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Verwaltungsgericht Düsseldorf·12 L 575/16.A·28.04.2016

Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung: Zustellung trotz Bevollmächtigten wirksam

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien sowie hilfsweise eine einstweilige Anordnung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der § 80 Abs. 5 VwGO‑Antrag die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 AsylG versäumte; Wiedereinsetzung scheiterte an der Verletzung der Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen Adressmitteilung (§ 10 AsylG). Die Zustellung an den Ausländer blieb trotz bestellter Bevollmächtigter wirksam (§ 31 Abs. 1 S. 4 AsylG); bei Unzustellbarkeit gilt sie mit Aufgabe zur Post als bewirkt (§ 10 Abs. 2 S. 4 AsylG). Der Hilfsantrag nach § 123 VwGO war wegen § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft; Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Eilantrag (einschließlich Prozesskostenhilfe) wegen Fristversäumnis und Unstatthaftigkeit des § 123 VwGO-Antrags abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Bevollmächtigten im Asylverfahren lässt die Wirksamkeit der nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG vorgeschriebenen Zustellung an den Ausländer persönlich unberührt.

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Bei Unzustellbarkeit an der letzten bekannten Anschrift gilt die Zustellung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

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Wiedereinsetzung in die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 AsylG setzt fehlendes Verschulden voraus und scheidet regelmäßig aus, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen Anzeige eines Wohnungswechsels (§ 10 Abs. 1 AsylG) verletzt.

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Ein Antrag nach § 123 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung grundsätzlich nicht statthaft, wenn § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG auf § 80 Abs. 5 VwGO verweist (§ 123 Abs. 5 VwGO).

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung kann bei bestandskräftiger Abschiebungsanordnung nur auf nach Eintritt der Bestandskraft entstandene oder erst dann glaubhaft machbare Umstände gestützt werden.

Relevante Normen
§ 10 AsylG, § 27a AsylG, § 31 Abs. 1§ AsylG, § 34a AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO, § 123 VwGO§ 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG§ 10 Abs. 1 AsylG§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG

Leitsatz

1. Die Bestellung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren berührt die Wirksamkeit der Zustellung an den Antragsteller persönlich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG nicht.

2. Kein unverschuldetes Fristversäumnis, da der Antragsteller seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 1 AsylG, wonach dem Bundesamt insbesondere jeder Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen ist, nicht nachgekommen ist.

Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Begehrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.

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Der am 24. Februar 2016 bei Gericht anhängig gemachte sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2111/16.A gegen die Abschiebungsanordnung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2015 anzuordnen,

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hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2015 vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht erfolgen darf,

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hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

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Der Hauptantrag ist bereits unzulässig.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat den Eilantrag aber nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. Oktober 2015 und damit nicht fristgerecht im Sinne von § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Wiedereinsetzung in die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ist nicht zu gewähren.

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Der streitgegenständliche Bescheid gilt als dem Antragsteller spätestens am 5. November 2015 zugestellt. Die Antragsfrist endete folglich spätestens mit Ablauf des 12. November 2015 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Im Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht am 24. Februar 2016 war die Antragsfrist somit bereits abgelaufen.

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Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG muss der Antragsteller Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch  eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist.

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Im vorliegenden Fall wurde dem Bundesamt die Anschrift „L.           96, 00000 X.          “ mit Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt X. vom 1. Oktober 2015 mitgeteilt. An diese Anschrift ist der streitgegenständliche Bescheid auch adressiert worden. Die Mitteilung über die neue Adresse des Antragstellers erreichte das Bundesamt hingegen erst am 30. November 2015 durch das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 27. November 2015.

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Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann nach den vorliegenden Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Mitteilung an das Bundesamt über die korrekte neue Anschrift des Antragstellers bereits informiert war. Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, er habe der Ausländerbehörde die neue Anschrift mitgeteilt. Im Übrigen hat er sich erst am 7. Oktober 2015 bei der Meldebehörde unter der neuen Anschrift „X1.          Str. 75, 00000 X.“ angemeldet hat, obschon er bereits zum 1. August 2015 dorthin umgezogen war. Auf die Frage, ob die Mitteilung einer falschen Anschrift durch die Ausländerbehörde zur Unwirksamkeit der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides hätte führen können, kommt es insofern hier nicht an.

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Der Antragsteller muss die Zustellung unter der Anschrift „L.           96, 00000 X.“ auch unabhängig davon gegen sich gelten lassen, dass sich unter dem 21. Oktober 2015 seine Verfahrensbevollmächtigte gegenüber dem Bundesamt bestellt hatte. Dieser konnte der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2015 nicht wirksam zugestellt werden. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG bestimmt für den Fall, dass der Asylantrag nur nach § 26a oder – wie hier – nach § 27a abgelehnt wird, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a dem Ausländer selbst zuzustellen ist. § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylG sieht zwar vor, dass dem Bevollmächtigten ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden soll. Geschieht dies nicht, wie im vorliegenden Fall, oder nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist, lässt dies die Wirksamkeit der Zustellung an den Ausländer persönlich unberührt.

