soweit sie nicht Unterkunft und Verpflegung abgelten; eine weitergehende Ausnahme für sonstige reisekostenrechtliche Leistungen lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.

2

Für die Anrechenbarkeit eines von dritter Seite gezahlten Tagegeldes ist maßgeblich dessen Zweckbestimmung durch die zahlende Stelle; tatsächliche Kostenersparnisse oder zusätzliche Sachleistungen des Empfängers ändern die Zweckbestimmung grundsätzlich nicht.

3

Fehlt eine missionsspezifische Aufschlüsselung des Tagegeldes, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, zur Bestimmung des Verpflegungsanteils auf den nach nationalem Recht vorgesehenen Auslandstagegeldsatz abzustellen und nur den darüber hinausgehenden Teil anzurechnen.

4

Wird ein ausländisches Tagegeld auch für Tage gezahlt, an denen sich der Berechtigte nur teilweise oder nicht im Einsatzgebiet aufhält, ist bei der Anrechnung der Verpflegungsanteil systemgerecht nach den allgemeinen Ansätzen zu bestimmen und nicht anhand tagesbezogener, tatsächlicher Anwesenheit oder nationaler Teilansprüche zu variieren.

5

Die Begrenzung der Reisebeihilfe auf die billigste Fahrkarte eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (§ 13 Abs. 6 S. 1 ATGV) kann aus Fürsorgegründen entfallen, wenn der Beamte wegen der Pflicht zur Nutzung eines unentgeltlichen dienstlichen Beförderungsmittels (§ 13 Abs. 6 S. 3 ATGV) keine zumutbare Möglichkeit hat, den verbleibenden Reiseabschnitt mit regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln zurückzulegen.

Relevante Normen
§ 13 ATGV§ 13 Abs. 6 Satz 1 ATGV§ 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG§ 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG§ 13 Abs. 6 ATGV§ 5 Abs. 1 Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags (AVwZVO)

Leitsatz

Zur Anrechnung von EU-Tagegeld im Rahmen der EU-Polizeimmission EUPOL Afghanistan auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 58 Abs. 4 Satz 5 BBesG.

Der Verweis des Beamten auf eine unentgeltlich bereitgestellte Beförderungsmöglichkeit in § 13 Abs. 6 Satz 3 ATGV kann aus Gründen der Fürsorgepflicht dazu führen, dass die Begrenzung auf die Erstattung nur der Kosten für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel in § 13 Abs. 6 Satz 1 ATGV insoweit keine Anwendung findet.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 6. August 2008 und ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2009 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Auslandsver-wendungszuschlag in Höhe von 70,03 Euro und weitere Reisebeihilfe in Höhe von 74,40 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage ab-gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem je-weiligen Vollstreckungsgläubiger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und war in der Zeit vom 9. Januar 2007 bis zum 9. Januar 2008 an das Bundesministerium des Innern abgeordnet. Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger während eines Auslandseinsatzes gewährten Auslandsverwendungszuschlags für den Zeitraum vom 21. August 2006 bis zum 27. November 2006 sowie um die Höhe der dem Kläger insoweit zustehenden Reisebeihilfen.

2

Im Rahmen seiner Abordnung war der Kläger zunächst der Projektgruppe "Polizeiliche Aufbauhilfe Afghanistan" zugewiesen und in diesem Rahmen in Afghanistan eingesetzt. Ab dem 30. Juni 2007 wurde der Kläger der Mission EUPOL Afghanistan der Europäischen Union (EU) zugewiesen. Diese war durch die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (ABl. 2007 L 139/33) eingerichtet worden.

3

Im Rahmen seines dienstbezüglichen Einsatzes wurde dem Kläger durch die EU in Afghanistan eine unentgeltliche Unterkunft gewährt. Ferner zahlte die EU dem Kläger während der Mission ein Tagegeld (per diem) in Höhe von zunächst 37,00 Euro und ab September in Höhe von 36,28 Euro. Dieses Tagegeld wurde dem Kläger für jeden Tag innerhalb des oben genannten Zeitraums gezahlt und damit auch für solche Tage, an denen er sich – etwa wegen Familienheimfahrten – nur teilweise oder gar nicht im Missionsgebiet aufhielt. Weiter wurden dem Kläger ein Erschwerniszuschlag ("hard ship allowance") in Höhe von 25,00 Euro/Tag und eine Risikozulage ("risk allowance") in Höhe von 30,00 Euro/Tag gezahlt.

4

Während seines Einsatzes in Afghanistan unternahm der Kläger vom 20. Juni 2007 bis zum 4. Juli 2007 eine Familienheimfahrt, wobei er die Reise am 20. Juni 2007 gegen 16.00 Uhr antrat und am 5. Juli 2007 gegen 9.00 Uhr wieder in Afghanistan ankam. Eine weitere Familienheimfahrt unternahm der Kläger vom 25. August 2007 bis zum 11. September 2007, wobei er die Reise am 25. August 2007 gegen 10.00 Uhr antrat. Die Rückreise am 11. September 2007 unternahm der Kläger mit einem Flugzeug der Bundeswehr, das gegen 6.40 Uhr vom militärischen Teil des Flughafens Köln/Bonn abflog. Für die Fahrt von H zum Flughafen benutzte der Kläger ein Taxi. Hierfür bezahlte er 90,00 Euro. In Afghanistan kam der Kläger am 12. September 2007 gegen 8.00 Uhr an. Unter dem 20. September 2007 beantragte der Kläger, ihm für diese Heimfahrt eine Reisebeihilfe nach § 13 Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV) zu gewähren.

