Beamtenrecht: Kein Anspruch auf qualifiziertes Dienstzeugnis bei fehlendem berechtigten Interesse
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine seit 2009 vorläufig des Dienstes enthobene Finanzbeamtin, begehrte vor Abschluss eines Disziplinarverfahrens ein qualifiziertes Dienstzeugnis nach § 92 Abs. 3 LBG NRW. Streitig war, ob die Voraussetzungen „berechtigtes Interesse“ und „Beendigung des Beamtenverhältnisses“ kumulativ oder alternativ gelten und ob ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das VG Düsseldorf legt § 92 Abs. 3 LBG NRW zwar alternativ aus, verneint hier aber beide Alternativen. Ein berechtigtes Interesse sei wegen der seit rund neun Jahren fehlenden dienstlichen Tätigkeit und der damit geringen Aussagekraft des Zeugnisses nicht nachgewiesen worden; die Klägerin reagierte zudem nicht auf einen gerichtlichen Hinweis.
Ausgang: Klage auf Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses nach § 92 Abs. 3 LBG NRW mangels nachgewiesenem berechtigten Interesses abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 92 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW ist dahin auszulegen, dass ein Dienstzeugnis entweder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder bei Nachweis eines berechtigten Interesses zu erteilen ist.
Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis nach § 92 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW erfüllt sind.
Der Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW erfordert eine nachvollziehbare Darlegung des Nutzens des Zeugnisses für das berufliche Fortkommen; pauschale Angaben genügen nicht, wenn besondere Umstände erhebliche Zweifel begründen.
Liegt die letzte dienstliche Tätigkeit des Beamten lange Zeit zurück, kann dies die Aussagekraft eines qualifizierten Dienstzeugnisses erheblich mindern und Zweifel am berechtigten Interesse begründen.
Kommt der Beamte einer gerichtlichen Aufforderung zur substantiellen Stellungnahme zu Zweifeln am berechtigten Interesse nicht nach, ist die Nachweispflicht aus § 92 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 0.0.0000 geborene Klägerin steht als Finanzbeamtin im Dienst des beklagten Landes (im Folgenden: Beklagter). Sie war zuletzt in der Service- und Informationsstelle des Finanzamtes H. tätig. Im Dezember 2008 leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. Mit Verfügung vom 00.0.2009 wurde die Klägerin vorläufig des Dienstes enthoben. Seit September 2014 ist eine Disziplinarklage, gerichtet auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2018 beantragte die Klägerin bei der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, ihr ein qualifiziertes Dienstzeugnis zu erteilen. Das berechtigte Interesse an einem solchen Zeugnis ergebe sich aus der gegen sie anhängigen Disziplinarklage und der etwaigen Notwendigkeit einer Bewerbung.
Der Vorsteher des Finanzamtes H. , den die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen gebeten hatte, den Antrag in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten, lehnte mit Schreiben vom 15. Februar 2018 die Erteilung eines Dienstzeugnisses ab, weil das Beamtenverhältnis noch nicht beendet sei.
Unter dem 19. Februar 2018 trat die Klägerin dem durch ihren Prozessbevollmächtigten entgegen. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses sei nicht Voraussetzung für die Erteilung eines Dienstzeugnisses. Ein solches müsse schon bei einem berechtigten Interesse des Beamten erteilt werden. In der einschlägigen Regelung des § 92 Abs. 3 LBG NRW stünden die Varianten des „berechtigten Interesses“ und der „Beendigung des Beamtenverhältnisses“ nebeneinander. Auch in der Sache dürfe die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht zur Vorbedingung für ein Dienstzeugnis gemacht werden. Dies würde nämlich bedeuten, dass der Dienstherr dem Beamten jede Möglichkeit verwehren könnte, sich auf alternative Stellen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Dienstherrn zu bewerben. Eine Bewerbung wäre dann erst im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit möglich. Dem stehe die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auch die wirtschaftliche Fürsorge umfasse, entgegen. Deshalb gehe sie davon aus, dass die Erteilung eines Dienstzeugnisses möglich sei.
Mit Schreiben vom 2. März 2018 teilte der Vorsteher des Finanzamtes H. der Klägerin mit, dass er an seiner Auffassung, wonach die Erteilung eines Dienstzeugnisses zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, festhalte. Zwar gehe er mit der Klägerin konform, dass ein berechtigtes Interesse vorliege. Gesetzliche Voraussetzung sei aber, dass zugleich das Beamtenverhältnis beendet sei. Der Gesetzgeber habe bewusst kein „oder“ ‑ also alternative Varianten -, sondern ein „und“ - kumulative Voraussetzungen - in den Gesetzeswortlaut aufgenommen. Auch die Kommentierung von Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, § 92 Rz. 22, gehe davon aus, dass ein Rechtsanspruch auf Zeugniserteilung vor dem Ausscheiden nicht bestehe. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses könne die Klägerin gerne einen neuen Antrag stellen.
