Subsidiärer Schutz für ägyptische Familie wegen drohender Folter durch Polizeibeamte
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich gegen die Ablehnung subsidiären Schutzes sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Streitentscheidend war, ob ihnen in Ägypten ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG (Folter/unmenschliche Behandlung) durch nichtstaatliche Akteure droht und ob staatlicher Schutz bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Das Gericht hielt das Vorbringen nach persönlicher Anhörung für glaubhaft und sah eine Wiederholungsgefahr wegen bereits erlittener Misshandlungen als nicht widerlegt an. Aufgrund der Einbindung der Täter in den Sicherheitsapparat verneinte es effektiven staatlichen Schutz sowie eine Fluchtalternative und verpflichtete zur Zuerkennung subsidiären Schutzes; Folgeregelungen wurden aufgehoben.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid insoweit aufgehoben und subsidiärer Schutz zuerkannt, Folgeregelungen (Abschiebungsandrohung/Einreiseverbot) aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG setzt stichhaltige Gründe für eine reale, persönliche Gefahr von Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung im Herkunftsstaat voraus.
Bei der Prognose eines ernsthaften Schadens ist kein überwiegender Wahrscheinlichkeitsmaßstab erforderlich; es genügt eine über die theoretische Möglichkeit hinausgehende, vorhersehbare individuelle Gefahr.
Hat der Schutzsuchende bereits einen ernsthaften Schaden erlitten, spricht nach Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr bei Rückkehr, die nur durch stichhaltige entgegenstehende Gründe widerlegt werden kann.
Geht die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz zu bieten; dies kann auch dann gelten, wenn die Akteure Teile des staatlichen Sicherheitsapparats für private Zwecke instrumentalisieren.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheidet aus, wenn aufgrund landesweiter Zugriffsmöglichkeiten und Überwachungsstrukturen ernsthaft damit zu rechnen ist, dass der Betroffene auch in anderen Landesteilen aufgefunden und misshandelt wird.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2016 verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der am 00.00.1983 geborene Kläger zu 1. (im Folgenden: Kläger) und seine Kinder, die Kläger zu 2. und 3., sind ägyptische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 15. Juni 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23. September 2016 Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte den Kläger am 6. Oktober 2016 an. Er trug im Wesentlichen vor: Er sei vom Ehemann seiner Lebensgefährtin und dessen Brüdern gefoltert und bedroht worden, nachdem er mit seiner Lebensgefährtin und Mutter der Kläger zu 2. und 3. innerhalb Ägyptens geflohen sei. Zwei Brüder des Ehemanns seiner Lebensgefährtin seien Polizeioffiziere und ein weiterer sei Richter. Von ihnen sei er u.a. mit Strom im Bereich der Genitalien gefoltert worden. Bei anderer Gelegenheit sei er festgenommen worden, nachdem der Ehemann seiner Lebensgefährtin und dessen Familie Waffen in seiner Wohnung versteckt hätten. Das von ihm betriebene Autohaus sei in Brand gesteckt und sein Vater von der Familie des Ehemanns seiner Lebensgefährtin getötet worden. Bei einer Rückkehr nach Ägypten befürchte er, dass zuerst seine Kinder, die Kläger zu 2. und 3., und dann er selbst getötet werden würden.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass hinsichtlich der Kläger keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat, der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Vortrag des Klägers sei wegen widersprüchlicher Angaben unglaubhaft. Auch im Übrigen wären die Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlingsschutz nicht gegeben, weil die Kläger jedenfalls an einem anderen Ort in Ägypten Sicherheit vor dem Ehemann der Lebensgefährtin des Klägers hätten finden können.
Die Kläger haben am 18. Januar 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung nehmen Sie Bezug auf ihr Vorbringen beim Bundesamt.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise,
festzustellen, dass in ihrer jeweiligen Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ägyptens vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger und seine Lebensgefährtin sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte im Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers (12 K 3350/17.A) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt Remscheid Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 20. März 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte auch trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist mit Ladung vom 20. März 2017 zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Dezember 2016 ist – soweit er angefochten ist – rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Kläger haben zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 AsylG. Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten gemäß Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift unter anderem Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.
Der Begriff der Folter ist unter Rückgriff auf die inhaltlich übereinstimmende Rechtsprechung des EGMR und die UN-Anti-Folter-Konvention auszulegen.
Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 28. Juli 1999 – 25803/94 –, NJW 2001, 56, Rn. 96 ff. m.w.N.; Kluth, in: BeckOK AuslR, § 4 AsylG, Rn. 13 m.w.N.
Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Konvention ist unter Folter jede Handlung zu verstehen, durch die einer Person vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, sofern dies u.a. in der Absicht erfolgt, von ihr oder einem Dritten eine Auskunft oder ein Geständnis zu erzwingen, sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder in irgendeiner anderen, auf irgendeine Art der Diskriminierung beruhenden Absicht geschieht, und sofern solche Schmerzen oder Leiden von einem öffentlichen Bediensteten oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person bzw. auf deren Veranlassung mit der Zustimmung oder mit deren stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.
Im Übrigen ist der eng an Art 3. EMRK angelehnte Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu interpretieren. Von einer unmenschlichen Behandlung geht der EGMR insbesondere dann aus, wenn ein bestimmtes Verhalten vorsätzlich für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensive physische oder psychische Leiden verursacht hat.
Vgl. EGMR (III. Sektion), Urteil vom 15. Juli 2002 – 47095/99 – (Kalashnikov/Russland), NVwZ 2005, 303, Rn. 95f. m.w.N.; Kluth, in: BeckOK AuslR, § 4 AsylG, Rn. 15 m.w.N.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist und ob sie einem bestimmten Zweck dient.
Vgl. Keßler, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, § 4 AsylG, Rn. 11 m.w.N.
Erniedrigend ist eine Behandlung nach der Rechtsprechung des EGMR, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen.
Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S. S./Belgien u. Griechenland) –, NVwZ 2011, 413; Kluth, in: BeckOK AuslR, § 4 AsylG, Rn. 16 m.w.N.
Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann gemäß § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz tritt.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG müssen stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass der Ausländer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden erleidet. Das ist in der Sache kein Unterschied zu der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, die von der Rechtsprechung für den Nachweis von Verfolgungsgründen verlangt wird.
Vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, § 4 AsylG, Rn. 32 m.w.N.
Bei der Beurteilung, ob solche stichhaltigen Gründe vorliegen, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einschließlich der Menschenrechtslage im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Es müssen Umstände in der Person des Ausländers vorliegen, die eine reale, vorhersehbare und persönliche Gefahr für diesen begründen. Die Gefahr muss über eine bloße theoretische Möglichkeit hinausgehen, andererseits darf angesichts der Schwere der Menschenrechtsverletzungen, um die es geht, kein allzu hoher Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Gefahr des Schadenseintritts wird ausdrücklich nicht verlangt.
Vgl. Keßler, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, § 4 AsylG, Rn. 4 m.w.N.
Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33 (jeweils zur Flüchtlingseigenschaft).
Der der Prognose eines drohenden ernsthaften Schadens zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Nach dieser Vorschrift besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 19, vom 22. November 2011 ‑ 10 C 29/10 –, juris, Rn. 23 ff., vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 23, und vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 77, und vom 17. August 2010 – 8 A 4062/06.A –, juris, Rn. 35ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes in der jeweiligen Person der Kläger vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Klägern im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten die Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung droht. Der Kläger war bereits Opfer einer solchen Behandlung, als die Familie des Ehemanns seiner Lebensgefährtin ihn über mehrere Tage hinweg festgehalten und mit einem Messer und Stromschlägen an seinen Genitalien gequält und verletzt hat.
Dies steht aufgrund der Anhörung des Klägers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung fest. Der Kläger hat seine Erlebnisse in Ägypten ausführlich, detailreich und ohne Widersprüche zu seinem Vorbringen bei der Anhörung durch das Bundesamt geschildert. Soweit das Bundesamt die Angaben des Klägers wegen vermeintlicher Widersprüche für unglaubhaft gehalten hat, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Für das Gericht sind innerhalb der Angaben des Klägers beim Bundesamt keine Widersprüche in einer Art und Schwere feststellbar, die durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben begründen würden. Vielmehr handelt es sich allenfalls um minimale Abweichungen, die am ehesten mit Ungenauigkeiten der Übersetzung der Aussage des Klägers zu erklären sind. Auch die Lebensgefährtin des Klägers hat eindrücklich und nachvollziehbar von ihrer und der Lebenssituation der Kläger in Ägypten berichtet. An der Glaubwürdigkeit des Klägers und seiner Lebensgefährtin hat das Gericht keine Zweifel.
