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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 K 3080/12·24.01.2013

Auslandstrennungsgeld: § 4 ATGV nicht auf Dienstantrittszeitpunkt begrenzbar

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Soldat begehrte nach Aufnahme seines minderjährigen Sohnes in seinen Haushalt Auslandstrennungsgeld und eine Aufwandsentschädigung für die Zeit nach dem Dienstantritt im Ausland. Die Beklagte lehnte ab, weil die Voraussetzungen des § 4 ATGV nur beim Wirksamwerden der Versetzung/Kommandierung vorliegen müssten. Das VG Düsseldorf verpflichtete zur Leistungsgewährung, da ATGV und Ermächtigungsgrundlage keine zeitliche Fixierung auf den Dienstantritt enthalten und Verwaltungsvorschriften den Anspruch nicht einschränken dürfen. Der Anspruch entstand ab Eintritt der häuslichen Gemeinschaft und der getrennten Haushaltsführung.

Ausgang: Verpflichtung zur Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für 09.06.–31.10.2011; Ablehnungsbescheide aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 4 ATGV setzt für Auslandstrennungsgeld voraus, dass der Berechtigte mit ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt und einen getrennten Haushalt führt; die Voraussetzungen müssen während des beanspruchten Zeitraums vorliegen.

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Weder § 4 ATGV noch § 6 ATGV verlangen, dass die persönlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme (Dienstantritt) erfüllt sind.

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§ 1 Abs. 1 ATGV („aus Anlass“ von Versetzungen/Abordnungen) begründet eine Kausalbeziehung zur dienstlichen Maßnahme, enthält aber ohne ausdrückliche Regelung keine zeitliche Begrenzung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

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Verwaltungsvorschriften können einen durch Verordnung begründeten Anspruch mangels normativer Rangstufe nicht zum Nachteil des Berechtigten einschränken, sofern die Verordnung hierfür keine Ermächtigung enthält.

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Knüpft eine Aufwandsentschädigungsrichtlinie an die Gewährung von Auslandstrennungsgeld an, folgt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung dem Anspruch auf Auslandstrennungsgeld, ohne zusätzliche zeitliche Anspruchsbeschränkungen einzuführen.

Relevante Normen
§ ATGV § 4§ 4 ATGV§ 17 Abs. 1 Nr. 2 AUV§ 1 ATGV§ 6 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Die in § 4 ATGV normierten persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld besUmen sich nicht allein nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme. Für die insoweit in den Verwaltungsvorschriften zum ATGV (Erläuterungen und Hinweisen des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der ATGV vom 15. März 2000) in Ziffer 4.1.2 Satz 2 vorgesehene Begrenzung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 4. November 2011 und ihres Beschwerdebescheides vom 28. Februar 2012 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinen Anträgen vom 17. Oktober 2011 und 1. November 2011 Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung in dem dort genannten Umfang für den Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Soldat im Dienst der Beklagten. Sein Sohn U wurde am 00. November 1993 geboren. Die Ehe des Klägers wurde im August 2009 geschieden. Der Sohn dessen Klägers wohnte zunächst weiter bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers.

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Im April 2010 kündigte die Beklagte dem Kläger im Rahmen eines Personalgesprächs an, ihn versetzen zu wollen. In diesem Gespräch erklärte der Kläger, mit der Maßnahme sowie der Nichtzusage der Umzugskostenvergütung einverstanden zu sein. Weiterhin wies er in dem Gespräch darauf hin, dass er aufgrund der noch nicht geklärten schulischen und beruflichen Laufbahn seines Sohnes, der an einer Lernschwäche leide, eine letztendliche Entscheidung zum Umzug erst im vierten Quartal des Jahres 2010 werden treffen können.

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Mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 17. Mai 2010 wurde der Kläger von seinem bisherigen Standort in N für die Zeit vom 31. Mai 2010 bis zum 30. Juni 2010 nach C in den O kommandiert. Zugleich wurde in der Verfügung zum 1. Juli 2010 seine Versetzung nach C ausgesprochen. In der Verfügung sagte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger ferner Umzugskostenvergütung in dem Umfang zu, wie er sich aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der seinerzeit gültigen Fassung ergab.

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Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 änderte die Beklagte den Bescheid vom 17. Mai 2011 dahingehend, dass dem Kläger die uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt wurde.

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Am 8. Juni 2011 verstarb die geschiedene Ehefrau des Klägers. Daraufhin nahm der Kläger seinen Sohn U am 9. Juni 2011 in seine Wohnung in H, Uweg 1, auf, die er mit seiner Lebensgefährtin bewohnte. Im August 2011 zog der Kläger mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin in seine jetzige Wohnung in H, H1 1, um.

