Vergleich zur Rückforderung von Wechselschichtzulage: Reduzierung und Kostenaufteilung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht einen Rückforderungsbescheid wegen überzahlter Wechselschichtzulage an; das VG wies auf Verjährungsfragen und materielle Rechtsgrundlagen hin. Entscheidend waren Art.229 EGBGB zur Verjährungsbeginn, §53 VwVfG zur Hemmung und §820 BGB zu Abschlagszahlungen. Die Parteien schlossen einen Vergleich, die Beklagte reduzierte den Betrag auf 286,30 €; die Klage gilt damit als erledigt, die Kosten verteilt.
Ausgang: Vergleich: Beklagte reduziert Rückforderungsbetrag auf 286,30 €; Klage damit erledigt; Kosten werden 2/3 Klägerin und 1/3 Beklagte verteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art.229 §6 EGBGB ist bei unter dem alten Recht entstandenen Ansprüchen der Beginn der Verjährung in dem Jahr anzusetzen, in dem der Anspruch entsteht; §199 BGB n.F. findet insoweit keine Anwendung.
Für Ansprüche, die am 31.12.2001 bestehen, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Januar 2002 (Art.229 EGBGB).
Nach §53 VwVfG hemmt nur ein Verwaltungsakt den Ablauf der Verjährungsfrist; ein bloßes Anhörungsschreiben hemmt die Verjährung nicht.
Monatliche Abschlagszahlungen sind Zahlungen unter Vorbehalt i.S.v. §820 BGB und begründen eine verschärfte Haftung des Empfängers, sodass der Wegfall der Bereicherung insoweit nicht ohne Weiteres zu seinen Gunsten wirkt.
Tenor
1. Die Beklagte reduziert den Rückforderungsbetrag auf 286,30 Euro. Dieser Betrag wird in zwei monatlichen Raten in Höhe von jeweils 143,15 Euro von den Bezügen der Klägerin einbehalten.
2. Die Klägerin sieht damit ihr Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt an.
3. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Rubrum
Der Einzelrichter eröffnet die mündliche Verhandlung.
Die erschienenen Beteiligten verzichten auf den Vortrag des Sachberichts.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten gemacht.
Sodann wird die Sach- und Rechtslage mit den erschienenen Beteiligten erörtert.
Der Einzelrichter weist darauf hin, dass die Klage voraussichtlich nur im Hinblick auf das Jahr 2001 Erfolg haben dürfte. Insoweit sei Verjährung eingetreten, da nach dem maßgeblichen Übergangsrecht in Artikel 229 § 6 EGBGB der Beginn der Verjährung in dem Jahr anzusetzen sei, in dem der Anspruch entstehe. § 199 BGB neuer Fassung finde insoweit keine Anwendung. Darüber hinaus bestimme Art. 229 EGB, dass der Lauf der Verjährungsfrist bei solchen Ansprüchen, die am 31.12.2001 bestehen, mit dem 1. Januar 2002 beginnt. Dementsprechend wäre hier der Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2004 eingetreten. Der in Rede stehende Rückforderungsbescheid ist jedoch erst unter dem 16.03.2005 erlassen worden. Nach § 53 Verwaltungsverfahrensgesetz hemmt jedoch nur ein Verwaltungsakt den Ablauf der Verjährungsfrist. Dem Anhörungsschreiben vom 30.11.2004 kommt deshalb keine verjährungshemmende Wirkung zu.
Im übrigen weist der Einzelrichter darauf hin, dass die Klage ansonsten unbegründet sein dürfte. Die Überzahlung der Wechselschichtzulage stehe außer Streit. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da die monatlichen Zahlungen Abschlagszahlungen und damit Zahlungen unter Vorbehalt im Sinne von § 820 BGB gewesen seien. Alleine hieraus ergebe sich eine verschärfte Haftung der Klägerin. Auf die Frage des Kennenmüssens bzw. der Kenntnis der Klägerin komme es deshalb hier nicht an. Ob und gegebenenfalls welche Äußerungen im Hinblick auf die Überprüfung dieser monatlichen Abschlagszahlungen im Jahre 2001 getroffen worden seien, könne hier dahinstehen, da derartige Äußerungen keinesfalls als Freibrief für die Jahre 2002 und 2003 angesehen werden könnten. Dies ergebe sich schon aus dem Charakter von Abschlagszahlungen. Für das Jahr 2001 seien die Äußerungen insoweit ohne Belang, als diesbezüglich die Rückforderungsansprüche bereits verjährt seien.
Sodann schließen die erschienenen Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden
Vergleich
Die Beklagte reduziert den Rückforderungsbetrag auf 286,30 Euro. Dieser Betrag wird in zwei monatlichen Raten in Höhe von jeweils 143,15 Euro von den Bezügen der Klägerin einbehalten. Die Klägerin sieht damit ihr Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt an. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
- Die Beklagte reduziert den Rückforderungsbetrag auf 286,30 Euro. Dieser Betrag wird in zwei monatlichen Raten in Höhe von jeweils 143,15 Euro von den Bezügen der Klägerin einbehalten.
- Die Klägerin sieht damit ihr Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt an.
- Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Vorgespielt und genehmigt.
Sodann ergeht folgender
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 429,45 Euro festgesetzt.
Nach Belehrung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss erklären der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dieser zugleich im eigenen Namen, und die Vertreterin der Beklagten:
Wir verzichten auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss.
Vorgespielt und genehmigt.
Der Einzelrichter schließt die mündliche Verhandlung um 10.35 Uhr.