5

Eine weitere Familienheimfahrt unternahm der Kläger vom 31. Oktober 2007 bis zum 18. November 2007, wobei er die Reise am 31. Oktober 2007 gegen 17.00 Uhr antrat. Im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt in Deutschland unternahm der Kläger vom 19. November 2007 bis zum 24. November 2007 eine Dienstreise nach Brüssel. Am 25. November 2007 flog der Kläger von Düsseldorf nach Dubai und anschließend von Dubai nach Kabul. Für den Flug von Düsseldorf nach Dubai zahlte der Kläger 609,00 Euro. Ferner zahlte er für die wohl wegen der vorherigen Dienstreise erforderlich gewordene Umbuchung des ursprünglichen Fluges einen Betrag von 267,00 Euro. Beide Beträge waren auf dem Flugticket vermerkt. Die Umbuchungsgebühr wurde dem Kläger von der EU erstattet. Für den Flug von Dubai nach Kabul bezahlte der Kläger einschließlich des entsprechenden Hinflugs am 31. Oktober 2007 insgesamt 20.500,00 Afghani, umgerechnet 410,00 US-Dollar. Gegen 10.00 Uhr am 25. November 2007 kam der Kläger wieder in Afghanistan an. Unter dem 26. November 2007 beantragte der Kläger, ihm für diese Heimfahrt eine Reisebeihilfe nach § 13 ATGV zu gewähren.

6

Am 18. Dezember 2007 verließ der Kläger gegen 13.00 Uhr Afghanistan. Bis zum Ende seiner Abordnung am 9. Januar 2008 reist er nicht mehr dorthin zurück.

7

Im Januar 2008 legte der Kläger für die Monate Juni 2007 bis Januar 2008 Forderungsnachweise für die Zahlung von Auslandstrennungsgeld und Auslandsverwendungszuschlag vor. Mit Bescheid vom 6. August 2008 setzt die Beklagte das Auslandstagegeld für den Kläger für den Zeitraum vom 30. Juni 2007 bis zum 9. Januar 2008 auf 0,00 Euro fest. Dies begründete sie damit, dass das dem Kläger gewährte EU-Tagegeld das Auslandstagegeld jeweils übersteige. Den Auslandsverwendungszuschlag setzt die Beklagte - ausgehend von einem Auslandverwendungszuschlag der Stufe 6 (92,03 Euro/Tag) - insgesamt auf 3.137,03 Euro fest. Dieser Betrag verteilte sich wie folgt auf die einzelnen Monate:

8

Juni 2007: 0,00 Euro Juli 2007: 650,78 Euro August 2007: 610,75 Euro September 2007: 484,25 Euro Oktober 2007: 793,25 Euro November 2007: 149,50 Euro Dezember 2007: 448,50 Euro.

9

Bei der Berechnung brachte die Beklagte von dem Tagesbetrag des Auslandsverwendungszuschlags in Höhe von 92,03 Euro jeweils die Erschwerniszulage in Höhe von 25,00 Euro, die Risikozulage von 35,00 Euro und die Differenz zwischen dem EU-Tagegeld und dem Auslandstagegeld in Abzug. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die diesbezüglichen Übersichten (Gerichtsakte Bl. 31 bis 38) verwiesen.

10

Weiter gewährte die Beklagte dem Kläger zu der Familienheimfahrt vom 25. August 2007 bis zum 12. September 2007 eine Reisebeihilfe in Höhe von 15,60 Euro. Zur Begründung verwies sie insoweit darauf, dass dieser Betrag den Bahnkosten von H nach L entspreche und nach § 13 Abs. 6 Satz 1 ATGV als Reisebeihilfe nur die entstandenen notwendigen Fahrt- bzw. Flugkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden könnten. Zu der Familienheimfahrt vom 31. Oktober 2007 bis zum 25. November 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Reisebeihilfe in Höhe von 577,27 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 289,27 Euro Flugkosten Kabul-Dubai-Kabul, zuzüglich 267,00 Euro Flugkosten Düsseldorf-Dubai zuzüglich 21,00 Euro Bahnkosten L-H-L.

11

Am 28. August 2008 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, das EU-Tagegeld dürfe nicht von dem Auslandsverwendungszuschlag abgezogen werden. Das EU-Tagegeld sei ihm für seine Verpflegung gewährt worden. Es entspreche also von seinem Wesen her nicht dem Auslandsverwendungszuschlag und dürfe deshalb nicht nach § 58 a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) angerechnet werden. Mit dem EU-Tagegeld hätten ausschließlich die Verpflegungsaufwendungen der Missionsteilnehmer abgegolten werden sollen. Da es den Missionsteilnehmern nicht möglich gewesen sei, ihre Mahlzeiten selbst zuzubereiten, hätten sie entsprechende Mehraufwendungen tragen müssen, um eine gesunde und abwechslungsreiche und zudem dem internationalen Standard von Ernährung und Hygiene entsprechende Verpflegung zu erhalten. Soweit die EUPOL-Küche eine Teilverpflegung angeboten habe, habe diese deutlich nicht dem internationalen Standard entsprochen. Dementsprechend sei es häufig zu Magen-Darm-Erkrankungen der Missionsteilnehmer gekommen. Die Kosten für internationalem Standard entsprechende Mahlzeiten hätten in Kabul zwischen 5,00 Euro und 25,00 Euro betragen. Hinzugekommen sei ein Mehraufwand für Getränke und für den Vitamin- und Mineralausgleich von 4,00 Euro bis 6,00 Euro/Tag. Dieser sei notwendig gewesen, da es in heißen trockenen Ländern notwendig sei, einen entsprechenden Flüssigkeitsausgleich herzustellen. Seitens der EUPOL-Mission sei zeitweise selbst Trinkwasser nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Ein Abzug des EU-Tagegeldes vom Auslandsverwendungszuschlag sei vor diesem Hintergrund nach § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG unzulässig.

12

Hinsichtlich der Reisebeihilfen machte der Kläger in Bezug auf den ihm gewährten Betrag von 15,60 Euro geltend, er habe tatsächlich Auslagen in Höhe von 90,00 Euro gehabt. Um am 11. September 2007 rechtzeitig zum Check-In für den Bundeswehrflug am Flughafen zu erscheinen, habe er keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können, da solche so früh morgens zwischen H und L nicht verkehrten. Eine Anreise am Vortag hätte zu weiteren Kosten, etwa für eine Hotelübernachtung geführt, was ihm unverhältnismäßig erschienen sei.