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Unter dem 22. August 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm im Hinblick auf die Aufnahme seines Sohnes in seinen Haushalt für den Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis zum 31. August 2011 Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung zu gewähren. Mit Bescheid vom 21. September 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.

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Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 18. Januar 2011 dahingehend, dass dem Kläger (wieder) Umzugskostenvergütung in dem Umfang zugesagt wurde, wie er sich aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 AUV in der seinerzeit gültigen Fassung ergab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Änderung der Umzugskostenvergütungszusage versehentlich erfolgt sei. Dieses Versehen sei nunmehr berichtigt worden.

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Unter dem 17. Oktober 2011 beantragte der Kläger erneut, ihm im Hinblick auf die Aufnahme seines Sohnes U in seinen Haushalt Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung zu gewähren. Dem Antrag fügte er Forderungsnachweise für den Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 bei. Unter dem 1. November 2011 reichte der Kläger einen Forderungsnachweis für den Monat Oktober 2011 nach. Mit Bescheid vom 4. November 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung der beantragten Leistungen für den Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2011 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass hinsichtlich der Beurteilung, ob der Soldat die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV) erfülle, die Verhältnisse zu berücksichtigen seien, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme (Dienstantritt) vorgelegen hätten. Da der Kläger zum Zeitpunkt seines Dienstantritts in C am 31. Mai 2010 keinen gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn U gehabt habe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung nicht erfüllt.

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Hiergegen legte der Kläger am 30. November 2011 Beschwerde ein. Zu deren Begründung verwies er darauf, dass er schon in dem Personalgespräch auf seine besonderen persönlichen Verhältnisse hingewiesen habe. Schon damals sei seine geschiedene Ehefrau lebensbedrohlich an Krebs erkrankt gewesen. Es sei absehbar gewesen, dass er in absehbarer Zeit die Fürsorgepflicht für seinen leiblichen Sohn hätte übernehmen müssen. Sein Dienstherr müsse dieser Situation im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Rechnung tragen. Die Besonderheit in dem Fall habe darin gelegen, dass der Eintritt der Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld bereits absehbar gewesen sei; sie seien lediglich noch nicht in Gänze eingetreten. Da ihr Eintritt ‑ hier der Tod seiner geschiedenen Ehefrau - nicht in seiner Verfügungsgewalt gelegen habe, stelle die Versagung der Leistungen eine unbillige Härte dar. Selbst wenn die angeführten Regelungen die beantragten Leistungen möglicherweise objektiv nicht rechtfertigten, so sei ausnahmsweise von einer nicht gewollten Regelungslücke auszugehen.

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Mit Beschwerdebescheid vom 28. Februar 2012 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie nochmals darauf, dass für die Frage, ob der Betroffene die Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung erfülle, die Verhältnisse zu berücksichtigen seien, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme vorgelegen hätten. Der Kläger habe seinen Sohn U jedoch erst nach seinem Dienstantritt in C am 31. Mai 2010 in seinen Haushalt aufgenommen. Die Aufnahme des Sohnes des Klägers in seinen im Inland beibehaltenen Hausstand liege ausschließlich im persönlichen Bereich des Klägers und sei nicht durch eine dienstliche Maßnahme veranlasst worden.

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Der Kläger hat am 31. März 2012 Klage erhoben.

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Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren. Insbesondere macht er nochmals geltend, dass dem Dienstherrn seine besondere persönliche Situation aus den Vorgesprächen bekannt gewesen sei. Schon damals sei wegen der Erkrankung seiner geschiedenen Ehefrau absehbar gewesen, dass er, der Kläger, künftig die Fürsorgepflicht für seinen Sohn würde übernehmen müssen. Die entsprechenden Tatsachen hätten auch außerhalb seiner Verfügungsgewalt gelegen; es habe sich nicht um eine schlichte Änderung in seinem persönlichen Umfeld gehandelt. Der maßgebliche Umstand - die Krebserkrankung seiner geschiedenen Ehefrau - habe dem Grunde nach bereits bei seinem Dienstantritt vorgelegen. Die Versagung der Leistungen stelle sich deshalb als unbillige Härte dar.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 4. November 2011 und ihres Beschwerdebescheides vom 28. Februar 2012 zu verpflichten, ihm gemäß seinen Anträgen vom 17. Oktober 2011 und 1. November 2011 Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung in dem dort genannten Umfang für den Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Insbesondere verweist sie nochmals darauf, dass für die Frage des Anspruchs auf Auslandstrennungsgeld nach § 4 ATGV generell auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme, hier also auf den Zeitpunkt des Dienstantritts, abzustellen sei. Dies ergebe sich zwingend daraus, dass nach § 1 ATGV Ansprüche auf Trennungsgeld nur aus Anlass von Versetzungen und Abordnungen entstehen könnten. Dies könne nur bedeuten, dass eine Anspruchsbegründung einen unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der entsprechenden Personalmaßnahme erfordere. Diese Vorgabe werde auch von dem für den Bereich des Auslandstrennungsgelds des Bundes federführenden Auswärtigen Amt in seinen Erläuterungen und Hinweisen zur Durchführung der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 3. April 2000, Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 zu § 4 ATGV, bestätigt. Diese Handhabung entspreche zudem ihrer ständigen Verwaltungspraxis.