Die Klägerin ersuchte daraufhin die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen um Entscheidung. Unter dem 6. März 2018 führte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten aus: Die Verweigerung eines Dienstzeugnisses entspreche nicht der gesetzlichen Regelung des § 92 Abs. 3 LBG NRW. Auch die Kommentierung von Schrapper/Günther enthalte nicht die vom Finanzamt benannte Aussage, wenn es dort heiße: „Die Vorschrift vermittelt dem Beamten einen rechtlichen Anspruch auf ein Dienstzeugnis […], wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses“. Das Finanzamt bejahe ein berechtigtes Interesse; gleichwohl verweigere es die Zeugniserteilung. Sie bitte daher, darauf hinzuwirken, dass das Finanzamt den gesetzlichen Anspruch erfülle und antragsgemäß ein Dienstzeugnis erteile.
Mit Schreiben vom 14. März 2018 teilte die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen der Klägerin mit, dass sie sich der Auffassung des Dienststellenleiters des Finanzamtes H. , wonach die Erteilung eines Dienstzeugnisses zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, anschließe. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass die Kommentierung von Schrapper/Günther, LBG NRW, Rz. 22 zu § 92, Satz 5, zweiter Halbsatz, davon ausgehe, dass ein Rechtsanspruch auf Zeugniserteilung vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst nicht bestehe.
Die Klägerin hat am 4. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend und vertiefend trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses nachgewiesen. Dieses ergebe sich daraus, dass sie sich auf den Fall einer disziplinarischen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorbereiten und sich bei privaten Arbeitgebern bewerben wolle. Hierfür benötige sie Nachweise über ihren bisherigen Werdegang. Dabei sei ihre bisherige hauptberufliche Tätigkeit naturgemäß von besonderer Bedeutung. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Beschäftigung von der Oberfinanzdirektion in aussagekräftiger Weise dokumentiert werde und dass insbesondere auch die von ihr ausgeübte Tätigkeit und ihre Leistungen dargestellt würden. Es könne nicht Voraussetzung für die Erteilung eines Dienstzeugnisses sein, dass ein Beamter zunächst die Rechtskraft seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abwarte oder diese sogar durch unterlassene Verteidigung selbst herbeiführe, sodann in die Arbeitslosigkeit entlassen werde und erst mit Beginn der Arbeitslosigkeit ein Dienstzeugnis erhalte. Der Beklagte dürfe ihr nicht verwehren, den drohenden Zustand wirtschaftlicher und beruflicher Unsicherheit abzuwenden und ihm vorzubeugen. Für jede berufliche Umorientierung sei jedoch ein Dienstzeugnis zwingend erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr ein formgerechtes, wahrheitsgemäß vollständiges und wohlwollendes qualifiziertes Dienstzeugnis über ihre Tätigkeit und Leistungen auszustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Wortlaut des Gesetzes sei hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des Nachweises eines berechtigten Interesses und der Beendigung des Beamtenverhältnisses kumulativ ausgestaltet, da beide Alternativen durch ein „und“ verbunden seien. Der Gesetzestext sei eindeutig. Dies bedeute, dass bei wortgetreuer Auslegung die Erteilung eines Dienstzeugnisses verwehrt sei. Auch bei teleologischer Auslegung müssten die Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen. Sinn und Zweck des Dienstzeugnisses sei es, dem Beamten bei seinem beruflichen Fortkommen zu helfen, indem es potentielle künftige Arbeitgeber/Dienstherren informiere. Dies bedeute, dass eine Neubeschäftigung zeitlich absehbar sein müsse, so dass die Erteilung eines Dienstzeugnisses überhaupt zweckmäßig sei. Dies könne erst der Fall sein, wenn das Dienstverhältnis tatsächlich beendet sei. Unabhängig davon habe die Klägerin jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses nicht dargetan. Eine Leistungsbeschreibung in Form eines Zeugnisses könne der Beklagte erstellen, wenn der Beamte diese für Bewerbungen im Kontext eines ernsthaft beabsichtigten Wechsels in die Privatwirtschaft benötige. Eine derartige Absicht habe die Klägerin nicht vorgetragen; sie sei aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens auch nicht ersichtlich. Der Klägerin sei es derzeit untersagt, eine Vollzeitbeschäftigung außerhalb