13

Für die Familienheimfahrt im Oktober/November 2007 seien ihm tatsächlich Kosten in Höhe von 933,00 Euro entstanden. Da die Bundeswehrmaschine ausgebucht gewesen sei, habe er ein ziviles Beförderungsmittel nutzen müssen und den von ihm in Internet ermittelten preiswertesten Flug Dubai-Düsseldorf und zurück gebucht. Hierfür habe er nicht 267,00 Euro, sondern 609,00 Euro bezahlt. Die auf dem Ticket zusätzlich genannten 267,00 Euro hätten die Umbuchungsgebühr betroffen, die er aber nicht in Rechnung gestellt habe.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2009, zugestellt am 5. Juni 2009, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Kürzung des Auslandsverwendungszuschlags stütze sich auf § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG. Hiernach seien Leistungen, die von einem auswärtigen Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung für eine besondere Verwendung gewährt würden, soweit nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten würden, in vollem Umfang auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Dem Kläger sei hier neben dem Erschwerniszuschlag und dem Risikozuschlag seitens der EU ein Tagegeld gewährt worden. Die EU habe jedoch keine Aussage über die Höhe des Anteils für Verpflegung und Unterkunft in diesem Tagegeld getroffen. In diesem Zusammenhang sei deshalb auf die Festlegungen der RELEX-Arbeitsgruppe der EU zurückzugreifen. Diese haben in den am 19. Oktober 2006 verabschiedeten Richtlinien in Bezug auf Zulagen für Personal, das zu EU-Missionen für ziviles Krisenmanagement abgeordnet wird, in Ziffer 71. u.a. festgelegt, dass es Zweck des Tagegeldes sei, die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, örtliche Verkehrsmittel und Verschiedenes (z.B. private Telekommunikationskosten) zu decken. Der Tagegeldsatz werde in der Regel in Höhe von 75% des entsprechenden Satzes der Vereinten Nationen gewährt. Dem Kläger sei deshalb nicht darin zu folgen, dass das EU-Tagegeld ausschließlich den Verpflegungsaufwand umfasse. Nebenkosten sowohl reisekostenrechtlicher als auch sonstiger Natur seien ebenfalls in dem Tagegeld enthalten. Auch die nicht ausschließlich vom Aufenthalt im Ausland abhängige Zahlung sei ein Indiz dafür, dass das EU-Tagegeld gerade nicht ausschließlich Verpflegungskosten abdecke; ansonsten wäre eine Weiterzahlung bei Abwesenheit vom Missionsort nicht nachvollziehbar. Deshalb sei der Teil des EU-Tagegeldes, der nach Abzug des Auslandstagegeldes verbleibe, auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen.

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Hinsichtlich der von dem Kläger beanspruchten weiteren Reisebeihilfe sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Fürsorgeleistung für Trennungsgeldberechtigte handele, die nicht mit der Abrechnung einer Dienstreise gleichzusetzen sei. Eine Fahrkostenerstattung könne deshalb nur in dem engen Kostenrahmen des § 13 Abs. 6 ATGV und damit beschränkt auf die Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels gewährt werden. Hiernach komme eine Erstattung der Taxikosten nicht in Betracht.

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Für den Hin- und Rückflug Dubai-Düsseldorf seien 267,00 Euro abgerechnet worden. Der ausgewiesene Gesamtpreis enthalte auch eine Umbuchungsgebühr und beziehe sich auf einen vorher ausgestellten Flugschein. Ohne Vorlage dieses alten Flugscheins könnten die tatsächlich notwendigen und erstattungsfähigen Flugkosten nicht ermittelt werden.

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Der Kläger hat am 3. Juli 2009 Klage erhoben, mit der er zunächst die Gewährung weiteren Auslandsverwendungszuschlags in Höhe von 1.508,72 Euro sowie die Gewährung weiterer Reisebeihilfe in Höhe von 430,13 Euro begehrt hat. In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2010 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, ihm im Hinblick auf seine Flugkosten eine weitere Reisebeihilfe in Höhe von 342,00 Euro zu gewähren. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in dem Verhandlungstermin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen in Widerspruchsverfahren. Insbesondere macht er geltend, das EU-Tagegeld habe (nur) die Kosten für die Verpflegung in Afghanistan abgedeckt und dürfe deshalb nach § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG nicht angerechnet werden. Nach § 5 Abs. 1 Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AVwZVO) dürften nur solche Bezüge angerechnet werden, die bereits durch den Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden seien. Das EU-Tagegeld dürfe nicht auf den Auslandsverwendungszuschlag angerechnet werden, weil es unterschiedliche Belastungen abgelte. Durch den Auslandsverwendungszuschlag würden, wie sich aus § 2 AVwZVO ergebe, Mehrbelastungen durch Unterkunft und Verpflegung nicht abgegolten.

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Grundsätzlich solle das EU-Tagegeld Mehraufwendungen abgelten, die in Verbindung mit der Unterkunft und Verpflegung stünden. Hier habe er aber keine Kosten für die Unterbringung aufwenden müssen. Darüber hinaus habe die EU auch die Kosten für örtliche Reisen, private Telefonate (bis 10 US-Dollar je Monat), Internetzugang, Strom, Wasser, Heizung, Wachpersonal, Waschmaschine und Waschpulver getragen. Damit seien nur die Verpflegungskosten als spezifische von den Missionsteilnehmern zu tragende Kosten übrig geblieben, die durch das Tagegeld hätten abgegolten werden sollen. Vor diesem Hintergrund sei das Tagegeld für EUPOL Afghanistan so niedrig festgesetzt worden. Die Mission habe seinerzeit das geringste Tagegeld aller Missionen gehabt. Dies unterscheide seinen Fall auch von anderen bereits entschiedenen Anrechnungsfällen, so dass auch nicht pauschal auf die Richtlinien der RELEX-Arbeitsgruppe verwiesen werden könne. Das allgemeine EU-Tagegeld für Afghanistan habe seinerzeit 124,00 Euro/Tag betragen und liege jetzt sogar bei 198,00 Euro/Tag. Auch das EU-Tagegeld für EUPOL Afghanistan sei zwischenzeitlich auf 83,38 Euro angehoben worden.

