Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 K 2115/98·02.05.1999

Klage auf nachträgliche BAföG-Leistungen und Zinsen für Auslandsstudium abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Nachzahlungen, Verzugszinsen und Ersatz von Zusatzkosten für ein Auslandsstudium 1996/97. Zentrale Frage ist, ob Voraussetzungen für Verzugszinsen und sonstige Ausgleichsansprüche vorliegen. Das VG Düsseldorf weist die Verpflichtungsklage ab: Verzugszinsen nach §44 SGB I bestehen nicht, Abrundungsverluste sind nach §51 BAföG hinzunehmen, Schadensersatz ist zivilrechtlich zu verfolgen.

Ausgang: Klage auf Gewährung weiterer BAföG-Leistungen einschließlich Zinsen und Ausgleichszahlungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzugszinsen nach § 44 SGB I setzen voraus, dass ein vollständiger Leistungsantrag vorliegt und die gesetzlich bestimmte Wartefrist (mindestens sechs Monate nach Antragseingang) verstrichen ist; fehlen diese Voraussetzungen, besteht kein Zinsanspruch.

2

Bei der BAföG-Bedarfsberechnung sind einmalige Leistungen anteilig auf den gesamten maßgeblichen Ausbildungszeitraum umzulegen; die gesetzlich vorgeschriebene Abrundung auf volle DM nach § 51 Abs. 3 BAföG ist zu beachten und Abrundungsverluste sind hinzunehmen.

3

Ansprüche auf Ersatz von Währungsverlusten oder sonstigen Kosten, die nicht gesetzlich durch das BAföG abgedeckt sind, begründen keinen Verwaltungsleistungsanspruch; ersatzrechtliche Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung sind gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

4

Eine Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ist als Verpflichtungsklage auf Erlass eines Leistungsbescheids zu behandeln; eine abweichende zivilrechtliche Schadensersatzforderung ist nicht durch das Verwaltungsverfahren zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 42 SGB I§ Art. 34 GG§ 839 BGB§ 101 Abs. 2 VwGO§ 852 BGB§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll- streckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Förderung des Auslandsstudiums des Klägers, das dieser von August 1996 bis

3

Juli 1997 an der Clark University in Worcester (USA) absolvierte.

4

Der Kläger stellte am 13. Februar 1996 einen Förderungsantrag für dieses Studium. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 wurde er um Übersendung einer Immatrikulationsbescheinigung gemäß beigelegtem Formblatt gebeten; er legte diese am 6. Febru-ar 1997 vor.

5

Mit Bescheid vom 18. März 1997 wurde dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Zeit von August 1996 bis Mai 1997 gewährt (1.738,00 DM monatlich). Gezahlt wurde am 29. April 1997 für Mai 1997 und am 26. März 1997 für die Zeit davor.

6

Mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 wurde die dem Kläger zustehende Ausbildungsförderung für August 1996 bis Juli 1997 unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 18. März 1997 auf 1.870,00 DM monatlich festgesetzt. Die Zahlung der demzufolge noch ausstehenden Beträge erfolgte am 30. Okto-ber 1997.

7

Mit weiterem Bescheid vom 19. November 1997 wurde der monatliche Betrag für die Zeit von Januar bis Juli 1997 um 15,00 DM erhöht (Beitrag zur Pflegeversicherung); Zahlung November 1997.

8

Der Kläger legte am 18. November 1997 gegen die Bescheide vom 18. März 1997 und vom 22. Oktober 1997 Widerspruch ein. Er machte geltend: Der dem Bescheid vom 22. Oktober 1997 zufolge noch zu zahlende Betrag sei zu niedrig. Zudem bitte er wegen langer Bearbeitungsdauer um Zins- und Aufwandsentschädigung.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab er an: Fehler in der Berechnung seien nicht ersichtlich. Bei verspäteter Auszahlung von Förderungsleistungen komme allenfalls eine Verzinsung in Betracht. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.