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Für eine analoge Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gewährung von Auslandstrennungsgeld sei kein Raum, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Aus denselben Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung zu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Der Klageantrag war in dem im Tatbestand wiedergegebenen Sinne auszulegen, da der Antrag des Klägers vom 17. Oktober 2011 nur den Zeitraum bis zum 30. September 2011 erfasst und deshalb der nachgereichte Forderungsnachweis vom 1. November 2011 für den Monat Oktober 2011 rechtlich als eigenständiger Antrag zu werten ist.

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Die so verstandene Klage ist zulässig.

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Dem steht - etwa unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses des Klägers - auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis zum 31. August 2011 bereits mit Bescheid vom 21. September 2011 bestandskräftig abgelehnt hat. In ihrem hier streitigen Bescheid vom 4. November 2011 hat sie auch im Hinblick auf diesen Zeitraum erneut in der Sache entschieden und sich nicht etwa auf die Bestandskraft des vorherigen Ablehnungsbescheids berufen. Entsprechend kann dem Kläger die Bestandskraft des vorangegangenen Bescheides hier nicht entgegengehalten werden.

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Die Klage ist auch begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2011 gemäß seinen Anträgen vom 17. Oktober 2011 und 1. November 2011.

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Rechtsgrundlagen für den Anspruch des Klägers auf Auslandstrennungsgeld sind § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ATGV und § 6 Abs. 1 ATGV.

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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ATGV wird das Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt, wenn der Berechtigte mit seinem Ehegatten, Lebenspartner oder ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt und getrennten Haushalt führt. § 6 Abs. 1 ATGV bestimmt, dass das Auslandstrennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland in Höhe der Sätze des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Trennungsgeldverordnung gezahlt wird.

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Diese Voraussetzungen hat der Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum erfüllt.

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Wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, lebte der Kläger seit der Aufnahme seines Sohnes U am 9. Juni 2011 in seine mit seiner Lebensgefährtin bewohnte Wohnung in Großenkneten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft. Durch seinen Dienst in C führte der Kläger auch einen getrennten Haushalt. Seine Dienstaufnahme in C beruhte zunächst auf einer Kommandierung und sodann auf einer Versetzung. Da diese vom Inland in das Ausland erfolgten, sind auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ATGV erfüllt.

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Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er die weiteren in § 5 ATGV normierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwar bestimmt § 4 Abs. 2 ATGV, dass Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8, wenn Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, nur gezahlt wird, wenn (auch) die Voraussetzungen des § 5 vorliegen. § 5 Abs. 3 ATGV bestimmt jedoch, dass die Absätze 1 und 2 nicht gelten, wenn Umzugskostenvergütung nach § 17 AUV gezahlt wird.

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So liegt der Fall hier: Dem Kläger ist in der Kommandierungs- und Versetzungsverfügung vom 17. Mai 2010 Umzugskostenvergütung nur in dem sich aus § 17 AUV ergebenden Umfang zugesagt worden. Soweit dem Kläger in dem Bescheid vom 18. Januar 2011 zwischenzeitlich eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütungszusage erteilt worden ist, ist diese Zusage mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 10. Oktober 2011 korrigiert und damit rückwirkend aufgehoben worden und ist dem Kläger (wieder) Umzugskostenvergütung in dem sich aus § 17 AUV ergebenden Umfang zugesagt worden.

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Dem Anspruch des Klägers auf Auslandstrennungsgeld steht auch nicht entgegen, dass er seinen Sohn erst am 9. Juni 2011 und damit nach dem Wirksamwerden sowohl seiner Kommandierung am 31. Mai 2010 als auch seiner Versetzung am 1. Juli 2010 in seinen Haushalt aufgenommen hat. Für die von der Beklagten angenommene, den Anspruch aus §§ 4, 6 ATGV einschränkende Voraussetzung, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 4 ATGV im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme vorliegen müssten, besteht keine Rechtsgrundlage.