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Der erhöhte Verpflegungsaufwand in Afghanistan ergebe sich auch daraus, dass durch die EUPOL-Küche nur eine Teilverpflegung stattgefunden habe. Zudem habe diese hinsichtlich der Hygiene nicht den internationalen Standards entsprochen. Die Missionsteilnehmer hätten die EUPOL-Küche nicht selbst nutzen dürfen, sodass auch eine Selbstverpflegung ausgeschieden sei und der überwiegende Anteil der Missionsteilnehmer auswärts gegessen habe. Er habe auch die Getränke überwiegend selbst bezahlen müssen; sogar Trinkwasser sei teilweise nur gegen Entgelt abgegeben worden. Aufgrund der klimatischen Verhältnisse sei er gezwungen gewesen, den Flüssigkeitsbedarf zu decken und erhöhte Aufwendungen für Getränke zu tätigen. Letztlich habe er auch für einen Vitamin- und Mineralausgleich selbst aufkommen müssen, da EUPOL keine diesbezüglichen Vorkehrungen getroffen habe. Sein EU-Tagegeld habe er so gänzlich für seinen erhöhten Verpflegungsaufwand aufwenden müssen.

21

Angesichts dieser besonderen Umstände könne ihm auch nicht entgegen gehalten werden, dass Mehraufwendungen nicht den Sinn und Zweck hätten, einen vollen Kostenersatz der Verpflegungsaufwendungen zu gewährleisten, sondern der Anspruchsberechtigte hierfür selbst verantwortlich sei. Unbestreitbar bestünden in Afghanistan andere klimatische und hygienische Verhältnisse. Dementsprechend könne den Missionsteilnehmern nicht vorgehalten werden, dass sie auf diese entsprechend reagierten. Ihnen die Kosten für die damit entstehenden Mehraufwendungen aufzubürden, sei nicht zulässig und entspreche keinesfalls der Fürsorgepflicht.

22

Hinsichtlich der begehrten weiteren Reisebeihilfen wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus seinem Widerspruchsschreiben. Ergänzend macht er geltend, er sei in seiner Reiseplanung, anders als von der Beklagten vorgetragen, nicht frei gewesen. Abgesehen davon, dass er seinen Urlaub nicht im Missionsgebiet hätte verbringen dürfen, hätte er für die erforderlichen Flüge vorrangig Flüge der Bundeswehr nutzen müssen. Deshalb hätte er am 11. September 2007 auch keine Möglichkeit hatte, am gleichen Tag ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, um seinen Flug zu erreichen. Er hätte allenfalls unter Verzicht auf seine Nachtruhe einen Zug um 22:58 Uhr ab H nehmen können. Das hätte unter anderem jedoch zur Folge gehabt, dass er nicht oder nur kaum Schlaf bekommen hätte, und zudem keinen Transfer zum militärischen Teil des Flughafens gehabt hätte. Dies sei ihm nicht zuzumuten gewesen.

23

Der Kläger beantragt sinngemäß,

24

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 6. August 2008 und ihres Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2009 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 30. Juni 2007 bis 9. Januar 2008 weiteren Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von insgesamt 1.508,72 Euro zu gewähren und ihm ferner im Hinblick auf seine Reise am 11. September 2007 Reisebeihilfe in Höhe von insgesamt 90,00 Euro für die Taxikosten zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, die Angabe des Klägers, durch das EU-Tagegeld würden ausschließlich Mehraufwendungen für Verpflegung abgegolten, sei unzutreffend. Die EU habe keine Aussage über die Höhe des Anteils für Verpflegung im EU-Tagegeld getroffen. Nach den Richtlinien der RELEX-Arbeitsgruppe der EU, die auf alle EU-Mission Anwendung fänden, deckten die Tagegeldvergütungen neben den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und örtliche Verkehrsmittel auch "Verschiedenes". Hieraus ergebe sich, dass das Tagegeld auch Nebenkosten reisekostenrechtlicher und sonstiger Natur abdecke. Mangels betraglicher Definition oder sonstiger Aufgliederung könne hier für das EU-Tagegeld nicht allein aufgrund der geringen Höhe angenommen werden, dass es lediglich den Verpflegungsaufwand abdecke. Vielmehr seien insoweit die regelmäßig überprüften und festgesetzten Sätze der Auslandsreisekostenverordnung anzuwenden. § 58 a Abs. 4 BBesG lasse insofern keine andere Form der Anrechnung zu, da alles von dritter Seite Gewährte — außer Verpflegung und Unterkunft — auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen sei. Dementsprechend sei auf den Auslandsverwendungszuschlag der Teil des EU-Tagegeldes anzurechnen, der nach Abzug des Auslandstagegeldes in Anwendung des § 12 Abs. 7 ATGV verbleibe. Das Auslandstagegeld nach der Auslandsreisekostenverordnung berücksichtige in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt die für das jeweilige Land herrschenden Kosten der Lebenshaltung bei der Festsetzung. Seine Höhe stehe nicht in Zweifel. Das für Afghanistan festgesetzte Tagegeld ersetze deshalb auch die von dem Kläger angeführten Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Dienstreise nach Afghanistan. Der Ersatz von Mehraufwendungen habe nicht den Zweck, einen vollen Kostenersatz der Verpflegungsaufwendungen zu gewährleisten. Hierfür sei der Anspruchsberechtigte selbst verantwortlich. Erstattet würden die Mehraufwendungen im Vergleich zur privaten Lebensführung im Inland, für die der Beamte selbst aufkommen müsse. So könne etwa die vom Kläger aufgeführte Bezahlung der Getränke in diesem Zusammenhang nicht zu einer Erhöhung der Reisekostenpauschale im Einzelfall führen.

