Keine Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten als Posthalterin (Beamtenverhältnis auf Widerruf)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte die Anerkennung ihrer Dienstzeiten als Posthalterin (1.11.1972–30.6.1978) als ruhegehaltsfähige Zeit. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab: Zeiten in einem Amt, das die Arbeitskraft nur "nebenbei" beansprucht (Beamtenverhältnis auf Widerruf), sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht ruhegehaltsfähig. Auf tatsächlichen Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an; Hinweisbelehrungen ändern dies nicht.
Ausgang: Klage auf Anerkennung der Dienstzeiten als ruhegehaltsfähig wurde abgewiesen; Zeiten als Posthalterin sind nach § 6 Abs.1 Satz2 BeamtVG nicht ruhegehaltsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Dienstzeiten in einem Amt, das die Arbeitskraft eines Beamten nur nebenbei beansprucht (Beamtenverhältnis auf Widerruf), sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nicht ruhegehaltsfähig.
Bei der Prüfung, ob ein Amt die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht, ist auf die rechtliche Art des Amtes abzustellen und nicht auf den tatsächlich geleisteten Beschäftigungsumfang.
Der Ausschluss ruhegehaltsfähiger Zeiten für ein Amt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG gilt auch dann, wenn sich später ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anschließt.
Übergangsregelungen oder Belehrungen des Dienstherrn ändern nichts an einem gesetzlich begründeten Ausschluss der Anerkennung, soweit die Norm bereits nach altem Recht denselben Inhalt hatte.
Eine doppelte Berücksichtigung derselben Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit und zugleich als Anrechnungszeit für die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht möglich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten der Klägerin als Posthalterin.
Der Klägerin wurde mit Wirkung zum 1. November 1972 zur Posthalterin ernannt. Ihre wöchentliche Dienstzeit betrug 42 Stunden. Zuvor war die Klägerin für die Beklagte im Angestelltenverhältnis tätig. Unter dem 13. Oktober 1972 waren ihr die Besonderen Bestimmungen über das Dienstverhältnis der Posthalter" ausgehändigt worden, deren Erhalt sie mit ihrer Unterschrift quittierte. In den Bestimmungen heißt es unter Nr. 1: Posthalter sind Beamte auf Widerruf nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBG. Im Sinne des Beamtenversorgungsrechts gehören sie zu den in §§ 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 142 Abs. 4 Satz 3 BBG genannten Beamten."
Unter Nr. 10 ist unter anderem geregelt: Außerdem werden sie, soweit die Voraussetzungen nach den Rentenversicherungsgesetzen und der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) erfüllt sind, in der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversicherung versichert. Sofern sie hiernach versichert sind, ergeben sich ihre Rentenansprüche und die ihrer Hinterbliebenen aus den Rentenversicherungsgesetzen und der Satzung der VAP. Gegen die Deutsche Bundespost haben sie keinen Anspruch auf Versorgung nach Beamtenrecht, und zwar auch dann nicht, wenn sie in den in Satz 2 genannten Versicherungszweigen nicht versichert sind."
Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1978 zur Postschaffnerin und Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
Mit Wirkung zum 30. August 2003 wurde die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Oktober 2003 setzte die Beklagte die Versorgung der Klägerin und damit das Ruhegehalt für den Zeitraum ab dem 1. September 2003 fest. Weiterhin wies er die Klägerin durch Schreiben vom 9. Oktober 2003 auf die Möglichkeit hin, nach § 14a BeamtVG eine vorrübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zu beantragen.
Am 7. November 2003 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Ruhegehaltsfestsetzung.
Nach entsprechendem Antrag der Klägerin vom 29. Oktober 2003 erhöhte die Beklagte durch Bescheid vom 15. Dezember 2003 gemäß § 14a BeamtVG den festgesetzten Ruhegehaltssatz vorrübergehend von 54,67 v.H. auf 59,34 v.H.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 22. Dezember 2003 Widerspruch, der sich ebenfalls gegen die fehlende Berücksichtigung der Dienstzeiten vom 1. November 1972 bis zum 30. Juni 1978 wandte.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2004 (zugestellt am 3. Februar 2004) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Eine Berücksichtigung der Dienstzeiten vom 1. November 1972 bis zum 30. Juni 1978 komme nicht in Betracht, da die Klägerin als Posthalterin gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBG Beamtin auf Widerruf gewesen sei und diese Zeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen sei.
