Antrag auf Aussetzung der Vorausleistung zu Erschließungsbeitrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Eigentümer beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Vorausleistungsbescheid über einen Erschließungsbeitrag für die T‑Straße und rügt, die Straße sei nach § 242 BauGB bereits vorhanden. Das VG Düsseldorf verneint ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids: Die entscheidungserheblichen Fragen sind komplex und im Eilverfahren nicht klärbar. Auch die Höhe der Fremdfinanzierungskosten (Zinseszinsfrage) ist nicht vorab zu entscheiden. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Vorausleistungsbescheid über Erschließungsbeitrag als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 4 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen; dies ist bei summarischer Prüfung nur bejaht, wenn der Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als das Unterliegen.
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB bereits vorhanden ist, erfordert regelmäßig komplexe wertende Tatsachenfeststellungen (u. a. zu Ortsstatuten, Anbau, Gemeindewillen und Ausbauzustand) und kann im Aussetzungsverfahren meist nicht endgültig geklärt werden.
Teilabschnitte einer Straße können unabhängig voneinander als vorhandene Erschließungsanlage zu qualifizieren sein; für nicht vorhandene Abschnitte können daher weiter Beiträge erhoben werden.
Offene, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen, etwa zur Berücksichtigung von Fremdfinanzierungszinsen (Zinseszins) bei der Umlegung der Kosten, sind im Hauptsacheverfahren zu entscheiden und nicht Gegenstand des Eilverfahrens.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.641,- DM fest¬gesetzt.
Rubrum
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks G1 in X, das an die T Straße angrenzt.
Durch Bescheid vom 24. November 1998 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Vorausleistung auf den zukünftigen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der T Straße von H Straße bis T1 in Höhe von 6.564,64 DM heran. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Mit dem - nach erfolglosem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO - am 6. März 1999 bei Gericht eingegangenen Antrag macht der Antragsteller geltend, bei der T Straße handele es sich um eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, für die Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden dürften. Bei Inkrafttreten des 1. Ortsstatuts der Gemeinde O im Jahre 1902 hätten an der Straße fünf Häuser gestanden, so daß von einem Verkehr "von Haus zu Haus" ausgegangen werden könne. Jedenfalls sei die T Straße als vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig fertiggestellte Straße anzusehen. So sei bereits im Jahre 1913 der Gartenlaubengenossenschaft I die Erlaubnis erteilt worden, entlang der T Straße ein Wohnhaus zu errichten. Nach den einschlägigen Bestimmungen des damals geltenden Ortsstatuts habe jedoch nur an fertige Straßen angebaut werden dürfen, es sei denn, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sei im Einzelfall etwas Abweichendes geregelt worden, wofür vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte bestünden. Im Rahmen der Liquidation der "I" sei der an der T Straße gelegene Grundbesitz der Genossenschaft veräußert worden. Dabei sei in den im Jahre 1922 mit 39 Erwerbern geschlossenen Kaufverträgen folgender Passus enthalten gewesen:
"Die auf das verkaufte Grundstück entfallenden Straßen- und Kanalbaukosten soweit sie bis heute entstanden, sind nach Angabe der Verkäuferin bezahlt."
Auch hieraus sei zu schließen, daß die T Straße zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt gewesen sei und Beiträge für den Ausbau nach dem Ortsstatut der Gemeinde O bereits erhoben worden seien.
Bei der Ermittlung der Vorausleistung seien auch Fremdfinanzierungskosten in Ansatz gebracht worden. Hierbei sei der jeweils entstandene Zinsaufwand eines Jahres dem Aufwand hinzugerechnet worden und alsdann erneut verzinst worden, was gegen das abgabenrechtliche Verbot der Erhebung von Zinseszinsen verstoße.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. November 1998 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält die geltend gemachte Beitragsforderung dem Grunde und der Höhe nach für gerechtfertigt. Die T Straße habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Ortsstatuts der Gemeinde O mit Blick auf die Anzahl der vorhanden Gebäude und ihren Ausbauzustand weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand einer vorhandenen Straße erfüllt. Von einer hergestellten Straße im Rechtssinne könne ebenfalls nicht die Rede sein, da die Straße bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht in allen Teileinrichtungen auf ihrer ganzen Länge programmgemäß ausgebaut gewesen sei. Die Verzinsung der Zinsen im Rahmen der Umlegung der Fremdfinanzierungskosten entspreche der in der einschlägigen Fachliteratur hierzu vertretenen Ansicht.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel, die es rechtfertigen, den Antragsteller entgegen der Grundregel des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst von der Zahlungspflicht freizustellen (§ 80 Abs. 4 und 5 VwGO).
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptverfahren wahrscheinlicher ist, als sein Unterliegen.
Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 - DÖV 1990 S. 119 (Erschließungsbeitragsrecht) und vom 17. März 1994 15 B 3022/93 (Straßenbaubeitragsrecht).
Die folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptverfahren kann dabei nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 GG vermittelt.
Dies bedeutet zunächst, daß in dem summarischen Verfahren vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei denn, daß sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus, daß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.
Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 und 17. März 1994 jeweils am angegebenen Ort.
