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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 K 1055/15·20.10.2015

Anerkennung von Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit/Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG. Streitentscheidend war, ob er nach Art seiner dienstlichen Verrichtung einer relevanten Lärmgefährdung ausgesetzt war und ob ein ursächlicher Zusammenhang zur Hörstörung besteht. Das VG Düsseldorf verneinte eine ausreichende Lärmexposition und folgte dem HNO-Gutachten, wonach eine BK Nr. 2301 bei einer effektiven Lärmdosis von nur 1,0 Lärmjahren auszuschließen sei. Die Klage wurde abgewiesen; weiterer Aufklärungsbedarf bestand nur hinsichtlich eines lärm-unabhängigen Nebenbefunds.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 3 BeamtVG setzt voraus, dass der Beamte nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der betreffenden Krankheit besonders ausgesetzt war.

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Für die Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit (BK Nr. 2301) ist eine hinreichende, länger andauernde berufliche Lärmexposition erforderlich; liegt die Belastung im Wesentlichen unter den einschlägigen Pegelschwellen, fehlt es an der besonderen Gefährdung.

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Besteht nach fachärztlichem Gutachten bei geringer beruflicher Lärmexposition kein haftungsausfüllender Kausalzusammenhang zwischen dienstlicher Verrichtung und Hörschädigung, ist die Anerkennung als Berufskrankheit/Dienstunfall zu versagen.

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Ein Gericht darf einem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten folgen und von weiterer Beweiserhebung absehen, wenn substantiiertes Vorbringen gegen die gutachterlichen Feststellungen fehlt.

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Ein medizinischer Nebenbefund begründet keinen Anspruch auf Anerkennung als lärmbedingte Berufskrankheit, wenn er nach gutachterlicher Einschätzung von beruflichem Lärm unabhängig ist.

Relevante Normen
§ BeamtVG § 31 Absatz 3§ 31 Abs. 3 BeamtVG§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG

Leitsatz

1. Der Kläger ist nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung bereits nicht der Gefahr einer Gehörsschädigung ausgesetzt gewesen.

2. Es fehlt an einem kausalen Zusammenhang zwischen der dienstlichen Verrichtung und der Lärmschwerhörigkeit des Klägers.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt die Anerkennung seiner Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit.

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Aufgrund eines am 14. Februar 2014 erstmals festgestellten Rauschens im linken Ohr begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung. Unter dem 5. März 2014 zeigte der den Kläger behandelnde Hals-, Nasen-, Ohrenarzt, Dr. med. K.       N.       aus C.       , gegenüber der Beklagten den Verdacht auf eine Berufskrankheit an. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Klägers als Rangierleiter und Lokrangierführer komme eine berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit in Betracht.

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Die Beklagte holte beim technischen Aufsichtsdienst (TAD) der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) eine Arbeitsplatzanalyse ein. Hinsichtlich der dienstlichen Tätigkeiten, die der Kläger bei der Deutschen Bahn (DB) und Deutschen Bahn AG (DB AG) ausgeübt hat, stellte der TAD folgende Lärmbelastungen fest:

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ZeitraumJahreBeschreibungLärmbelastung
1.7.1980 - 31.12.19800,5Fahrladeschaffner81
1.4.1982 - 8.12.19831,69Schaffner81
9.12.1983 - 31.12.19830,06Rangierer, Rbf I.88
1.1.1984 - 31.12.199512Rangierer, Rbf P.          -P1.83
1.1.1996 - heute18,25Lokrangierführer, Rbf P.          -P1.< 80
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Danach ergebe sich als effektive Lärmdosis (ELD) nach Liedtke ein Wert von 1,0 Lärmjahren.

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Auf Empfehlung des ärztlichen Dienstes des Bundeseisenbahnvermögens (Bl. 86 der Beiakte) holte die Beklagte ein wissenschaftliches HNO-ärztliches Gutachten der Hals-, Nasen-, Ohrenklinik E.        ein (Bl. 104 ff. der Beiakten). Der Direktor der Hals-, Nasen-, Ohrenklinik E.        , Prof. Dr. med. E1.       , sowie der leitende Oberarzt der Klinik, Priv.-Doz. Dr. med. C1.       , (im Folgenden: Gutachter), erstatteten unter dem 25. August 2014 das angeforderte wissenschaftliche HNO-ärztliche Gutachten (Bl. 119 ff. der Beiakte). Darin kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine beginnende Schwerhörigkeit beidseits mit kompensiertem Hochtontinnitus und peripher-vestibulärer Untererregbarkeit rechts, vice versa einer Reizung bzw. Übererregbarkeit links vorliege. Es fehle aber an der haftungsausfüllenden Kausalität. Unter Berücksichtigung der Lärmarbeitsplatzanalyse sei im Wesentlichen nicht an Folgen einer allein oder im Wesentlichen durch beruflichen Lärm verursachten Schwerhörigkeit zu denken. Die erhobene Symptomatik erbringe nach den audiologischen Daten und den anamnestischen Angaben insgesamt kein Bild einer im Wesentlichen BK 2301-verursachten Schwerhörigkeit. Vielmehr sei auch nach den aktenkundigen Informationen einer ELD von nur 1,0 Jahren und nach Lärmanalyse mit im Wesentlichen fehlender wesentlicher Lärmexposition seit Beginn 1996 sogar das vorliegen einer BK 2301 auszuschließen.

