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Verwaltungsgericht Düsseldorf·12 L 1480/20.A·10.09.2020

Antrag auf einstweilige Anordnung im Asylüberstellungsverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung, die aufenthaltsbeendende Maßnahmen und eine Abschiebung bis zur Hauptsache verbietet; zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe. Das VG Düsseldorf lehnte beides ab, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde und der Antragsteller keinen Asylfolgeantrag gestellt hatte. Es bestehe daher keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung und Prozesskostenhilfe im asylrechtlichen Verfahren mangels Anordnungsgrund und Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung des materiellen Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erforderlich (§ 123 Abs.1, Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO).

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Bei Streitigkeiten nach dem AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (§ 77 Abs.1 AsylG).

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Fehlt ein für die gerichtliche Inanspruchnahme relevanter Schritt (z.B. ein Asylfolgeantrag zur Geltendmachung abgelaufener Überstellungsfristen), kann darin ein Mangel des Anordnungsgrunds liegen.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO).

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO und des AsylG (insbesondere § 154 VwGO, § 83b AsylG).

Relevante Normen
§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

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Der am 31. Juli 2020 sinngemäß gestellte Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller vorzunehmen und aufzugebnen, der örtlich zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen darf,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab.

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Nach diesen Maßgaben fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat – soweit ersichtlich – bislang keinen Asylfolgeantrag beim hierfür zuständigen Bundesamt gestellt, um geltend zu machen, dass die Überstellungsfrist – aus seiner Sicht – abgelaufen ist. Es ist deshalb kein Grund für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erkennbar.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).