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Weder § 4 ATGV noch § 6 ATGV schränken den Anspruch auf Auslandstrennungsgeld in zeitlicher Hinsicht in dem von der Beklagten angenommenen Sinne ein. Keine der Vorschriften enthält einen Hinweis darauf, dass es für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen ausschließlich auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme ankäme. Auch die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der ATGV in § 14 Bundesumzugskostengesetz enthält keine derartige zeitliche Einschränkung.

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Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 ATGV bestimmt, dass Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld aus Anlass von Versetzungen, versetzungsgleichen Maßnahmen und Abordnungen vom Inland in das Ausland entstehen, lässt sich auch hieraus keine Festlegung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme als entscheidungserheblichen Zeitpunkt ableiten. Der Verweis auf die Entstehung der Ansprüche "aus Anlass" der näher bezeichneten Personalmaßnahmen bestimmt schon nach seinem Wortlaut allein eine kausale Beziehung zwischen den Ansprüchen und der jeweiligen Personalmaßnahme. Eine zeitliche Begrenzung in der von der Beklagten angenommenen Weise lässt sich dieser Formulierung nicht entnehmen.

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Gegen eine solche zeitliche Beschränkung spricht zudem, dass die Auslandstrennungsgeldverordnung an anderer Stelle die Beachtlichkeit nachfolgender Änderungen ausdrücklich anerkennt. So bestimmt § 15 Abs. 4 Satz 1 ATGV, dass in dem Fall, dass bei einer Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist und die Rückkehr an den Wohnort nach Feststellung des Dienstherrn zumutbar ist, Auslandstrennungsgeld (nur) bis zu dem Tag gezahlt wird, an dem der Dienstort hätte verlassen werden können. Die Vorschrift soll offenkundig nicht allein den Fall regeln, in denen der Betroffene bereits bei dem Wirksamwerden der Maßnahme in der genannten Weise erkrankt ist, sondern gerade auch die Fälle nachträglicher Erkrankungen erfassen. Eine solche Regelung wäre aber unverständlich, wenn es für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld allein auf die Situation im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme ankäme.

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Im übrigen entspricht die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten vertretene Interpretation von § 1 Abs. 1 Satz 1 ATGV auch nicht ihrer Verwaltungspraxis: In den von der Beklagten selbst angeführten Erläuterungen und Hinweisen des Auswärtigen Amtes zur Durchführung der ATGV vom 15. März 2000 (GMBl. S. 363) wird etwa in Ziffer 4.1.2 Satz 1 ausdrücklich ausgeführt, dass ein abgeordneter Berechtigter, wenn er die Voraussetzungen des § 4 ATGV erst nach Beginn und während der dienstlichen Maßnahme erfüllt, von diesem Zeitpunkt an ebenfalls Anspruch auf Trennungsgeld nach §§ 6 bis 8 ATGV hat. Würde § 1 Abs. 1 Satz 1 ATGV die Maßgeblichkeit des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme - und damit auch der dort ausdrücklich angeführten Abordnungen - vorgeben, wäre die genannte, dem entgegenstehende Regelung in den Verwaltungsvorschriften des Auswärtigen Amtes rechtswidrig.

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Gleiches gilt für die in Ziffer 4.1.2 Satz 3 der Erläuterungen und Hinweise, wonach Ausnahmen - vom dem in Satz 2 für Versetzungen als maßgeblich bestimmten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme - bei Versetzungen vom Inland ins Ausland bestehen, wenn der Berechtigte nach Dienstantritt am neuen Auslandsdienstort heiratet und sein im Inland zurückgebliebener umzugswilliger Ehepartner wegen Wohnungsmangels oder aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umsiedeln kann. Auch diese Ausnahmeregelung wäre unzulässig, wenn die Verordnung selbst die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme vorgäbe.

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Bestimmen aber weder die Auslandstrennungsgeldverordnung noch das Bundesumzugskostengesetz, dass es für die Frage, ob der Berechtigte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, nur auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme ankommt, kann eine solche Einschränkung auch nicht durch Ziffer 4.1.2 Satz 2 der Erläuterungen und Hinweise begründet werden. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei diesen Erläuterungen und Hinweisen um Verwaltungsvorschriften handelt. Diese können einen durch eine Verordnung begründeten Anspruch schon aufgrund ihrer nachrangigen rechtlichen Bedeutung nicht zum Nachteil des Berechtigten einschränken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verordnung - wie hier - keine entsprechende Ermächtigung enthält.

