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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 K 3288/12·12.06.2014

Rücknahme zu hoher Versorgungsfestsetzung nach BesÜG und § 48 VwVfG

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge, die zu einer monatlichen Kürzung führt. Streitpunkt war, ob die ursprüngliche Festsetzung wegen fehlerhafter Berücksichtigung eines Überleitungsbetrags nach Besoldungsüberleitungsrecht rechtswidrig war und nach § 48 VwVfG für die Zukunft zurückgenommen werden durfte. Das Gericht bejahte die Rechtswidrigkeit der Erstfestsetzung und hielt die Rücknahmevoraussetzungen einschließlich Vertrauensschutzabwägung für erfüllt. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei gewahrt; Ermessensfehler lägen nicht vor.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Kürzung und Neufestsetzung der Versorgungsbezüge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt über laufende Versorgungsleistungen kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 eingehalten sind.

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Bei der Rücknahme einer rechtswidrigen Versorgungsfestsetzung ist das Vertrauen des Begünstigten nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG mit dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und an sparsamer Haushaltsführung abzuwägen.

3

Das öffentliche Interesse an der Beendigung dauerhaft rechtsgrundloser Zahlungen kann das Vertrauen des Begünstigten überwiegen, insbesondere wenn die Rücknahme nur für die Zukunft erfolgt und auf eine Rückforderung für die Vergangenheit verzichtet wird.

4

Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt mit der Kenntnis der für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen; eine zeitnahe Korrektur nach Kenntniserlangung wahrt die Frist.

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Ermessensfehler liegen nicht vor, wenn die Behörde die Rücknahmeentscheidung im Bewusstsein ihres Ermessens trifft und die finanziellen Belange des Betroffenen in die Abwägung einstellt.

Relevante Normen
§ 69g Abs. 2 BeamtVG§ 2 BesÜG§ 3 Abs. 2 BesÜG§ 48 VwVfG§ 48 Abs. 4 VwVfG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Festsetzung der Versorgung unter Berücksichtigung des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BesÜG)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF

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IM NAMEN DES VOLKES

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URTEIL

4

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13 K 3288/12

6

wegen Änderung der Versorgungsfestsetzung

7

hat Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Günther

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als Einzelrichter

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der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

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auf Grund der mündlichen Verhandlung

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vom 13. Juni 2014

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für Recht erkannt:

13

Die Klage wird abgewiesen.

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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Absenkung der Versorgungsbezüge des Klägers.

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Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Januar 2010 stand der Kläger in den Diensten der Beklagten. Bis zum 30. Juni 2009 erhielt er Besoldung aus einem Amt nach A 12, Stufe 09. Zum 1. Juli 2009 stand nach dem zuvor geltenden Recht ein Aufstieg in die Besoldungsstufe 10 an.

19

Mit Bescheid vom 2. Februar 2010 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 12 und der (nach neuem Recht geltenden) Besoldungsstufe 6 festgesetzt. Zusätzlich wurde hierbei ein Überleitungsbetrag nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)  in Höhe von 62,00 Euro in Ansatz gebracht.

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Mit Bescheid vom 17. Februar 2012 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung für die Zukunft neu festgesetzt, wodurch sich eine Verringerung um monatlich 32,17 Euro brutto ergab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Programmierfehlers nicht die ursprüngliche Dienstaltersstufe vom 30. Juni 2009 berücksichtigt worden sei, sondern der Stand vom 1. Juli 2009 inklusive eines bereits erfolgten Dienstaltersstufensprungs nach altem Recht. Ab März 2012 stünden dem Kläger damit nur noch Bezüge nach der Überleitungsstufe 6 zu ohne Überleitungsbetrag nach dem DNeuG. Auf die Rückforderung in der Vergangenheit zu viel erbrachter Versorgungsbezüge werde verzichtet.

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Hiergegen erhob der Kläger unter dem 2. März 2012 Widerspruch, den er nicht begründete.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundlage für die Änderung sei § 48 VwVfG. Bei der danach zu treffenden Ermessensentscheidung sei das finanzielle Interesse des Klägers berücksichtigt worden. Dieses stehe angesichts des relativ geringen Betrags von 32,17 Euro brutto, welcher ca. 1,6 Prozent der Versorgungsbezüge ausmache, hinter dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen Haushaltsführung insbesondere bei Pensionszahlungen mit Dauerwirkung zurück. Der Bescheid habe daher auch in Ansehung des Vertrauensschutzes in zulässiger Weise geändert werden können.

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Der Kläger hat am 12. April 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Interessenabwägung nicht klar zu Gunsten des Dienstherrn ausfalle; die Beklagte habe anerkannt, dass der Kläger Vertrauensschutz genieße. Der Kläger sei auch schon früher bei einem Stufenaufstieg benachteiligt gewesen. Schließlich sei zweifelhaft, ob die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 17. Februar 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt ergänzend aus, dass der Versorgungsträger nicht verpflichtet sei, eine dauerhaft falsche und zu hohe Versorgungsfestsetzung aufrecht zu erhalten. Die Jahresfrist sei nicht verletzt. Mit Nachricht vom 6. Februar 2012 sei der Versorgungsservice dahingehend informiert worden, dass auch 16 bereits zur Ruhe gesetzte Beamte von dem Programmierfehler betroffen seien. Daraufhin seien die betroffenen Bescheide zeitnah korrigiert worden.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Sache mit Beschluss vom 2. Mai 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge bildet § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Bei dem Verwaltungsakt vom 2. Februar 2010 handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt (1.). Die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG sind bei dem hier vorliegenden, begünstigenden Verwaltungsakt gewahrt (2.). Die Beklagte handelte auch nicht ermessensfehlerhaft (3.).