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Kann eine Sendung dem Asylbewerber nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung – wie im vorliegenden Fall – als unzustellbar zurückkommt. Aufgrund dieser Bestimmung gilt der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2015 als spätestens am 5. November 2015 an den Antragsteller zugestellt, da ausweislich der Zustellungsurkunde an diesem Tag ein erfolgloser Zustellversuch erfolgt ist, weil der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war.

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Der Antragsteller ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes auch hinreichend über seine Mitwirkungspflichten, insbesondere darüber belehrt worden, dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. Der Antragsteller hat anlässlich der Asylantragstellung am 2. Juni 2015 den Gesetzestext u.a. des § 10 AsylG sowie eine ausführliche schriftliche Erläuterung sowohl in deutscher Sprache als auch in der Sprache Tigrinya erhalten. Damit ist er ordnungsgemäß im Sinne von § 10 Abs. 7 AsylG auf seine Obliegenheiten im Asylverfahren hingewiesen worden. Die Belehrung ist in verständlicher Sprache abgefasst und weist ausdrücklich auf die Pflicht hin, Adressänderungen – auch bei behördlich veranlasstem Umzug – mitzuteilen. Auch die Möglichkeit der Zustellung an die zuletzt mitgeteilte Adresse wird erwähnt.

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Dem Antragsteller war auf seinen Antrag keine Wiedereisetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) liegen nicht vor.

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Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im vorliegenden Fall kann eine unverschuldete Fristversäumnis schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Antragsteller seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG nicht nachgekommen ist. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen anzuzeigen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen, denn er hat den Wechsel seiner Anschrift, der ausweislich der Anmeldebestätigung vom 7. Oktober 2015 bereits zum 1. August 2015 erfolgt ist, erst mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27. November 2015 und damit verspätet dem Bundesamt mitgeteilt. Dafür, dass er ohne sein Verschulden an der zeitnahen Mitteilung der Adressänderung an das Bundesamt gehindert gewesen sein könnte, hat der Antragsteller nichts vorgetragen.

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Gründe für die versäumte Mitteilung der Anschriftenänderung an das Bundesamt sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller sich – im Übrigen ebenfalls verspätet erst am 7. Oktober 2015 – bei der Meldebehörde der Stadt X. unter der neuen Anschrift angemeldet hat, konnte ihn jedenfalls trotz deren Pflicht, die Ausländerbehörde entsprechend zu informieren (vgl. § 72 Abs. 1 AufenthV), nicht von der eigenen Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 AsylG entbinden, den Adressenwechsel der Ausländerbehörde und insbesondere auch dem Bundesamt mitzuteilen.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist darüber hinaus mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage setzt voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel einen Suspensiveffekt auslösen kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Dies ist im Hinblick auf die ebenfalls erst am 24. Februar 2016 erhobene Klage wohl anzunehmen, denn der Antragsteller hat ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG vorliegen, die Klage um mehr als zwei Wochen verspätet und damit jedenfalls nicht innerhalb der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG erhoben. Der Bescheid des Bundesamtes gilt – wie bereits ausgeführt – als spätestens am 5. November 2015 zugestellt, so dass die erst am 24. Februar 2016 erhobene Klage aufgrund des Fristversäumnisses unzulässig sein dürfte.

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Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 123 VwGO ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, denn für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ausdrücklich auf das Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO. Daneben ist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich kein Raum.

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Der Antrag nach § 123 VwGO ist auch nicht ausnahmsweise deshalb als statthaft anzusehen, weil die Abschiebungsanordnung bereits bestandskräftig geworden ist. Ist die Abschiebungsanordnung bereits bestandskräftig, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nur) auf der Grundlage solcher Veränderungen statthaft sein, die nach der Bestandskraft des Bescheides und damit nach Eintreten der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung aufgetreten sind, bzw. die der Antragsteller erst nach diesem Zeitpunkt glaubhaft machen konnte. Hierfür hat der Antragsteller aber nichts vorgetragen. Im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann er sich jedenfalls nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, seiner Abschiebung nach Italien stünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien entgegen und ihn erwarte im Falle seiner Rückführung dorthin eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, denn diese Gründe sind nicht erst nach der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung entstanden oder bekannt geworden.

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Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Rechtsschutz in hinreichendem Maße nur durch einen – dann ausnahmsweise zulässigen – Antrag nach § 123 VwGO gewährt werden könnte.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung nach dem Vorstehenden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

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Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG.

26

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.