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Nach Einholung einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Bundeseisenbahnvermögens zu dem Gutachten der Hals-, Nasen-, Ohrenklinik E.        (Bl. 153 der Beiakten) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2014 die Anerkennung der Lärmschwerhörigkeit des Klägers als Dienstunfall nach § 31 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ab (Bl. 155 ff. der Beiakten). Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die eingeholte Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Bundeseisenbahnvermögens, die Arbeitsplatzanalyse und das HNO-Gutachten der Hals-Nasen-Ohrenklinik in E.        .

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Der Kläger erhob am 6. Oktober 2014 Widerspruch (Bl. 166 der Beiakte).

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Bl. 183 der Beiakte). Zur Begründung führte sie im wesentlichen wie folgt aus: Um die Anerkennung einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit aussprechen zu können, hätte der Kläger bei seinen dienstlichen Tätigkeiten einer Belastung durch Lärm ausgesetzt sein müssen, die die vom Gesetzgeber geforderten schicht- bzw. wochenbezogenen Lärmbelastungen hätte überschreiten müssen. Eine Überschreitung des Grenzwerts liege bei einem schicht- bzw. wochenbezogenen Beurteilungspegel von größer als 85 dB(A) vor. Da die Arbeitsplatzanalyse ergeben habe, dass der Kläger in der Zeit vom 9. bis zum 31. Dezember 1983 einer Lärmbelastung von 88 dB(A) ausgesetzt gewesen sei, habe Anlass bestanden, die haftungsausfüllende Kausalität durch einen Facharzt klären zu lassen. Ausweislich des Ergebnisses des eingeholten Gutachtens der Hals-, Nasen-, Ohrenklinik E.        habe die haftungsausfüllende Kausalität aber nicht vorgelegen. Daher scheide ein Anspruch auf Anerkennung einer berufsbedingten Schwerhörigkeit als Dienstunfall nach § 31 Absatz 3 BeamtVG aus.

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Unter dem 5. Februar 2015 führte der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs aus, dass die unstreitig im Gutachten bestätigte Lärmschwerhörigkeit im Wesentlichen beruflich verursacht worden sei. Die Tonaudiogramme sprächen für eine Hochtonschwerhörigkeit. Die medizinischen Voraussetzungen seien demnach erfüllt. Es stelle sich die Frage, ob die beruflichen Voraussetzungen in diesem besonderen Fall zu der Lärmschwerhörigkeit und dem Tinnitus mit der Nebendiagnose geführt haben könnten. Insoweit sei der Sachverhalt noch aufklärungsbedürftig.

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Am 12. Februar 1015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht er sich auf sein Schreiben vom 5. Februar 2015.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2015 zu verpflichten, seine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach § 31 Absatz 3 BeamtVG anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.

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Das Gericht hat den Gutachter mit Verfügung vom 20. Juli 2015 um Erläuterung gebeten, ob auch hinsichtlich des Nebenbefundes das Vorliegen einer Berufskrankheit ausgeschlossen werden könne oder es insoweit einer weiteren fachärztlichen Abklärung bedürfe. Auf die Stellungnahme des Gutachters vom 11. August 2015 (Bl. 36 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben unter dem 8. und 16. September 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des eingeholten Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Absatz 2 und 3 sowie § 101 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angegriffene Bescheid vom 10. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO).

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Gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 BeamtVG gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Erkrankung außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (§ 31 Absatz 3 Satz 3 BeamtVG). Nach § 1 der insoweit erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) sind als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Nach § 1 BKV vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Artikel 1 der dritten Verordnung zur Änderung der BKV vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2397), sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden. Nach Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung gehört Lärmschwerhörigkeit (Nr. 2301) zu den anerkannten Berufskrankheiten.

