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Verwaltungsgericht Düsseldorf·12 L 1977/18.A·01.07.2018

Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung nach Bulgarien abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnungen, u.a. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen BAMF‑Bescheid und die Unterrichtung der Ausländerbehörde, eine Abschiebung nach Bulgarien zu untersagen. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab: §80 Abs.5 VwGO unzulässig, weil der spätere Bescheid keine neue Abschiebungsandrohung enthält; nach §123 VwGO ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da kein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG vorliegt. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§77 AsylG).

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Mitteilung an die Ausländerbehörde abgelehnt; Abschiebungsandrohung bleibt vollziehbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der angegriffene Verwaltungsakt keine (erneute) Abschiebungsandrohung enthält.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt die glaubhaft gemachten Voraussetzungen des materiellen Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes voraus; die Behauptungen sind substantiiert darzulegen.

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Bei der Prüfung einer Abschiebung nach Bulgarien liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor, wenn dem Rückkehrenden keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht und er durch eigene Initiative für Unterkunft und Lebensunterhalt sorgen kann bzw. auf konkrete Hilfsangebote Dritter zurückgreifen kann.

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Das Gericht stellt in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab (§ 77 AsylG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juli 2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

3

Der am 29. Juni 2018 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 3918/18.A hinsichtlich des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2018 anzuordnen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde des Kreises N.       mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2016 nicht durchgeführt werden darf,

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hat keinen Erfolg.

6

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, da der Bescheid vom 12. April 2018 keine (erneute) Abschiebungsandrohung enthält. Vielmehr ist die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien in Ziffer 3 des bestandskräftigen Bescheides vom 9. September 2016 weiterhin vollziehbar.

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Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf eine Mitteilung durch die Antragsgegnerin an die zuständige Ausländerbehörde des Kreises N.        , ist zulässig, aber unbegründet.

8

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab.

9

Zwar besteht ein Anordnungsgrund, da die Ausländerbehörde mitgeteilt hat, den Antragsteller am 4. Juli 2018 nach Bulgarien abschieben zu wollen.

10

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In der Person des Antragstellers liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vor. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach international Schutzberechtigten im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, wenn sie in der Lage sind, durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

11

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A –, juris, Rn. 42 ff.; Beschluss vom 28. August 2017 – 12 L 3382/17.A -.

12

Es besteht für international Schutzberechtigte in Bulgarien die Möglichkeit, konkrete Hilfsangebote mehrerer Nichtregierungsorganisationen in Anspruch zu nehmen.

13

Vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2017 – 12 L 3382/17.A -.

14

Die Kammer schließt sich der Bewertung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17 – nicht an. Denn die Auskunftslage zu den Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien, die der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegt, entspricht im Wesentlichen der Auskunftslage, auf die sich die Rechtsprechung der Kammer stützt.

15

Vgl. Expertise der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 7. April 2017 zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vom 18. Juli 2017.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).