Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung nach Polen (Dublin III) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF nach Polen sowie Prozesskostenhilfe. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag und den PKH-Antrag ab. Das Gericht sah keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Dublin-Zuständigkeit Polens, keine systemischen Mängel und keine hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsanordnung sowie PKH-Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse das gesetzlich angeordnete öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt.
Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Erfolgsaussicht der Hauptsache maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Interessenabwägung.
Nach der Dublin-III-Verordnung ist der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller illegal überschritten hat oder in dem zuerst ein Asylantrag gestellt wurde; Eurodac-Treffer können diese Zuständigkeit bestätigen.
Ein Abschiebungsverbot wegen Art. 3 EMRK setzt substantiierte Anhaltspunkte für systemische Mängel im Aufnahmesystem des Zielstaats voraus; bloße Generalvorwürfe genügen nicht.
Die Sechsmonatsfrist für die Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung läuft nicht ab, wenn ein fristgemäßer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 34a Abs. 2 AsylG die Frist kraft Gesetzes erneut in Lauf setzt.
Tenor
Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Der am 22. Dezember 2016 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 15459/16.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der angefochtene Bescheid ist ihnen am 20. Dezember 2016 zugestellt worden.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen.
Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5.
Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Polen auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Dezember 2016 begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Polen ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Die Antragsteller haben in Polen am 24. Dezember 2015 Asylanträge gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac-Treffer des Antragstellers zu 1.: PL1151224080469009000/700555728S, Eurodac-Treffer der Antragstellerin zu 2.: PL1151224080469010000/700555729T).
Polen hat auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 10. November 2016 am 29. November 2016 geantwortet und sich auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin III-Verordnung bereit erklärt, die Antragsteller wieder aufzunehmen.
Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) erneut in Lauf gesetzt, auch wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff.
Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung.
Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Polen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass anzunehmen ist, dass den Antragstellern im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel).
Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9.
Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Aufnahmebedingungen oder das Asylsystem in Polen für Asylsuchende in der Situation der Antragsteller systemische Mängel aufweisen würden.
Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – 11 B 15.50130 –, juris, Rn. 23ff.; VG München, Beschluss vom 25. November 2016 – M 7 S 16.50394 –, juris, Rn. 17 m.w.N.
Es sind keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere ist eine psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2., aus der sich solche Abschiebungsverbote ergeben könnten, nicht substantiiert dargelegt.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).