28

Soweit der Kläger weitere Reisebeihilfe begehre, sei zu beachten, dass es insoweit nicht um die Erstattung von Reisekosten gehe. Die Reisebeihilfe sei eine Fürsorgeleistung für Trennungsgeldberechtigte und daher nicht mit der Abrechnung einer Dienstreise gleichzusetzen. Die Fahrkostenerstattung erfolgt in dem engen Kostenrahmen des § 13 Abs. 6 Satz 1 ATGV. Insofern sei auch der Hinweis des Klägers auf die bei einer Anreise am Vortag anfallenden Übernachtungskosten unzutreffend. Hieraus ergebe sich, dass für die Rückreise am 11. September 2007 nur 15,60 Euro entsprechend dem Fahrpreis der Regionalbahn zwischen H und dem Flughafen Köln/Bonn abgerechnet werden könnten. Die Erstattung der Taxikosten sei nicht zulässig. Der Kläger hätte seine Reise in H um 22.58 Uhr beginnen können und wäre dann um 00:55 Uhr am Flughafen angekommen. Die zumutbaren Zeiten für Dienstreisende seien hier nicht anwendbar, da der Beamte in der Reiseplanung frei sei und auch zivile Flüge in Anspruch genommen werden könnten.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Landes Nordrhein-Westfalen verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2010 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

32

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

33

Die verbleibende Klageantrag war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Gewährung weiterer Reisebeihilfe nur insoweit begehrt, als ihm für die Reise am 11. September 2007 insgesamt 90,00 Euro erstattet werden sollen, die ihm insoweit bereits erstatten 15,60 Euro also in Anrechnung gebracht werden sollen.

34

Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

35

Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2009 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als dem Kläger die Gewährung weiteren Auslandsverwendungszuschlags in Höhe von 70,03 Euro versagt worden ist (dazu unter 1.) und soweit dem Kläger die Gewährung weiterer Reisebeihilfe in Höhe von 74,40 Euro versagt worden ist (dazu unter 2.). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

36

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 70,03 Euro.

37

Nach § 58 a Abs. 2 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I 3020), insoweit zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2027), wird der Auslandsverwendungszuschlag für eine besondere Verwendung gewährt, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet. Hierunter fällt auch der Einsatz des Klägers als Mitglied der EU-Mission EUPOL Afghanistan. Dementsprechend steht dem Kläger der begehrte Auslandsverwendungszuschlag, den die Beklagte gemäß § 3 AVwZVO in der damals geltenden Fassung in Höhe der Stufe 6 (92,03 Euro täglich) festgesetzt hat, dem Grunde nach zu. Hierüber herrscht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

38

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung des ungekürzten Betrages des Auslandsverwendungszuschlags. Die Beklagte war nicht rechtlich gehindert, neben der von der EU gezahlten Erschwerniszulage und der Risikozulage das von der EU im Rahmen dieser Mission gezahlte Tagegeld zum Teil nach § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG anzurechnen.

39

Die Unzulässigkeit einer solchen Anrechnung folgt zunächst nicht daraus, dass es sich bei dem EU-Tagegeld um die Erstattung solcher Aufwendungen handelt, die nach deutschem Recht den Reisekosten zuzuordnen sein könnten. Dabei kann hier offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Tagegeld die Abgeltung von Aufwendungen bezweckt, die nach deutschem Recht über die Kosten für Unterbringung und Verpflegung hinaus als Reisekosten zu qualifizieren wären. Selbst wenn das EU-Tagegeld einen solchen Anteil enthalten sollte, war die Beklagte nicht verpflichtet, diesen von der Anrechnung gemäß § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG auszunehmen.

40

Nach dem Wortlaut von § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG sind nur solche Leistungen nicht anzurechnen, mit denen Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden. Ein abweichendes Verständnis der Vorschrift kann auch nicht aus der amtlichen Begründung zu § 58 a BBesG (Bundestagsdrucksache 15/2944, Seite 10) abgeleitet werden. Dort wird zwar ausgeführt, es komme nur noch darauf an, dass von einem auswärtigen Staat, einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistungen gewährt würden; lediglich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung seien nicht über § 58 a Bundesbesoldungsgesetz anzurechnen, weil es sich nicht um besoldungsrechtliche, sondern um reisekostenrechtliche Leistungen handele. Diese Ausführungen rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG neben den für Unterkunft und Verpflegung erbrachten Leistungen auch sonstige reisekostenrechtliche Leistungen von der Anrechnung ausnehme. Hiergegen spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der lediglich die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung von der Anrechnung ausnimmt. Auch die Begründung des Gesetzes führt die Qualifizierung der streitigen Leistungen als reisekostenrechtlichen Leistungen lediglich zur Erläuterung dieser Ausnahme für Unterkunft und Verpflegungsleistungen an. Ihr lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass reisekostenrechtliche Leistungen generell von der Anrechnung ausgenommen wären. Im Übrigen hätte ein etwaiger weitergehender gesetzgeberischer Wille jedenfalls im maßgeblichen Text des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.

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Ebenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 17. Oktober 2008 - 13 K 6225/07 -, n.v., und vom 24. Februar 2010 - 13 K 2585/09 -, NRWE und juris.

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Die Beklagte war ferner an der Anrechnung eines Teils des EU-Tagegeldes auch nicht dadurch gehindert, dass damit ausschließlich Aufwendungen für Verpflegung abgegolten werden sollten. Eine solche ausschließliche Zweckbestimmung ist nicht erkennbar.

43

Die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan regelt hinsichtlich des Personals der Mission in Artikel 7 Abs. 2, dass dieses in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der EU abgeordnet wird. Ferner bestimmt Artikel 7 Abs. 3, dass jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der EU die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal trägt, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen. Nähere Vorgaben zu den zu zahlenden Tagegelder, insbesondere zu deren Zweckbestimmung enthält die Gemeinsame Aktion nicht. Auch in den nachfolgenden Beschlüssen zur Änderung der Gemeinsamen Aktion finden sich hierzu keine Regelungen.