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Zwar liegt unstreitig eine Lärmschwerhörigkeit des Klägers vor. Indes ist der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung bereits nicht der Gefahr einer Gehörsschädigung ausgesetzt gewesen.

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Laut Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung: Lärmschwerhörigkeit (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. Juli 2008 – IVa4-45222-2301, GMBl. 2008 S. 798 ff.) besteht bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von mehr als 90 dB(A) und langandauernde Einwirkung für einen beträchtlichen Teil der Betroffenen die Gefahr einer Gehörsschädigung. Gehörschäden werden auch bereits durch langjährigen Lärm verursacht, dessen Tages-Lärmexpositionspegel den Wert von 85 dB(A) erreicht oder überschreitet. Nach den fundierten und nicht beanstandeten Feststellungen des TAD der EUK vom 9. Mai 2014 ist der Kläger lediglich vom 9. bis zum 31. Dezember 1983, also für noch nicht einmal einen Monat, einer Lärmbelastung von 88 dB(A) ausgesetzt gewesen. Ansonsten lag die Lärmbelastung stets bei weniger als 85 dB(A), seit dem 1. Januar 1996 sogar unter 80 dB(A).

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Überdies folgt aus dem von der Beklagten eingeholten ausführlichen wissenschaftlichen Gutachten der Hals-Nasen-Ohrenklinik E.        vom 25. August 2014, dass es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der dienstlichen Verrichtung und der Lärmschwerhörigkeit des Klägers fehlt. Darin führen die beiden Gutachter nachvollziehbar aus, dass die beginnende Schwerhörigkeit des Klägers aufgrund des für beide Ohren jeweils feststellbaren Hochtonverlustes zwar auf den ersten Blick durchaus auch als beruflich lärmverursacht diskutiert werden könnte. Indes habe unter Berücksichtigung der ausführlichen Lärmarbeitsplatzanalyse des TAD der EUK vom 9. Mai 2014 nur eine gering bis gar nicht anzusetzende berufliche Lärmexposition bestanden. Die erhobene Symptomatik erbringe nach den audiologischen Daten und den anamnetischen Angaben insgesamt kein Bild einer im Wesentlichen BK 2301-verursachten Schwerhörigkeit. Vielmehr sei auch nach den aktenkundigen Informationen einer ELD von nur 1,0 Jahren und nach Lärmanalyse mit im Wesentlichen fehlender Lärmexposition seit Beginn 1996 sogar das Vorliegen einer BK 2301 auszuschließen.

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Das Gericht folgt diesen überzeugenden Ausführungen der Gutachter, denen der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten ist. Die Gutachter, an deren Sachkunde und Unparteilichkeit keinerlei Zweifel bestehen, haben nach Auswertung der ihnen übersandten Aktenunterlagen und nach einer ambulanten gutachterlichen Untersuchung des Klägers ein in sich schlüssiges, widerspruchsfreies und plausibles Gutachten erstattet. Das Gericht sieht daher keinen Anlass zur weiteren Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

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Soweit der Kläger vorträgt, dass der Sachverhalt noch weiter aufklärungsbedürftig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Gutachter sind der Frage, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der dienstlichen Verrichtung und der Lärmschwerhörigkeit des Klägers besteht, hinreichend nachgegangen. Zwar haben die Gutachter auf einen weitergehenden HNO-fachärztlichen Aufklärungsbedarf hingewiesen. Allerdings bezog sich dieser Hinweis lediglich auf die nebenbefundlich festgestellte zentral kompensierte peripher-vestibuläre Untererregbarkeit. Insoweit stellten die Gutachter auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mit ergänzender gutachterlicher Erläuterung vom 11. August 2015 klar, dass der Nebenbefund in jedem Fall von beruflichem Lärm unabhängig sei. Aus Sicht der Gutachter müsse noch weiter aufgeklärt werden, inwieweit der Kläger zwar nicht aus Folgen einer Berufskrankheit, sondern aus Folgen einer im Rahmen der Untersuchung ermittelten, offensichtlich zwischenzeitlich kompensiert, jedoch zurückliegend eingetretenen Gleichgewichtsstörung, in Anbetracht seiner gefahrgeneigten Tätigkeit, weiterhin im Rangierdienst eingesetzt werden könne. Möglicherweise müsse aus Schutz vor Eigen- und ggf. Fremdgefährdung eine innerbetriebliche Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz erfolgen.

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Das Gericht hält auch diese Ausführungen der Gutachter, denen der Kläger nicht weiter entgegen getreten ist, für nachvollziehbar und überzeugend und sieht daher keinen Anlass zu weiteren Sachaufklärung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Absatz 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).