Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebung in die Niederlande angeordnet; PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ziffer 3 des BAMF-Bescheids (Abschiebung in die Niederlande). Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil nach summarischer Prüfung erhebliche Erfolgsaussichten in der Hauptsache zugunsten der Antragstellerin bestehen. Die PKH wird mangels erforderlicher Vermögensangaben abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsanordnung stattgegeben; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; die Abwägung ist maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren.
Bei der Bestimmung der zuständigen Mitgliedstaaten nach der Dublin-III-Verordnung begründet das Vorhandensein eines in einem Mitgliedstaat als Begünstigtem internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Art. 9 Dublin-III-VO) grundsätzlich die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats, wenn der betreffende Wunsch schriftlich kundgetan wird.
Eine im Ausland nach den dortigen Vorschriften wirksam geschlossene Stellvertreter-Ehe ist für die Anwendung der Dublin-III-Verordnung grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte für ihre Unwirksamkeit oder einen Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegen.
Weist die Behörde den Asylantragsteller nicht hinreichend über die für die Anwendung der Dublin-Kriterien erforderlichen Erklärungen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO) auf, kann dies zu Lasten der Behörde in die Interessenabwägung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einfließen.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn die erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beigefügt oder nachgereicht wird.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7097/19.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2019 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Der am 26. September 2019 sinngemäß gestellte und dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurde ihr am 23. September 2019 durch Aushändigung zugestellt.
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen.
Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5.
Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Denn die Anordnung der Abschiebung der Antragstellerin in die Niederlande auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsanordnung in die Niederlande zu Unrecht ergangen ist, weil dieser Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist.
Zwar verfügte die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihres förmlichen Asylantrages am 13. Juni 2019 über ein niederländisches Visum mit einer Gültigkeit bis zum 4. Juni 2019. Es besteht jedoch eine gegenüber Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 und Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 9 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift gilt: Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestand hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. „Familienangehörige“ im Sinne der Dublin III-Verordnung sind gemäß Art. 2 Buchstabe g Dublin III-Verordnung auch der Ehegatte des jeweiligen Antragstellers. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-Verordnung liegen vor. Die Antragstellerin hat erstmals am 13. Juni 2019 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits mit Herrn K. T1. E. B. verheiratet. Dies ergibt sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Übersetzungen des Heiratsvertrages und der Heiratsurkunde vom 20. November 2018. Aus diesen geht hervor, dass die Ehe am 00.00.2018 geschlossen wurde.
Der Umstand, dass die Ehe im Wege der sogenannten „Stellvertreter-Ehe“ geschlossen wurde, steht der Anwendung von Art. 9 Dublin III-Verordnung nicht entgegen. Denn die Eheschließung im Ausland ist für den deutschen Rechtsbereich wirksam, wenn sie der Ortsform entspricht, d.h. unter Beachtung der am Ort der Eheschließung gültigen Vorschriften erfolgte.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 12 L 1349/18.A –; VG Ansbach, Beschluss vom 20. November 2019 – AN 17 S 19.51066 –, juris, Rn. 20; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 7. November 2012 – Au 3 K 11.1417 –, juris, Rn. 24.
Diese Voraussetzung liegt vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte gegen die Wirksamkeit der „Stellvertreter-Ehe“ nach irakischem Recht.
Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20. November 2019 – AN 17 S 19.51066 –, juris, Rn. 20; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 7. November 2012 – Au 3 K 11.1417 –, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.
Die im Ausland wirksam geschlossene „Stellvertreter-Ehe“ verstößt auch nicht gegen den deutschen „ordre public“ im Sinne des Art. 6 EGBGB.
Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20. November 2019 – AN 17 S 19.51066 –, juris, Rn. 20; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 7. November 2012 – Au 3 K 11.1417 –, juris, Rn. 25 m.w.N.
Der Ehemann der Antragstellerin ist als Begünstigter internationalen Schutzes in Deutschland aufenthaltsberechtigt. Ihm wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 12. Januar 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er ist Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Die Antragstellerin hat den Wunsch, die Familieneinheit zu wahren, auch schriftlich kundgetan. Der Umstand, dass eine entsprechende – ausdrückliche − schriftliche Kundgabe durch den Ehemann der Antragstellerin fehlt, steht der Annahme einer Zuständigkeit nach Art. 9 Dublin III-Verordnung – derzeit – nicht entgegen. Denn eine entsprechende Erklärung kann nachgereicht werden, sobald die Antragstellerin auf die Notwendigkeit ihrer Vorlage hingewiesen worden ist.
Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 19. April 2018 – 12 B 2392/18 −, juris, Rn. 9.
Denn die Antragstellerin ist vom Bundesamt nicht ausreichend im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-Verordnung über die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Art. 9 Dublin III-Verordnung unterrichtet worden. Sie wurde zu keinem Zeitpunkt über die Notwendigkeit der Vorlage einer schriftlichen Erklärung durch ihren Ehemann hingewiesen.
Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 19. April 2018 – 12 B 2392/18 −, juris, Rn. 9.
Hinzu kommt, dass ein entgegenstehender Wille des Ehemannes der Antragstellerin auch nicht ersichtlich ist. Im Gegenteil: Der Antragstellerin wurde bereits eine Besuchserlaubnis erteilt, um sich zu ihrem Ehemann zu begeben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Denn die Antragstellerin hat ihrem Prozesskostenhilfeantrag nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt und diese auch nicht nachgereicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).