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Verwaltungsgericht Düsseldorf·12 L 1664/17.A·03.05.2017

Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung wegen Ablauf der Dublin‑Überstellungsfrist

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, seine Abschiebung zu untersagen und Prozesskostenhilfe zu erhalten. Streitpunkt war, ob trotz Ablauf der Wochenfrist des §34a AsylG ein Antrag nach §123 VwGO zulässig ist und welche Wirkung die sechsmonatigen Überstellungsfrist der Dublin‑III‑VO hat. Das Gericht gab dem Antrag statt, weil die Sechsmonatsfrist ablief, die Zuständigkeit überging und die Abschiebungsanordnung deswegen rechtliche Bedenken begründet. Zudem wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Antragsteller vollständig stattgegeben; Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung untersagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO ist zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann; Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO).

2

§123 Abs.5 VwGO verschließt den Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz nicht, wenn der einstweilige Schutz nach §80 Abs.5 VwGO nicht mehr eröffnet ist, die angegriffene Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und der Antragsteller unverschuldet neue Tatsachen vorbringt, die er zuvor nicht innerhalb der Frist des §34a Abs.2 AsylG geltend machen konnte.

3

Geht die Überstellung nach Art.29 Abs.2 i.V.m. Art.25 Abs.2 Dublin‑III‑VO nicht binnen sechs Monaten vor, geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf den ersuchenden Mitgliedstaat über; das Ablaufen dieser Frist kann rechtliche Bedenken gegen eine Abschiebungsanordnung begründen.

4

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG§ 123 Abs. 1 bis 3 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P.     aus O.     beigeordnet.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die für die Abschiebung des Antragstellers zuständige Ausländerbehörde der Stadt O.     anzuweisen, eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 12 K 695/17.A nicht durchzuführen.

Gründe

2

Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

3

Der am 10. April 2017 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg.

4

Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Dem steht § 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 AsylG nicht entgegen. Zwar war gegen den streitgegenständlichen Bescheid zunächst einstweiliger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet, so dass insoweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft war. Ist jedoch einstweiliger Rechtsschutz – wie hier – nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr eröffnet, weil die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bereits verstrichen ist, vermag die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO den Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO jedenfalls dann nicht zu sperren, wenn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und der Antragsteller seinen Antrag auf Tatsachen oder Mittel zur Glaubhaftmachung stützt, die er ohne Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gerichtlich geltend gemacht hat.

5

Vgl. ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 22 L 4001/15.A –, juris, Rn. 5.

6

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Wochenfrist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ist verstrichen. Die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist auch noch nicht bestandskräftig. Denn der Antragsteller hat hiergegen rechtzeitig Klage erhoben (12 K 695/16.A). Der Antragsteller beruft sich auch auf neue Tatsachen, nämlich den Ablauf der Überstellungsfrist.

7

Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab.

8

Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, eine Abschiebung auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2017 nicht durchzuführen. Denn die Abschiebungsanordnung begegnet nunmehr rechtlichen Bedenken, weil die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages zwischenzeitlich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Entstehen der Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Sechsmonatsfrist ist am 9. April 2017 abgelaufen. Sie begann gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung am 9. Oktober 2016 ‑ zwei Wochen nach dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes an Italien nach Art. 23 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung – zu laufen, weil Italien auf das Wiederaufnahmegesuch keine Antwort erteilt hat.

9

Es ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller muss jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen.

10

Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P.     aus O.     zu bewilligen, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).