Feststellung eines Abschiebungshindernisses wegen fehlender medizinischer Versorgung (§ 60 Abs. 7 AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger aus der Republik Côte d’Ivoire begehrt festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG vorliegt; Teile der Klage wurden in der Verhandlung zurückgenommen und entsprechend eingestellt. Das Gericht stellt fest, dass die bei ihm bestehende arterielle Hypertonie ohne kontinuierliche Medikation ein erhebliches konkretes Risiko für Leib und Leben bildet. Da ihm erforderliche Behandlung und Medikamente im Heimatstaat wegen mangelnder finanzieller Zugänglichkeit nicht gesichert wären, liegt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor.
Ausgang: Klage insoweit teilweise stattgegeben: Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG; übriger Teil des Verfahrens wegen Klagerücknahme eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist von der Abschiebung abzusehen, wenn im Zielstaat für den betroffenen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich aus einer Krankheit ergeben, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unzureichend sind oder dem Betroffenen individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sind.
Bei schweren chronischen Erkrankungen, die kontinuierliche ärztliche Betreuung und spezifische Medikation erfordern, begründet der Wegfall dieser Behandlung ein konkretes Risiko für Schlaganfall oder Herzinfarkt und damit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7.
Ergeben sich Gefährdungen, denen eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist, greift die Sperrwirkung des § 60a Abs. 1 AufenthG; Schutz kommt dann nur bei einer derart extremen Gefahrenlage in Betracht, dass dem Ausländer bei Abschiebung gleichsam sehenden Auges der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Dezember 1997 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Côte d`Ivoire vorliegt.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stammt aus der Republik Côte d´Ivoire. Er reiste nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Republik Côte d´Ivoire auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
Der Kläger hat am 26. Januar 1998 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Das angerufene Gericht verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Februar 2001 an das erkennende Gericht.
Mit seiner Klage hatte der Kläger zunächst die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Begehren beschränkt. Zur Begründung verweist der Kläger auf seine Erkrankung an arterieller Hypertonie, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelbar sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Dezember 1997 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
Für den Kläger liegt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Côte d`Ivoire vor.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Eine Auslegung ergibt, dass damit nur solche Gefahren erfasst werden, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Ein derartiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich u.a. aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das ist zum einen der Fall, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht aber auch dann, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
Vgl. BVerwG, Urteil v. 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463.
Die Voraussetzungen der zuletzt genannten Fallgruppe liegen beim Kläger vor.
Er leidet an arterieller Hypertonie II (mittelschwerem Bluthochdruck) und ist auf kontinuierliche ärztliche Betreuung und regelmäßige Versorgung insbesondere mit den Medikamenten Carvedilol 25 und Votum 20 (einem Sartan, das nicht durch einen anderen Wirkstoff ersetzt werden kann) angewiesen. Ein Absetzen der Medikation wie auch eine nur unregelmäßige Einnahme der Medikamente, aber auch das Fehlen einer kontinuierlichen ärztlichen Betreuung könnte einen krisenhaften Anstieg des Bluthochdrucks schon innerhalb weniger Tage bewirken. Dadurch würde das Risiko, einen Schlaganfall oder einen Herzinfarkt zu erleiden, drastisch ansteigen. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. T, in deren Behandlung der Kläger steht (Attest vom 11. Mai 2004, Gutachterliche Stellungnahme vom 23. September 2004).
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre dem Kläger die notwendige Behandlung und Medikation voraussichtlich nicht zugänglich ist. Wie sich aus den im vorliegenden Klageverfahren eingeholten Auskünften der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan vom 25. November 2004 und 12. Januar 2005 ergibt, ist in der Republik Côte d`Ivoire zwar eine kontinuierliche ärztliche Betreuung gewährleistet und sind auch die Medikamente erhältlich. Allerdings ist für Votum 20 nur ein Substitut verfügbar, so dass sich die Frage stellt, ob dieses Substitut - was erforderlich wäre - den Wirkstoff Sartan enthält. Das kann aber offen bleiben. Jedenfalls wären dem Kläger Behandlung und Medikation deshalb nicht zugänglich, weil er die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen könnte. Bei Privatbehandlung liegen, den erwähnten Auskünften zufolge, die Kosten zwischen 15.000 und 30.000 CFA (23 bis 46 Euro). Zwar betrügen sie in einer staatlichen Einrichtung nur 5.000 CFA (7,50 Euro); dass der Kläger dort einen Platz erhalten würde, ist jedoch ganz unsicher.
Der Kläger würde aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein, den für eine Privatbehandlung erforderlichen Betrag (zwischen 15.000 und 30.000 CFA monatlich) aufzubringen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, um so ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Wie der Kläger angegeben hat, hat er seinerzeit 1997 bei Verlassen des Landes seine Stelle als Lehrer aufgegeben, so dass schon wegen der Länge der seitdem verstrichenen Zeit eine Wiedereinstellung wenig wahrscheinlich ist. Eine mit stärkerer körperlicher Belastung verbundene Tätigkeit dürfte im übrigen im Hinblick auf seine Krankheit ausscheiden. Zusätzlich ist die labile politische Situation in der Republik Côte d`Ivoire seit dem Putschversuch im Herbst 2002 und die sich in der Folge ergebende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen. So stieg die Armutsquote von September 2002 bis Anfang 2004 von 38 v.H. auf 44 v.H. (Third progress report of the Secretary-General on the United Nations operation in Côte d`Ivoire vom 09.12.2004, S. 14). Schließlich ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger die erforderlichen finanziellen Mittel von Verwandten erhalten würde. Wie er in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen ausgeführt hat, haben seine Freundin, die Mutter seiner Kinder, und auch seine Mutter, bei der seine Kinder auch leben, keine Arbeit. Sie leben von dem Geld, das der Kläger ihnen schickt, und vermutlich von der Unterstützung durch Verwandte, deren Mittel aber nicht auch noch für den Kläger und dessen Krankenkosten ausreichen würden.
Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG läge im übrigen auch dann vor, wenn die dem Kläger drohende Gefahr als eine solche einzuschätzen wäre, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der er angehört, allgemein ausgesetzt ist. Wegen der Sperrwirkung des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wäre dann Voraussetzung für einen Schutz vor der Durchführung der Abschiebung, dass der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 68, und Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77.
Die dem Kläger bei Fehlen der notwendigen Behandlung und Medikation drohenden Folgen stellen eine derartige extreme Gefahrenlage dar. Denn das Risiko, einen Schlaganfall oder einen Herzinfarkt zu erleiden (und dadurch zu Tode zu kommen), würde drastisch ansteigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.