der Verwaltung oder bei einem anderen Dienstherrn anzunehmen. Eine Doppelbeschäftigung komme nicht in Betracht. Das Ende des Disziplinarverfahrens sei zur Zeit noch nicht absehbar. Konkrete Stellenausschreibungen könne die Klägerin bereits aus diesem Grund nicht avisiert haben. Sie habe ein berechtigtes Interesse nur pauschal vorgetragen. Eine ernsthafte Absicht, sich auf konkrete Stellen zu bewerben, sei ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Klägerin erbringe seit 2009 keine Leistungen mehr, die wiedergegeben und bewertet werden könnten, was der Wahrheitspflicht entsprechend in dem Zeugnis anzuführen wäre. Auch die disziplinarischen Vorwürfe müssten in dem Zeugnis Erwähnung finden. Diese Umstände widersprächen dem Sinn und Zweck der Erteilung eines Dienstzeugnisses und konterkarierten ein irgendwie geartetes berechtigtes Interesse. Ferner müsste in dem qualifizierten Dienstzeugnis eine Aussage über die persönliche Befähigung der Klägerin getroffen werden. Es sei schlichtweg nicht möglich, dies wohlwollend zu formulieren, so dass die Fürsorgepflicht es verbiete, ein solches Dienstzeugnis zu erstellen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten übersandten Kopie der Disziplinarklage (Beiakte Heft 1) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses.
Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich § 92 Abs. 3 LBG NRW in Betracht. Nach Satz 1 der Vorschrift wird der Beamtin oder dem Beamten beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf ihren oder seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die von ihr oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine Leistungen Auskunft geben (Satz 2, sog. qualifiziertes Dienstzeugnis).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW liegen nicht vor. Zwar teilt das Gericht die Rechtsansicht der Klägerin, dass die Vorschrift so zu verstehen ist, dass ihre Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ erfüllt sein müssen, also ein Dienstzeugnis nach Beendigung des Beamtenverhältnisses „und“ auch dann zu erteilen ist, wenn der Beamte ein (sonstiges) berechtigtes Interesse nachgewiesen hat.
So auch Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2019, § 92 LBG NRW 2016, Rz. 126.
Dies verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg, weil weder die eine noch die andere Alternative hier eingreift.
Unstreitig ist das Beamtenverhältnis der Klägerin nicht beendet; die auf Entfernung aus dem Dienst gerichtete Disziplinarklage ist, soweit ersichtlich, noch bei Gericht anhängig.
Die Klägerin hat auch kein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses nachgewiesen. Zwar dürfen an die Nachweispflicht im Hinblick auf das Grundrecht der freien Berufswahl und der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) keine gesteigerten Anforderungen gestellt werden. In der Regel dürfte es ausreichend sein, wenn der Beamte geltend macht, er plane einen Wechsel zu einem anderen Dienstherrn bzw. zu einem anderen Arbeitgeber. Ein solcher Regelfall liegt hier jedoch nicht vor. Durchgreifende Zweifel an einem berechtigten Interesse der Klägerin an der Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses ergeben sich aus der Besonderheit, dass die Klägerin bereits seit Mai 2009 aufgrund der gegen sie erhobenen disziplinarischen Vorwürfe des Dienstes enthoben ist und schon im Zeitpunkt der Beantragung des Dienstzeugnisses rund neun Jahre seit der letzten dienstlichen Tätigkeit vergangen waren. Von daher drängt sich die Frage auf, welchen Nutzen ein qualifiziertes Dienstzeugnis, das nur einen derartig lange zurückliegenden Zeitraum beleuchten könnte, also praktisch kaum Aussagekraft hätte, für die Klägerin bei einer Bewerbung haben soll. Der Wert einer Bewerbung mit einem derartigen Dienstzeugnis dürfte sich nicht wesentlich von dem einer Bewerbung ohne Dienstzeugnis unterscheiden. Die sich hieraus ergebenden Zweifel am Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW hat die Klägerin auch nicht ausgeräumt. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 5. Februar 2019, mit dem ihr Gelegenheit gegeben worden war, zur Frage des berechtigten Interesses Stellung zu nehmen, hat sie nicht reagiert. Daher ist sie der ihr obliegenden Nachweispflicht („ … beim Nachweis eines berechtigten Interesses …“) nicht nachgekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.