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Vorgaben zur Höhe des Tagegeldes für die Mission EUPOL Afghanistan finden sich in dem Dokument " ‚I/A‘ ITEM Note", vom 25. Mai 2007, Dokument-Nr. 9248/07, des Generalsekretariats des Rates zur "Joint Action on the establishment of the European Union Police Mission in Afghanistan (EUPOL Afghanistan)”. Unter Ziffer 6.2.1.1.2 "International Staff” wird dort unter anderem das Tagegeld (Per diem) auf 36,28 Euro festgesetzt. Zur Erläuterung heißt es: "UN $66*75% / USD rate May 2007 (1.3643)". Hieraus ergibt sich jedoch lediglich, dass das Tagegeld in Anlehnung an Tagessätze der Vereinten Nationen gezahlt wird; eine Aufschlüsselung dieses Betrages auf bestimmte Einzelposten kann hieraus nicht abgeleitet werden. Weiter wird in der genannten Bestimmung darauf verwiesen, dass die Berechnung des Tagegeldes auf der Annahme beruhe, dass die Unterkunft durch die Mission bereits gestellt wird - "per diems are calculated on the assumption that accomodation ist provided by the Mission (containers except for the apartments at the GPPO)". Hieraus ergibt sich aber nur, dass das Tagegeld Unterkunftskosten nicht abdecken sollte, da Unterkünfte durch die Mission kostenfrei zur Verfügung gestellt werden sollten.

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Weitere die Zahlung des Tagegeldes speziell für die Mission EUPOL Afghanistan betreffende Regelungen sind nicht ersichtlich. Auch die Beteiligten haben solche nicht angeführt. Insbesondere sind auch keine Bestimmungen ersichtlich, die Aufschluss über die Gründe für die Erhöhung des Tagegeldes in der Folgezeit gäben und damit Rückschlüsse auf dessen Zweckbestimmung im hier streitigen Zeitraum erlauben würden.

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Liegt danach hinsichtlich der Zweckbestimmung des Tagegeldes keine missionsspezifische Regelung vor, sind ergänzend die allgemeinen Regelungen der EU über die Zweckbestimmung von ihr gewährter Tagegelder in den Blick zu nehmen. In den insoweit von der Beklagten angeführten Richtlinien der RELEX-Arbeitsgruppe der EU, deren Anwendbarkeit auch der Kläger nicht grundsätzlich in Frage gestellt hat, wird unter Ziffer 71 zu den Tagegeldvergütungen zum Zweck der Zulage ausgeführt: "Deckung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, örtliche Verkehrsmittel, Verschiedenes (z.B. private Telekommunikationskosten)". Weiter wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass dem Tagegeldsatz für zivile EU-Krisenmanagementeinsätze der Satz der Vereinten Nationen für militärische Beobachter/zivile Polizeibeamte (Mission Subsistence Allowance - MSA) zugrundegelegt werden sollte, wobei der EU-Tagegeldsatz zur größtmöglichen Verringerung des Verwaltungsaufwands auf 75% des vollen MSA-Satzes für die Gesamtdauer des Einsatzes festgesetzt werden sollte, anstatt - wie bei der Regelung der Vereinten Nationen - nach den ersten 30 Tagen gekürzt zu werden.

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Da die Festsetzung des Tagegeldsatzes in dem Dokument-Nr. 9248/07 des Generalsekretariats des Rates diesen Vorgaben - 75% des Satzes der Vereinten Nationen - entsprach, ist davon auszugehen, dass auch im Übrigen die Vorgaben der RELEX-Arbeitsgruppe jedenfalls ergänzend Anwendung finden sollten. Da nur hinsichtlich der Unterkunftskosten eine speziellere Bestimmung vorlag, war das Tagegeld für die Mission EUPOL Afghanistan deshalb grundsätzlich dazu bestimmt, die Kosten für Verpflegung, örtliche Verkehrsmittel und Verschiedenes zu decken. Dadurch aber hat die EU unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Tagegeld neben den Kosten für die Verpflegung auch sonstige Auslagen abgegolten werden sollen. Dementsprechend ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, dass die Beklagte einen Teil des EU-Tagegeldes gemäß § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG auf den Auslandsverwendungszuschlag angerechnet hat.

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Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die EU weitere kostenfreie Leistungen zur Verfügung gestellt habe und damit faktisch keine Aufwendungen außerhalb der Verpflegungskosten angefallen seien. Entscheidend für die Frage der Anrechnung nach § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG ist die Zweckbestimmung der jeweiligen Leistungen durch die zahlende Stelle. Hier aber hat die EU den Zweck des dem Kläger gezahlten Tagegeldes dahingehend bestimmt, dass damit neben den Verpflegungskosten auch sonstige Auslagen abgegolten sein sollen. Das solche faktisch kaum - möglicherweise sogar überhaupt nicht - angefallen sind, steht der entsprechenden Zweckbestimmung nicht entgegen. Hätte diese in dem von dem Kläger angeführten Sinne getroffen werden sollen, hätte es nahegelegen, in dem Dokument-Nr. 9248/07 des Generalsekretariats des Rates nicht speziell auf den Wegfall der Aufwendungen für Unterkunft abzustellen, sondern auch den Wegfall sonstiger Aufwendungen in den Blick zu nehmen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Dass der Kläger insoweit durch die tatsächliche Bereitstellung weiterer kostenfreier Leistungen begünstigt worden ist, vermag die nach § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG maßgebliche Zweckbestimmung nicht einzuschränken.

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Die Beklagte war ferner nicht verpflichtet, bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages nach § 58 a Abs. 4 Satz 5 BBesG einen geringeren Betrag als zunächst 12,00 Euro und ab September 11,28 Euro in Abzug zu bringen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit den Differenzbetrag zwischen dem EU-Tagegeld in Höhe von 37,00 Euro bzw. 36,28 Euro und dem als Leistung für Verpflegung bestimmten Auslandstagegeld in Höhe von 25,00 Euro in Ansatz gebracht hat. Die Beklagte war rechtlich nicht verpflichtet, einen höheren Betrag für Verpflegung anzusetzen.

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Liegt - wie hier - keine abweichende Zweckbestimmung der Europäischen Union für das dem Kläger gezahlten Tagegeld vor, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte jedenfalls den Betrag für Verpflegung in Ansatz bringt, der nach nationalem Recht den Betroffenen zu erstatten gewesen wäre.

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Ebenso schon für vergleichbare Fälle Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 17. Oktober 2008  13 K 6225/07 -, n.v., und vom 24. Februar 2010 - 13 K 2585/09 -, NRWE und juris.

