Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Abschiebungsandrohung (AsylG §75)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt festzustellen, dass seine Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF aufschiebende Wirkung hat. Das Gericht legt den Antrag als Feststellungsbegehren aus und entscheidet, dass die Klage kraft Gesetzes nach §75 Abs.1 AsylG aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich um eine Abschiebungsandrohung mit gesetzlicher Ausreisefrist handelt. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Feststellungsantrag: Gericht stellt fest, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat (Antrag stattgegeben).
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Abschiebungsandrohung wirkt die Klage kraft Gesetzes aufschiebend, wenn die Androhung mit einer Ausreisefrist ergangen ist (§75 Abs.1 AsylG).
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist als Feststellungsantrag auszulegen, wenn die Behörde von fehlender aufschiebender Wirkung ausgeht und sonst die Vollziehung droht (§80 Abs.5 VwGO-analog).
Die Zuständigkeit für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz im Asylverfahren bestimmt sich nach §76 Abs.4 Satz1 AsylG (Einzelrichterzuständigkeit).
Die Kostenentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO in Verbindung mit §83b AsylG.
Leitsatz
Aufschiebende Wirkung einer Abschiebungsandrohung
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2016 (12 K 10272/16.A) aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Den am 17. August 2016 wörtlich gestellten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2016 anzuordnen,
legt das Gericht nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als auf die Feststellung gerichtet aus, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Juli 2016 bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet.
Diese Auslegung ist von dem Antragsbegehren des Antragstellers gedeckt, eine Durchsetzung der Ausreiseaufforderung im Wege der Abschiebung schon vor Abschluss des Klageverfahrens zu verhindern. Sie knüpft an die Antragsbegründung an, das Bundesamt führe ausweislich der Rechtsmittelbelehrung aus, die Klage habe keine aufschiebende Wirkung, obwohl es davon ausgehe, dass die Ausreisepflicht 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Damit stellt der Antragsteller das Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 75 AsylG in Frage.
Die Auslegung als Antrag analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage trägt im Übrigen dem prozessualen Umstand Rechnung, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ins Leere geht, wenn ein Rechtsmittel bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes aber gleichwohl einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, weil die Behörde nicht von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels ausgeht, so dass die Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes droht. So liegt der Fall hier, denn das Bundesamt geht ausweislich der dem Bescheid vom 27. Juli 2016 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung davon aus, dass der Klage (gegen die Abschiebungsanordnung) keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn die Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Juli 2016 (12 K 10272/16.A) hat aufschiebende Wirkung.
Da das Bundesamt keine Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG), sondern eine Abschiebungsandrohung auf der Grundlage der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG erlassen und dem Antragsteller eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt hat, kommt der Klage insoweit gemäß § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.