10

Unter dem 25. Februar 1998 und dem 4. März 1998 stellte der Kläger seinen Standpunkt dem Beklagten gegenüber ausführlich dar und machte geltend: Sein Antrag sei nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden. Von den Reisekosten (910,00 DM) würden 10,00 DM im Ergebnis wegen der Verteilung auf 12 Monate und der Abrundung auf volle DM nicht berücksichtigt. Erst durch das Schreiben vom 18. Dezember 1996 sei er darauf hingewiesen worden, daß eine bereits im September eingereichte Immatrikulationsbescheinigung nicht ausreichend gewesen sei. Ihm seien so neben dem Zeitaufwand Zusatzkosten (Porto, Fax- und Telefongebühren) entstanden, wofür er eine Kostenpauschale von 200,00 DM fordere. Zudem seien ihm durch die verzögerte Auszahlung Zinsverluste (381,74 DM) und infolge der Verschlechterung des Wechselkurses weitere hohe Verluste (1.802,61 DM) entstanden.

11

Der Beklagte nahm dazu unter dem 14. Mai 1998 wie folgt Stellung: Über Zinsforderungen hinausgehende Ansprüche stellten Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung dar, die nur vor den Zivilgerichten verfolgt werden könnten. Die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch lägen nicht vor, weil die Immatrikulationsbescheinigungen erst spät vorgelegt worden seien. Auch bei den Studiengebühren habe eine Klärung erst spät herbeigeführt werden können.

12

Der Kläger hat am 11. März 1998 Klage erhoben. Er trägt vor:

13

Die letzten fehlenden Unterlagen (wie etwa die Immatrikulationsbescheinigung und der Nachweis über zu zahlende Studiengebühren) habe er mit Schreiben vom 17. September 1996 übersandt. Es hätten jedoch bereits vor August 1996 genügend Unterlagen für eine Auszahlung vorgelegen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1996 habe die Universität U die exakten Studienbeiträge formuliert und auch die genaue Zeitperiode des akademischen Jahres an der Clark University mitgeteilt.

14

Der Kläger beantragt sinngemäß,

15

den Beklagten unter entsprechender teilweiser

16

Aufhebung der Bescheide der Behörde für Wissen-

17

schaft und Forschung der Stadt

18

I vom 18. März 1997 und vom 22. Oktober 1997

19

und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom

20

12. Februar 1998 zu verpflichten, ihm weitere

21

Leistungen in Höhe von 2.394,35 DM zu gewähren.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen,

24

und macht geltend:

25

Bei der Immatrikulationsbescheinigung komme es auf das - vom Kläger dann schließlich am 6. Februar 1997 ausgefüllt vorgelegte - Formblatt an. Bescheinigungen anderen Inhalts könnten zu Mißverständnissen und falschen Annahmen führen. Auch komme es auf das Vorliegen der Studiengebührenquittungen an. Zwar seien gegebenenfalls Vorschußzahlungen nach § 42 SGB I möglich gewesen. Darauf komme es jedoch bei der Frage, ob Verzugszinsen zustünden, nicht an. Förderbeträge seien auf volle DM abzurunden.

26

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

27

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

30

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

31

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zu verstehen, nämlich

32

- wie im Tatbestand formuliert - auf Erlaß eines näher bezeichneten Leistungsbescheides durch den Beklagten. Das ergibt sich u.a. daraus, daß sich die Klage nach der Klageschrift vom 9. März 1998 ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 richtet. Daraus folgt zugleich, daß die Klage sich nicht auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages etwa wegen Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) richtet. Für die Geltendmachung eines auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruchs sind im übrigen die Zivilgerichte zuständig, wobei auch die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB (3 Jahre) zu beachten ist.

33

Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ist gegeben (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist, was die Ausbildungsförderung in den USA angeht, für Auszubildende in ganz Deutschland zuständig, so daß es auf den Wohnsitz des Klägers ankommt. Dieser befindet sich nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung vom 20. April 1998 in C. Durch einen Aufenthalt zu einem vorübergehenden Zweck, etwa zur Durchführung eines Studiums, wird kein Wohnsitz begründet (vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG).

