Erschließungsbeiträge: Klagerücknahmen, Vergleiche und Einstellung mehrerer Verfahren
KI-Zusammenfassung
In mehreren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf nehmen Kläger ihre Klagen gegen Bescheide über Erschließungsbeiträge zurück oder schließen Vergleiche. Bei Klagerücknahme werden die Verfahren eingestellt und die Kläger tragen die Kosten; bei Vergleichen hebt die Beklagte Bescheide insoweit auf und erstattet überzahlte Beträge. Das Gericht setzt jeweils Streitwerte fest.
Ausgang: Mehrere Verfahren wurden durch Klagerücknahme eingestellt; in anderen wurde ein Vergleich geschlossen, durch den Bescheide insoweit aufgehoben und Überzahlungen erstattet werden.
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Kläger die Klage zurück, stellt das Gericht das Verfahren gemäß Verwaltungsverfahrensrecht ein und kann die Kosten dem Kläger auferlegen.
Schließt die Behörde mit dem Kläger einen Vergleich, durch den ein Bescheid ganz oder teilweise aufgehoben und eine Rückerstattung zugesagt wird, gilt das Klagebegehren als erledigt und die Kosten können gegeneinander aufgehoben werden.
Das Verwaltungsgericht bestimmt für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten (hier: Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB) den Streitwert zur Verfahrens- und Kostenfestsetzung.
Das Gericht kann den Beteiligten Vergleichsvorschläge unterbreiten; von den Beteiligten genehmigte Vorschläge werden protokolliert und als Beschluss oder Vergleichsform vereinbart.
Tenor
- s. Text -
Rubrum
Uhrzeit: 10.10 Uhr
Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten gemacht.
Der Berichterstatter trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.
Das Gericht weist auf den vorliegenden Lageplan der Gemeinde X, Flur 2, vom 22. Juni 1950 hin. Darin steht: „Die Fluchtlinien sind dem Aufbauplan des Stadtplanungsamtes entnommen.“ Desweiteren ergibt sich aus einem Vermerk vom 12. Januar 2012 (Blatt 658 der Verwaltungsakte), dass am 5. April 1935 für das Gebiet „B“ ein Bebauungsplan neu aufgestellt worden sei soll.
Die Vertreter der Beklagten erklären hierzu:
Wir haben hierzu keine weitergehenden Erkenntnisse.
Es wird mit den Beteiligten die Frage erörtert, ob die Grundzüge der Planung berührt sind. Desweiteren wird die Abschnittbildung erörtert.
Desweiteren wird das von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Willkürverbot besprochen.
Der Terminsvertreter der Beklagten teilt auf Anfrage mit:
Die Kosten für den Ausbau der Anlage Teil II betrugen im Jahr 1992 noch 39,32 Euro pro Quadratmeter Straßenland. Dies entspricht inflationsbereinigt 54,43 Euro Herstellungskosten im Jahr 2011. Im hier in Rede stehenden Abschnitt „B“ Teil I betrugen die Herstellungskosten 62,04 Euro pro Quadratmeter Straßenland. Dies entspricht einem Unterschied von etwa 12 %.
Desweiteren wird die Frage der Situation einer einseitigen Anbaubarkeit erörtert. Hierzu erklärt die Beklagte auf Befragen:
Die Herstellung der Gehwege hat 82.737,41 Euro gekostet. Davon entfallen 28.455,94 auf den linken Gehweg (westlich der Anlage).
Die mündliche Verhandlung wird um 11.30 Uhr unterbrochen.
Die mündliche Verhandlung wird um 11.35 Uhr wieder eröffnet.
Die Kläger im Verfahren 12 K 8122/13 erklären nunmehr:
Wir nehmen die Klage zurück.
Vorgespielt und genehmigt.
Es ergeht der
Beschluss
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.680,60 Euro festgesetzt.
Der Kläger in den Verfahren 12 K 8382/13 und 12 K 3358/14 erklärt:
Ich nehme die Klagen zurück.
Vorgespielt und genehmigt.
Im Verfahren 12 K 8382/13 ergeht der
Beschluss
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.166,29 Euro festgesetzt.
Im Verfahren 12 K 3358/14 ergeht der
Beschluss
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3702,73 Euro festgesetzt.
Im Verfahren 12 K 3866/14 schließen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden
Vergleich
Die Beklagte hebt den Bescheid über die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages gemäß §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) für die Erschließungsanlage „B“ Teil I vom 2. Oktober 2013 insoweit auf, als ein Erschließungsbeitrag über 6.878,72 Euro festgesetzt worden ist.
Der überbezahlte Betrag wird bis zum 31. August 2016 einschließlich Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger zu 1) zurückerstattet.
Die Kläger sehen damit ihr Klagebegehren als erfüllt an.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Vorgespielt und von den Beteiligten übereinstimmend genehmigt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.397,69 Euro festgesetzt.
Im Verfahren 12 K 3356/14 schließen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden
Vergleich
Die Beklagte hebt den Bescheid über die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages gemäß §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) für die Erschließungsanlage „B“ Teil I vom 2. Oktober 2013 insoweit auf, als ein Erschließungsbeitrag über 11.524,26 Euro festgesetzt worden ist.
Der überbezahlte Betrag wird bis zum 31. August 2016 einschließlich Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger zurückerstattet.
Der Kläger sieht damit sein Klagebegehren als erfüllt an.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Vorgespielt und von den Beteiligten übereinstimmend genehmigt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.105,12 Euro festgesetzt.
Im Verfahren 12 K 3357/14 schließen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden
Vergleich
Die Beklagte hebt den Bescheid über die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages gemäß §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) für die Erschließungsanlage „B“ Teil I vom 2. Oktober 2013 insoweit auf, als ein Erschließungsbeitrag über 6.920,07 Euro festgesetzt worden ist.
Der überbezahlte Betrag wird bis zum 31. August 2016 einschließlich Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger zurückerstattet.
Der Kläger sieht damit sein Klagebegehren als erfüllt an.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Vorgespielt und von den Beteiligten übereinstimmend genehmigt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8443,16 Euro festgesetzt.
Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung.
Uhrzeit: 12.00 Uhr