Die Klägerin hat am 3. März 2004 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Dienstzeiten als Posthalterin müssten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Ihr sei zugesichert worden, durch den Wechsel in das Beamtenverhältnis, das sie nach dem Tod ihres Mannes nur zur Versorgung ihrer Kinder übernommen habe, keine Nachteile erleiden werde. Auch nach den Veränderungen im Jahr 1976 habe sie weiterhin mehr als 42 Stunden gearbeitet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2004 zu verpflichten, die Zeiten vom 1. November 1972 bis 30. Juni 1978 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Einbeziehung dieser Dienstzeiten scheide aus, da die Klägerin als Posthalterin als Beamtin auf Widerruf tätig gewesen sei. Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG stehe dem nicht entgegen. Eine andere Berücksichtigungsmöglichkeit, wie etwa § 10 Abs. 1 oder § 11 Nr. 3 BeamtVG, komme nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist nicht begründet. Die Versagung der Anerkennung der streitgegenständlichen Dienstzeit als ruhegehaltsfähig durch den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Dienstzeit von 1. November 1972 bis zum 30. Juni 1978, in der sie als Posthalterin tätig war, als ruhegehaltsfähig anzuerkennen.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Besamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), ist die Dienstzeit ruhegehaltsfähig, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 jedoch nicht für die Zeit in einem Amt, das die Arbeitskraft eines Beamten nur nebenbei beansprucht.
Bei einem solchen Beamtenverhältnis handelt es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. Denn ein solches dient nicht nur als Rahmen für die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes, sondern auch für solche Bedienstete, die nur nebenbei oder vorrübergehend mit hoheitsrechtlichen Aufgaben betraut werden sollen, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBG.
Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 3.
Für die Frage, ob ein Amt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG vorliegt, das die Arbeitskraft eines Beamten nur nebenbei" beansprucht, kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang der Beamte seine Arbeitskraft tatsächlich für die Ausübung des Amtes einsetzt oder ob er daneben tatsächlich einen Hauptberuf ausgeübt hat, sondern darauf, ob nach der Art des Amtes die mit ihm verbundenen Aufgaben neben einem Hauptberuf ausgeübt werden können.
Dass dies für Posthalter der Fall ist und es sich damit um ein Amt handelt, das die Arbeitskraft des Beamten in diesem Sinne nebenbei" verwendet, entspricht der ständigen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt.
BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1960 - 6 CL 399/57 -, BVerwGE 11, 294; Urteil vom 7. Oktober 1964 - 6 B 59/63-, BVerwGE 19, 284; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 3; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Besamtenversorgungsgesetz, § 6 Rn. 7; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar zu § 6 BeamtVG, Rn. 34 ff.
Damit ist vorliegend nicht rechtlich erheblich, dass für die Klägerin eine regelmäßige Dienstzeit von 42 Stunden in der Woche bestand. Ebenfalls sind damit die tatsächlichen Veränderungen, die 1976 eingetreten sind, rechtlich nicht erheblich.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG schließt die Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Zeit auch nicht nur für solche Beamte auf Widerruf aus, die später nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überwechseln. Der Ausschluss gilt gerade auch in dem Fall, dass sich danach ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anschließt.
BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1960 - 6 CL 399/57- BVerwGE 11, 294; Urteil vom 7. Oktober 1964 - 6 B 59/63-, BVerwGE 19, 284.
Eine Berücksichtigungsfähigkeit der Dienstzeit kann auch nicht aus der Übergangsregelung des § 85 BeamtVG i.V.m. § 14 BeamtVG abgeleitet werden. Denn die Regelung, aus der sich ergibt, dass die Zeiten als Posthalterin bzw. als Beamtin auf Widerruf keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten sind, galt bereits nach altem Recht, da § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG dem § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG a.F. entspricht.
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Ungeachtet der Frage, ob dies im vorliegenden Verfahren überhaupt Berücksichtigung finden könnte, kann sich die Klägerin auch nicht auf die Verletzung etwaiger Fürsorgepflichten berufen. Denn die Kläger hatte ausdrückliche Hinweise auf diese vorsorgungsrechtliche Lage in den Besonderen Bestimmungen über das Dienstverhältnis der Posthalter" erhalten. Diese machen deutlich, dass diese Dienstzeiten - wie im Falle der Klägerin - allenfalls für den Rentenbezug berücksichtigt werden können.
Es sei insoweit klargestellt, dass eine doppelte Berücksichtigung der Dienstzeiten als Postschaffnerin, nämlich als ruhegehaltsfähige Dienstzeit und als Anrechnungszeit für die gesetzliche Rentenversicherung ohnehin nicht möglich ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Postamts 1 vom 20. Juli 1976. Soweit dort Ausführungen zum Beschäftigungsumfang gemacht werden, ist dies rechtlich nicht erheblich, da es - wie oben ausgeführt - nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsumfang, sondern auf die rechtliche Bewertung der Beschäftigung als Posthalterin ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.