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Kann dem Anspruch des Klägers nach alledem nicht entgegengehalten werden, dass die Voraussetzungen der §§ 4, 6 ATGV erst nach dem Wirksamwerden seiner Kommandierung bzw. Versetzung eingetreten sind, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Vorgabe des § 1 Abs. 1 S. 1 ATGV, dass der Auslandstrennungsgeldanspruch „aus Anlass" einer Abordnung bzw. Versetzung in das Ausland entstanden sein muss, dahingehend auszulegen ist, dass die Abordnung bzw. Versetzung die wesentliche Ursache für den Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gewesen sein muss, ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld also namentlich dann nicht entsteht, wenn der Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich durch eine in der Privatsphäre des Beamten liegende Willensentscheidung begründet worden ist. Selbst wenn man dies annehmen wollte, wäre diese Voraussetzung hier erfüllt. Die Aufnahme des Sohnes des Klägers in dessen Haushalt geht nicht auf eine freie Willensentscheidung des Klägers zurück: Für den hierfür ursächlichen Tod seiner geschiedenen Ehefrau ist dies offensichtlich. Gleiches gilt aber für die Entscheidung des Klägers, seinen Sohn in seinen Haushalt aufzunehmen, da er hiermit seiner gesetzlichen Beistandspflicht gemäß § 1618a BGB, seiner Pflicht zur elterlichen Sorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB und seiner Unterhaltspflicht aus § 1601 BGB gegenüber seinem Sohn nachgekommen ist. Ob und in welchen Fällen bei einem solchen Verständnis von § 1 Abs. 1 ATGV ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld auch dann bestünde, wenn die Voraussetzungen der Gewährung von Auslandstrennungsgeld zwar auf Umständen beruhen, die auf einen freien Willensentschluss des Berechtigten zurückzuführen sind, die aber besonderen grundrechtlichen Schutz namentlich durch Art. 6 GG genießen, kann deshalb hier offen bleiben.

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Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Versagung von Auslandstrennungsgeld gegenüber dem Kläger auch nicht mit der in Ziffer 4.1.2 Satz 3 der Erläuterungen und Hinweise vorgenommenen Wertung übereinstimmt. In dieser Bestimmung wird von dem Erfordernis, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 4 ATGV im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme vorliegen müssen, auch im Falle einer Versetzung - wohl mit Blick auf Art. 6 GG - dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Berechtigte nach dem Dienstantritt am neuen Auslandsdienstort heiratet und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Hat der Berechtigte in diesen Fällen, in denen die Eheschließung immerhin auf seinem freien Willensentschluss zurückgeht, einen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld, muss dies erst recht in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in denen der Betroffene mit der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt seinen gesetzlichen Verpflichtungen diesem gegenüber nachkommt und die maßgeblichen Gründe deshalb ebenso den Schutz von Art. 6 GG genießen.

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Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Aufwandsentschädigung für den Zeitraum vom 9. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2011 folgt aus Abschnitt IV Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abschnitt VI bis VIII und X der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 in der Fassung der Änderung vom 29. März 2000 (GMBl. 2000, 373). Diese Richtlinie erfasst nach Abschnitt I Abs. 1 ins Ausland entsandte Besoldungsempfänger des Bundes und damit auch Soldaten.

44

Nach Abschnitt IV Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AER wird die Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VI bis VIII und X dieser Richtlinie gezahlt, wenn der Berechtigte und sein Ehegatte oder ledige Kinder, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt, neben einem Haushalt am bisherigen auch am neuen Dienstort einen Haushalt führen und der Berechtigte Auslandstrennungsgeld nach § 3 Satz 1 Nr. 1 oder 5 ATGV erhält.

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Wie oben ausgeführt, lebt der Kläger mit seinem ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft. Ferner führt er auch am neuen Dienstort einen Haushalt. Schließlich steht ihm auch Auslandstrennungsgeld nach § 3 Satz 1 Nr. 1 ATGV zu. Nach dieser Vorschrift wird als Auslandstrennungsgeld die Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6 bis 8, 10 ATGV) gezahlt. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum einen solchen Anspruch. Dabei kommt es auch hier aus den oben bereits genannten Gründen nicht darauf an, ob die entsprechenden Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme vorlagen. Die Aufwandsentschädigungsrichtlinie enthält insoweit keine eigenständige, abweichende Regelung, sondern knüpft ausdrücklich an die Gewährung von Auslandstrennungsgeld an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.