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Demzufolge ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von den dem Kläger gezahlten EUTagegeld 25,00 Euro Auslandstagegeld in Abzug gebracht und den verbleibenden Differenzbetrag von dem Auslandsverwendungszuschlag in Abzug gebracht hat.

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Dem Kläger steht allerdings auch von dem nach alledem rechtmäßigen Ansatz der Beklagten ausgehend ein Anspruch auf die Gewährung weiteren Auslandsverwendungszuschlags in Höhe von 70,03 Euro zu. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass die Beklagte die soeben dargelegten Berechnungsgrundsätze für insgesamt sechs Tage (5. Juli 2007, 25. August 2007, 12. September 2007, 31. Oktober 2007, 25. November 2007 und 18. Dezember 2007) nicht zutreffend angewandt hat und im Hinblick auf die Berechnung für den Monat Juli 2007 zudem einem Berechnungsfehler unterlegen ist

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Bei der Berechnung des Auslandsverwendungszuschlags für die genannten Tage, bei denen es sich um An- oder Abreisetage handelte, hat die Beklagte bei der Ermittlung des Anteils des EU-Tagegeldes, der von dem Auslandsverwendungszuschlag in Abzug zu bringen ist, auf das dem Kläger nach den konkreten Umständen an den jeweiligen Tagen tatsächlich zustehende Auslandstagegeld abgestellt. Diese Berechnung stimmt jedoch mit dem von der Beklagten im Übrigen rechtmäßig gewählten Ansatz nicht überein.

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Wie oben ausgeführt, hat die Beklagte bei der Ermittlung des (allgemeinen) Anteils der Leistungen für Verpflegung in dem dem Kläger gezahlten EUTagegeld in rechtmäßiger Weise auf den Betrag abgestellt, der dem Kläger nach nationalem Recht zustünde. Da aber das EUTagegeld dem Kläger ungemindert auch an solchen Tagen gezahlt worden ist, an denen dieser nur teilweise oder gar nicht im Missionsgebiet anwesend war, entspricht es der Systematik der beschriebenen Anrechnung, die Zweckbestimmung und die entsprechende Anteilsbestimmung an diesen Tagen nicht abweichend vorzunehmen. Entscheidet sich die EU dazu, dem Kläger auch für die in Rede stehenden Tage ein Tagegeld zu zahlen, enthält dies denselben Anteil für Verpflegung wie das Tagegeld für die Tage, die der Kläger tatsächlich im Missionsgebiet verbracht hat. Da der Rückgriff auf die Ansprüche auf Auslandstagegeld nach dem Ansatz der Beklagten selbst lediglich dazu dient, den nicht anderweitig bestimmten Anteil der entsprechenden Leistungen in dem EU-Tagegeld zu errechnen, kann insoweit nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse an den einzelnen Einsatztagen abgestellt werden.

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Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger für die sechs genannten Tage Anspruch auf Zahlung von weiterem Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) in folgender Höhe:

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5. Juli 2007: Anspruch auf AVZ in Höhe von 25,03 Euro (= 92,03 Euro AVZ abzüglich 12,00 Euro [Differenz zwischen 37,00 Euro EU-Tagegeld und 25,00 Euro Auslandstagegeld] abzüglich 55,00 Euro [EU-Erschwerniszuschlag und EU-Risikozuschlag]) abzüglich 0,00 Euro bereits gewährter AVZ (der insoweit errechnete Betrag von 20,03 Euro ist nicht in die Berechnung des monatlichen Gesamtauszahlungsbetrags einbezogen worden) dem Kläger danach noch zustehender Anspruch: 25,03 Euro

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25. August 2007: Anspruch auf AVZ in Höhe von 25,03 Euro (= 92,03 Euro AVZ abzüglich 12,00 Euro [Differenz zwischen 37,00 Euro EU-Tagegeld und 25,00 Euro Auslandstagegeld] abzüglich 55,00 Euro [EU-Erschwerniszuschlag und EU-Risikozuschlag]) abzüglich 10,03 Euro bereits gewährter AVZ dem Kläger danach noch zustehender Anspruch: 15,00 Euro

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12. September 2007: Anspruch auf AVZ in Höhe von 25,75 Euro (= 92,03 Euro AVZ abzüglich 11,28 Euro [Differenz zwischen 36,28 Euro EU-Tagegeld und 25,00 Euro Auslandstagegeld] abzüglich 55,00 Euro [EU-Erschwerniszuschlag und EU-Risikozuschlag]) abzüglich 20,75 Euro bereits gewährter AVZ dem Kläger danach noch zustehender Anspruch: 5,00 Euro

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31. Oktober 2007: Anspruch auf AVZ in Höhe von 25,75 Euro (= 92,03 Euro AVZ abzüglich 11,28 Euro [Differenz zwischen 36,28 Euro EU-Tagegeld und 25,00 Euro Auslandstagegeld] abzüglich 55,00 Euro [EU-Erschwerniszuschlag und EU-Risikozuschlag]) abzüglich 20,75 Euro bereits gewährter AVZ dem Kläger danach noch zustehender Anspruch: 5,00 Euro

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25. November 2007: Anspruch auf AVZ in Höhe von 25,75 Euro (= 92,03 Euro AVZ abzüglich 11,28 Euro [Differenz zwischen 36,28 Euro EU-Tagegeld und 25,00 Euro Auslandstagegeld] abzüglich 55,00 Euro [EU-Erschwerniszuschlag und EU-Risikozuschlag]) abzüglich 20,75 Euro bereits gewährter AVZ dem Kläger danach noch zustehender Anspruch: 5,00 Euro

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18. Dezember 2007: Anspruch auf AVZ in Höhe von 25,75 Euro (= 92,03 Euro AVZ abzüglich 11,28 Euro [Differenz zwischen 36,28 Euro EU-Tagegeld und 25,00 Euro Auslandstagegeld] abzüglich 55,00 Euro [EU-Erschwerniszuschlag und EU-Risikozuschlag]) abzüglich 10,75 Euro bereits gewährter AVZ dem Kläger danach noch zustehender Anspruch: 15,00 Euro

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Hieraus errechnet sich ein dem Kläger insoweit noch zustehender Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 70,03 Euro (25,03 Euro + 15,00 Euro + 5,00 Euro + 5,00 Euro + 5,00 Euro + 15,00 Euro).