Demzufolge vermag der Vortrag eines Antragstellers, die abgerechnete Erschließungsanlage sei nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei, seinem Aussetzungsantrag im Regelfall nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür wegen der Notwendigkeit komplexer gerichtlicher Feststellungen u.a. zu den maßgeblichen Ortsstatuten, der Eignung und der Bestimmung der Straße zum Anbau und zur Aufnahme innerörtlichen Verkehrs, zu dem jeweiligen Gemeindewillen und zum beabsichtigten und im Laufe der Jahre durchgeführten Straßenausbau mit den Erkenntnismitteln des vorläufigen Verfahrens regelmäßig nicht wird feststellen lassen.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. März 1990 3 B 2409/87 -, Rechtsprechungssammlung des OVG NW im Erschließungs- und Erschließungs-beitragsrecht (OVG NW RSE) § 180 BBauG/§ 242 BauGB "Vorhandene Erschließungsanlage".
Danach ist auch vorliegend die Klärung der Frage, ob es sich bei der T Straße um eine "vorhandene" Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handelt, dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Ein Ausnahmefall, in dem bereits jetzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden könnte, daß die Straße dem § 242 Abs. 1 BauGB unterfällt, liegt nicht vor. Insbesondere rechtfertigt das Antragsvorbringen eine solche Annahme nicht.
Selbst wenn der bei Inkrafttreten des 1. Ortsstatuts der Gemeinde O an der Straße vorhandenen Bebauung bereits der Charakter einer Ortslage zugesprochen und auch der subjektive Wille der Gemeinde unterstellt werden könnte, die Straße sei insoweit einem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen, könnte sich diese Bewertung allenfalls nur auf den etwa 180 m langen Bereich zwischen H Straße und dem Haus T Straße Nr. 29 erstrecken, während die anschließende Strecke der Straße, an der auch das Grundstück des Antragstellers liegt, seinerzeit mangels jeglichen Anbaus nicht als Anbaustraße zu qualifizieren war, mit der Folge, daß jedenfalls für diesen Bereich Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten.
Gewichtige Indizien dafür, daß die Straße - in der gesamten Ausdehnung - bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes programmgemäß fertiggestellt worden wäre, sind ebenfalls nicht erkennbar. Die 1913 erteilte Bauerlaubnis ist kein verläßlicher Anhaltspunkt, da nach den Bestimmungen des einschlägigen Ortsstatuts aufgrund vertraglicher Vereinbarung auch an noch unfertigen Straßen gebaut werden durfte. Ob eine solche Vereinbarung seinerzeit für das vom Antragsteller angeführte Grundstück geschlossen wurde, ist nach seinem eigenen Vorbringen nicht feststellbar. Dafür spricht allerdings der Umstand, daß noch im Jahre 1928 von Seiten der Stadt mit den Eigentümern der Grundstücke T Straße 6, 8 und 10 entsprechende Vereinbarungen zur Abwendung des bestehenden ortsstatutarischen Anbauverbots an unfertigen Straßen geschlossen und Sicherheitshypotheken zur Sicherung der zukünftigen Kosten der endgültigen Befestigung der T Straße eingetragen wurden.
Die in den Kaufverträgen mit der I enthaltene Klausel entspricht inhaltlich der - formularmäßigen - Regelung, wie sie auch in einer Vielzahl neuzeitlicher notarieller Kaufverträge hinsichtlich der Erschließungskosten enthalten ist und dürfte nicht mehr besagen, als daß etwaige Straßenbaukosten, falls solche bereits vor Vertragsabschluß entstanden sein sollten, bezahlt seien, ohne daß sich hieraus jedoch verläßlich die Frage beantworten ließe, ob überhaupt tatsächlich bereits Ausbaukosten entstanden waren und ob gegebenenfalls der zugrunde liegende Ausbau zur Fertigstellung der Straße insgesamt geführt hat.
Der Einwand gegen die Höhe der geforderten Vorausleistung vermag dem Antrag ebenfalls nicht zu einem - teilweisen - Erfolg zu verhelfen. Ob die bei der Ermittlung der Fremdfinanzierungskosten für ein Rechnungsjahr ermittelten Zinsen ihrerseits beitragsfähigen Aufwand darstellen, der gedeckt werden muß und der deshalb dem ungedeckten (Gesamt)Betrag zuzurechnen ist, ist - soweit ersicht-lich - höchstrichterlich noch ungeklärt, entspricht aber einer in der Literatur vertretenen Ansicht,
vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, NJW-Schriftenreihe Heft 42, § 13, Rdnr. 16,
so daß nach dem eingangs dargelegten Maßstäben auch diese Rechtsfrage der Entscheidung im Hauptverfahren vorzubehalten ist.
Da weitere Einwände von dem Antragsteller nicht erhoben wurden und sonstige Fehler nicht offensichtlich sind, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei schätzt die Kammer das Interesse an der vorläufigen Regelung der Zahlungspflicht auf ein Viertel des geforderten Beitrages. Dies entspricht dem im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
vgl. NVwZ 1996, S. 563
unter Abschnitt I Nr. 7 vorgesehenen Ansatz.