Aussetzungsantrag gegen Alkoholverkaufsverbot bei Fußballspiel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Allgemeinverfügung, die den gewerbsmäßigen Ausschank alkoholischer Getränke während eines Fußballspiels untersagte. Das VG Düsseldorf wies den Antrag als unbegründet ab: Die Verfügung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, polizeiliche Erfahrung und Gefahrenprognose rechtfertigten das Verbot; das öffentliche Interesse überwiege das private Umsatzinteresse.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Alkoholverkaufsverbot als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt oder der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
Im Aussetzungsverfahren genügt bei summarischer Prüfung die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts; ist diese nicht ersichtlich, ist der Antrag in der Regel unbegründet.
Nach § 19 GastG kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend in einem bestimmten öffentlichen Bereich untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Bei der Interessenabwägung kann das überragende öffentliche Interesse an der Durchführung einer Sportveranstaltung und der Gefahrenabwehr ein wirtschaftliches Interesse eines einzelnen Gaststättenbetreibers an Alkoholverkäufen überwiegen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2009 wiederherzustellen, soweit sie am 24. Oktober 2009 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr die Veräußerung von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken in der Gaststätte "G", C Straße 00 in Mönchengladbach-Rheydt, verbietet,
ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2004 ist, soweit sie mit dem vorliegenden Aussetzungsantrag angegriffen wird, nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit.
Das Verbot der Veräußerung von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken beruht auf § 19 GastG. Danach kann aus besonderem Anlass der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten öffentlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen für das vom Antragsgegner ausgesprochene Verbot liegen vor.
Besonderer Anlass ist hier das für den Nachmittag des 24. Oktober 2009 angesetzte Bundesliga-Fußballspiel zwischen den Mannschaften von Borussia Mönchengladbach und dem 1. FC Köln.
Das zeitlich begrenzte Verbot des gewerbsmäßigen Ausschanks alkoholischer Getränke ist auch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich. In den Gründen der Allgemeinverfügung wird darauf hingewiesen, dass es bei den Bundesligaspielen zwischen Borussia Mönchengladbach und dem 1. FC Köln in der jüngsten Vergangenheit wiederholt zu gewalttätigen Ausschreitungen und zahlreichen Straftaten gekommen sei. Erfahrungen der Polizei wiesen auf eine starke Präsenz von Gruppen hin, die die Spiele allein oder jedenfalls vorrangig zum Zwecke der Konfrontation aufsuchen würden, zumal im Internet Aufrufe enthalten seien, die anlässlich des geplanten Fußballspiels zu gewalttätigen Konfrontationen aufforderten. Dass ein solches Verhalten die öffentliche Sicherheit gefährdet, bedarf keiner näheren Begründung.
Die mit dem für den kommenden Samstag geplanten Fußballspiel verbundenen Gefahren lassen sich durch das Verbot des Ausschanks von alkoholischen Getränken wirksam bekämpfen, da die zu befürchtenden Ausschreitungen durch den Konsum von Alkohol geprägt sind. Nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Begründung der Allgemeinverfügung belegen die polizeilichen Erfahrungen der letzten Jahre, dass die Begehung von Straftaten beim Zusammentreffen der Fußballmannschaften aus Köln und Mönchengladbach durch massiven Alkoholgenuss begünstigt worden ist. Allein beim letzten Heimspiel gegen den 1. FC Köln am 4. Oktober 2008 seien in der Summe 82 Straftaten von Amts wegen eingeleitet worden, während sich die restlichen Polizeieinsätze aus Anlass von Bundesligaheimspielen der Borussia insgesamt auf 73 eingeleiteten Strafverfahren verteilten. Zudem zeigten Erfahrungen, dass auch Fans, die grundsätzlich nicht zu Ausschreitungen neigten, sich häufig unter Alkoholeinwirkung mit Gewalttätern solidarisieren und an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligen.
Das somit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderliche Alkoholverbot muss auch für den Gaststättenbetrieb des Antragstellers gelten. Die Gaststätte liegt in der C Straße in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs Mönchengladbach-Rheydt. Sie wird auch, wie der Antragsteller vorträgt, gerade bei Heimspielen der Borussia erheblich frequentiert, so dass sich die Umsätze insbesondere bei Spielen gegen den 1. FC Köln deutlich steigern. Dadurch trägt gerade sein Betrieb in nicht unerheblichem Maße zu dem vorstehend beschriebenen Gefährdungspotenzial bei.
Ermessensfehler, die sich zu Lasten des Antragstellers auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragstellers wiegt sein Interesse an der Erzielung von Umsätzen mit dem Ausschank von Alkohol nicht schwerer als das Interesse an der Durchführung der geplanten Sportveranstaltung. Die Durchführung von Bundesligaspielen hat wegen des breiten Interesses der Öffentlichkeit insoweit eine überragende Bedeutung. Im Übrigen weist der Antragsteller selbst darauf hin, dass seine Umsätze entscheidend durch die Fußballveranstaltung bedingt sind. Daher wäre auch die vom Antragsteller vorgeschlagene Untersagung der Veranstaltung für ihn mit finanziellen Einbußen verbunden.
Bei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Wegen der nicht von der Hand zu weisenden Gefahr von gewalttätigen Ausschreitungen ist mit gravierenden Störungen der öffentlichen Sicherheit zu rechnen, sofern das durch den Antragsgegner ausgesprochene Verbot des Ausschanks von Alkohol am 24. Oktober 2009 vom Antragsteller nicht beachtet zu werden brauchte. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers an der Erzielung von Einnahmen unter Gefährdung der Gesundheit und des Eigentums Dritter nicht schutzwürdig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.