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Eine andere Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag über den genannten Betrag hinaus ist nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht angeführt worden.

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2. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf weitere Reisebeihilfe in Höhe von 74,40 Euro im Hinblick auf die von ihm aufgewandten Kosten für die Fahrt zum Flughafen Köln/Bonn am 11. September 2007.

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Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 13 Abs. 6 Satz 1 und 3 ATGV in Verbindung mit der in § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) gesetzlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

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Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 ATGV werden den dort genannten Begünstigten, zu denen der Kläger auch nach der Auffassung der Beklagten gehört, als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrkosten zwischen dem neuen Dienstort und dem Wohnort auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Diese Beschränkung der Reisebeihilfe der Höhe nach rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass der Beamte bei der Gestaltung seiner Heimfahrten - anders als bei Dienstreisen - regelmäßig frei ist

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- so etwa zu der vergleichbaren Vorschrift des § 5 Abs. 4 Trennungsgeldverordnung Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, § 5 TGV Rdn. 89 -

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und die Entscheidung für ein teureres Beförderungsmittel als das billigste regelmäßig verkehrende und damit grundsätzlich verfügbare Beförderungsmittel deshalb dem Bereich seiner privaten Lebensgestaltung zuzurechnen ist. Hieraus folgt allerdings zugleich, dass dem Beamten nach § 13 Abs. 6 Satz 1 ATGV die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrkosten uneingeschränkt zu erstatten sind, wenn auf der in Rede stehenden Strecke kein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zur Verfügung steht.

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In Ergänzung zu § 13 Abs. 6 Satz 1 ATGV bestimmt § 13 Abs. 6 Satz 3 ATGV, dass Fahrkosten nicht erstattet werden, soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich genutzt werden können. Die hierdurch dem Beamten zumindest mittelbar auferlegte Verpflichtung, unentgeltlich zur Verfügung stehende dienstliche Beförderungsmittel zu nutzen, schränkt seine Freiheit zur Gestaltung der Heimfahrt ein. Diese im Interesse der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht zu beanstandende Beschränkung des Beamten führt allerdings im Lichte der in § 78 BBG gesetzlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auf den Kläger als abgeordneten Beamten gleichfalls Anwendung findet, zugleich zu einer Beschränkung der Begrenzungsregelung in § 13 Abs. 6 Satz 1 ATGV. Ist der Beamte wegen der genannten Verpflichtung nicht mehr darin frei, die Modalitäten seiner Familienheimfahrt so zu gestalten, dass er diese unter Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels und damit im Rahmen der Erstattungsmöglichkeiten des § 13 Abs. 6 Satz 1 ATGV durchführen kann, kann ihm die Kostenbeschränkung in § 13 Abs. 6 Satz 1 ATGV jedenfalls in den von § 13 Abs. 6 Satz 3 ATGV erfassten Fällen nicht entgegen gehalten werden. Anderenfalls würde der Dienstherr seine durch § 13 Abs. 6 Satz 3 ATGV bewirkte Kostenersparnis unmittelbar zum finanziellen Nachteil des Beamten realisieren.

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Im vorliegenden Fall war der Kläger verpflichtet, die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Möglichkeit eines Fluges mit der Bundeswehr zu nutzen. Dementsprechend konnte er seine Reise am 11. September 2007 nicht mehr frei gestalten, sondern musste die insoweit von der Bundeswehr vorgegebenen Flugmodalitäten berücksichtigen. Im konkreten Fall war der Kläger deshalb nach seinem Vorbringen, dem die Beklagte nicht entgegen getreten ist, verpflichtet, am 11. September 2007 um 4.40 Uhr morgens auf dem militärischen Teil des Flughafens Köln/Bonn zum Check-In zu erscheinen. Die Möglichkeit, ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zu dieser Uhrzeit zu nutzen, bestand nach seinem ebenfalls unwidersprochen geblieben Vortrag nicht. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, der Kläger hätte seine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln um 22.58 Uhr beginnen können und wäre dann um 0.55 Uhr am Flughafen angekommen, wäre dem Kläger eine solche Reisegestaltung im Hinblick auf die Uhrzeit, den zeitlichen Abstand von mehr als drei Stunden und die von ihm geschilderten Schwierigkeiten der Erreichbarkeit des militärischen Teils des Flughafens nicht zuzumuten gewesen. Stand dem Kläger danach aber wegen der im Interesse des Dienstherrn in § 13 Abs. 6 Satz 3 ATGV normierten Verpflichtung zur Benutzung unentgeltlicher dienstlicher Beförderungsmittel - hier des Bundeswehrfluges - keine Möglichkeit offen, den verbleibenden Reiseteil in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, steht dieser Fall dem Fall gleich, dass regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Demzufolge hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Taxikosten als Reisebeihilfe und damit einen Anspruch auf die Gewährung weiterer 74,40 Euro als Reisebeihilfe (90,00 Euro Taxikosten abzüglich 15,60 Euro bereits gewährter Reisebeihilfe).

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In diesem Zusammenhang kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, seinen diesbezüglichen Mehraufwand aus dem ihm zustehenden EU-Tagegeld zu begleichen. Zwar deckt dieses, wie oben ausgeführt, auch Verschiedenes ab. Art. 7 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 bestimmt jedoch in Artikel 7 Abs. 3 ausdrücklich, dass jeder Mitgliedstaat u.a. die Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes trägt, und schließt es folglich aus, dass die Mitgliedstaaten die abgeordneten Kräfte bei der Berechnung der Fahrkosten wiederum auf das Tagegeld verweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie dem Klagebegehren im gerichtlichen Verfahren entsprochen hat, ohne dass sich eine rechtserhebliche Veränderung gegenüber der Situation im Verwaltungsverfahren ergeben hätte. Im Hinblick auf den streitig entschiedenen Teil waren die Kosten in Anlehnung an das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Insgesamt ergibt sich daraus die aus dem Tenor ersichtliche Quote.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.