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1. Der Bescheid vom 2. Februar 2010 war insoweit rechtswidrig, als er bei der Berechnung der Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 5 Abs. 1 des zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand, dem 1. Januar 2010, geltenden Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG a.F.) auch den Überleitungsbetrag in Höhe von 62,00 Euro (zuzüglich zur Besoldungsstufe 6) anrechnete. Gemäß § 69g Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. gilt für Versorgungsfälle ab dem 1. Juli 2009 Folgendes: § 5 Abs. 1 BeamtVG ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. Gemäß § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in der am 1. Juli 2009 geltenden Fassung (BesÜG a.F.) erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Der Betrag nach Absatz 2 Satz 4 ist der kaufmännisch auf volle Euro gerundete Betrag, welcher sich aus den Sätzen 1 bis 3 des § 2 Abs. 2 BesÜG a.F. ergibt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BesÜG a.F. sind Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 das Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnung A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Nach der ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 30. Juni 2009 geltenden Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz (BGBl. I 2008 S. 1582) stand dem Kläger am 30. Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 3.507,82 Euro zu. Die Höhe der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes betrug 75,49 Euro. Die Summe dieser Beträge ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BesÜG a.F. um 2,5 Prozent zu erhöhen, was einen kaufmännisch gerundeten Betrag von 3.673 Euro ergibt ((3.507,82 + 75,49) x 1,025 = 3.672,89 Euro). Dieser Betrag entspricht demjenigen, welcher in der Anlage 1 zum BesÜG a.F. für die Besoldungsgruppe A 12 der Überleitungsstufe zu Stufe 6 (zum Teil als Stufe 5+ bezeichnet), also der Stufe zwischen Stufe 5 und Stufe 6 zugeordnet ist. § 69g Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. bestimmt nun die Stufe unterhalb dieser Stufe zur Stufe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, also Stufe 5. Allerdings sieht Satz 3 dieser Vorschrift vor, dass in der Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt wird.

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Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BesÜG a.F. wird bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre. Dies ist hier unstreitig der 1. Juli 2009, zu dem der Kläger in die Stufe 10 nach altem Recht aufgestiegen wäre. Das wiederum bedeutet, dass der Kläger, ausgehend von der Überleitungsstufe zu Stufe 6 bereits am ersten Tag der Geltung des übergeleiteten Besoldungsrechts, dem 1. Juli 2009, die dazugehörige Stufe des Grundgehalts, also die Stufe 6 erreicht hat. Diese war daher Grundlage für das ruhegehaltfähige Grundgehalt. Die tatsächlich noch zusätzlich angesetzte Überleitungsstufe, welche über die Stufe 6 hinaus ging, war rechtswidrig.

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2. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dass der Kläger tatsächlich auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, kann hier unterstellt werden; denn jedenfalls ist dieses Vertrauen in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass unstreitig kein Regelfall schutzwürdigen oder nicht schutzwürdigen Vertrauens im Sinne der Sätze 2 und 3 der Vorschrift vorliegt. Sodann geht die Beklagte zu Recht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse aus. Dieses hat sie vertretbar mit der relativ geringen Belastung des Klägers sowie dem grundsätzlichen Interesse der öffentlichen Hand, nicht auf unbestimmte Zeit Geldleistungen ohne Rechtsgrund gewähren zu müssen, begründet. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Bescheid allein mit Wirkung für die Zukunft zum Teil aufgehoben hat und von einer Rückforderung in der Vergangenheit zu viel geleisteter Beträge abgesehen hat.

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Es ist auch davon auszugehen, dass die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die Beklagte hat nachvollziehbar geschildert, dass sie am 6. Februar 2012 davon informiert worden sei, dass bezüglich einer Gruppe bereits zur Ruhe gesetzter Beamter die Versorgungsbezüge falsch berechnet worden sei. Daraufhin habe sie den Bescheid alsbald, nämlich unter dem 17. Februar 2012 geändert. Das Gericht hat keinen Anlass an dieser Darstellung zu zweifeln. Auch der Kläger hat keine substantiierten Einwände hiergegen vorgebracht.

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3. Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Die Beklagte hat ihre Entscheidung vielmehr erkennbar im Bewusstsein des ihr eingeräumten Ermessens getroffen und dabei die finanzielle Situation des Klägers mit berücksichtigt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO, 167 VwGO.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ergibt sich als Teilstatus aus dem 24-fachen des monatlich streitigen Betrags (32,17 Euro x 24 = 772,08 Euro).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

43

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

44

Die Berufung ist nur zuzulassen,

45

1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

46

2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

47

3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

48

4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

50

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.

51

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

52

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.

53

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

54

Dr. Günther

55

Beschluss:

56

Der Streitwert wird auf 772,08 Euro festgesetzt.

60

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

61

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

62

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

63

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

64

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

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Dr. Günther