34

Die Klage ist jedoch nicht begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

35

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von weiteren Leistungen in Höhe von 2.394,35 DM nicht zu.

36

Was die Aufwendungspauschale (200,00 DM) und die Währungsverluste (1.802,61 DM) angeht, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Ob ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, woran allenfalls zu denken wäre, gegeben ist, ist hier wie ausgeführt nicht zu prüfen.

37

Aber auch soweit es um Zinsverluste (381,74 DM) und einen Abrundungsverlust (10,00 DM) geht, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

38

Nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Diese Voraussetzungen für einen Zinsanspruch liegen hier nicht vor.

39

Das gilt zum einen für den Umstand, daß im Hinblick auf die erst später vorgelegte Immatrikulationsbescheinigung Ausbildungsförderung für August 1996 bis April 1997 erst am 26. März 1997 gezahlt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob

40

- wie der Beklagte meint - auf die am 6. Februar 1997 eingegangene ausführliche Immatrikulationsbescheinigung abzustellen ist. Denn selbst wenn man mit dem Kläger auf die weniger ausführliche Bescheinigung der Universität vom 5. September 1996, eingegangen am 26. September 1996 (Schreiben vom 17. Septem-ber 1996), abstellt, sind die Voraussetzungen des § 44 SGB I nicht erfüllt. Denn die Zahlung ist dann tatsächlich nicht später als 6 Monate danach erfolgt.

41

Dem Kläger standen Leistungen für die Reisen zum Ausbildungsort (Flugkosten, 910,00 DM) - anders als er meint - nicht bereits zum 1. September 1996 in voller Höhe zu, so daß insoweit kein Zinsanspruch wegen verspäteter Bezahlung besteht. Im Gesetz ist festgelegt, daß Ausbildungsförderung für den monatlichen Bedarf geleistet wird (§§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 BAföG). Bei einer Ausbildung im Ausland wird nach Maßgabe der BAföG-AuslandszuschlagsV bei diesem (monatlichen) Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 BAföG). Der Förderungsbetrag ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Dementsprechend sind bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigende Einmalzahlungen anteilmäßig auf den gesamten Ausbildungsabschnitt, auf den sie sich beziehen, umzurechnen. Das ist in den angefochtenen Bescheiden geschehen. Die dabei vorgenommene Abrundung auf volle DM ist im Gesetz vorgeschrieben (§ 51 Abs. 3 BAföG); die dadurch entstehenden Abrundungsverluste, die im übrigen marginal sind (10,00 DM), sind demnach hinzunehmen.

42

Für die Studiengebühren gilt entsprechendes. Wegen des dargelegten Grundsatzes der monatlichen Bedarfsberechnung hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, daß die Studiengebühren ihm je zur Hälfte im September 1996 und im Januar 1997 gezahlt wurden. Im übrigen lagen bezüglich der Studiengebühren die vom Kläger vorzulegenden Antragsunterlagen vollständig erst mit Eingang seines Schreibens vom 11. Mai 1997 am 23. Mai 1997 vor. Nach § 3 Abs. 3 BAföG- AuslandszuschlagsV hat der Auszubildende nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat. Diesen für die Leistungsgewährung erforderlichen Nachweis hatte der Kläger soweit ersichtlich vollständig erst mit der dem erwähnten Schreiben beigefügten Quittung über die Zahlung der Studien-gebühren auch für das 2. Studienhalbjahr erbracht. Bis zur daraufhin erfolgten Nachzahlung vom 30. Oktober 1997 war die sechsmonatige Frist des § 44 SGB I noch nicht abgelaufen. Das gleiche gilt im übrigen für die im November 1997 nachgezahlten Beträge für die Pflegeversicherung (105,00 DM). Die entspre-chende Bescheinigung der Krankenkasse der Rheinischen Land-wirtschaft vom 12. Februar 1997 hatte der Kläger ebenfalls erst mit Schreiben vom 11. Mai 1997 vorgelegt.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.