Der Kläger und seine Lebensgefährtin haben ihrer jeweiligen Persönlichkeitsstruktur und ihrem Bildungsstand entsprechend umfangreich, detailliert und überzeugend geschildert, dass sie sich kennengelernt haben, weil der Kläger mit dem Ehemann seiner heutigen Lebensgefährtin in geschäftlicher Verbindung stand. Sie haben ausführlich berichtet, dass der Ehemann der Lebensgefährtin diese Anfang der 1990er-Jahre im Irak von deren Eltern gekauft, mit nach Ägypten genommen und dort geheiratet hat. Er habe sie sehr schlecht behandelt und oft geschlagen. Beide haben lebensnah und detailliert einen Vorfall geschildert, bei dem der Kläger den Ehemann der Lebensgefährtin geschäftlich besucht hat und dieser gerade seine Frau misshandelte. Sie habe auf dem Boden gelegen, während ihr Ehemann mit einer Holzlatte auf sie einschlug. Sie haben weiter überzeugend berichtet, dass der Kläger sich daraufhin und angesichts der Tatsache, dass der Ehemann seine Frau mehrfach öffentlich verbal als Ehefrau verstoßen hatte, entschlossen hat, dieser zu helfen. Er habe ihr seine Telefonnummer zugesteckt und ihr Hilfe angeboten. Als der Ehemann sie eines Tages wieder besonders brutal misshandelt habe, habe sie den Kläger um Hilfe gebeten. Dieser habe mit einem Auto auf sie gewartet. Sie seien dann durch mehrere ägyptische Provinzen geflohen, jedoch nirgends sicher gewesen. Schließlich hätten sie sich in der Sommerresidenz der Familie des Klägers in B. versteckt. Dort habe ihr Ehemann die Lebensgefährtin des Klägers auf der Straße gesehen. Der Kläger hat detailliert und nachvollziehbar geschildert, dass der Ehemann der Lebensgefährtin daraufhin mit seinem Bruder und mehreren Polizisten die Wohnung gestürmt habe. Beide konnten im Detail schildern, dass zwei Brüder des Ehemanns der Lebensgefährtin hochrangige Polizeioffiziere sind. Der Kläger hat im Einzelnen deren jeweilige Funktionen bzw. Dienstposten beschrieben. Unter großer emotionaler Anstrengung hat er sodann detaillierte Angaben dazu gemacht, dass der Ehemann der Lebensgefährtin und einer seiner Brüder ihn mitgenommen und an einen ihn unbekannten Ort in B. gebracht haben. Er hat lebensnah berichtet, dass er an den aneinandergefesselten Händen aufgehängt und dann geschlagen wurde. Er hat im Detail beschrieben, wie verschiedene Personen, auch der Ehemann seiner Lebensgefährtin, auf ihn eingeschlagen haben. Er hat ebenfalls detailliert und glaubhaft geschildert, dass sie ihn bei dieser Gelegenheit mit Strom an seinen Genitalien gequält und erheblich verletzt haben. Ebenso hat er anschaulich und im Einzelnen weitere Versuche der Familie des Ehemanns seiner Lebensgefährtin beschrieben, ihm Schaden zuzufügen. So hat er erläutert, dass man versucht hat, ihm Straftaten wie Waffenhandel unterzuschieben. Auch habe man Schlägertrupps auf ihn angesetzt. Besonders emotional betroffen hat der Kläger berichtet, dass im Zuge der Auseinandersetzungen sein Vater, der ihm stets zur Seite gestanden hat, getötet worden ist. Es war dem Kläger angesichts seiner Gefühlsregungen deutlich anzumerken, dass er sich die Schuld am Tod seines Vaters gibt, was das Gericht als besonderes Zeichen der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen wertet.
Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass hochrangige Polizeioffiziere, wie die Brüder des Ehemanns der Lebensgefährtin, jederzeit in der Lage sind, den ägyptischen Sicherheitsapparat für eine private Auseinandersetzung mit dem Kläger und dessen Familie zu instrumentalisieren. Die Schilderungen des Klägers zu den Geschehnissen in seiner „Haft“ decken sich mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen des Gerichts bezüglich der Situation von Personen, die vom ägyptischen Sicherheitsapparat in Haft genommen werden. Gefangene in Gewahrsam der Sicherheitskräfte wurden demnach verprügelt und anderweitig misshandelt. Verhörbedienstete folterten und misshandelten zahlreiche Personen, die Opfer des Verschwindenlassens geworden waren, um "Geständnisse" zu erpressen, die später vor Gericht als Beweismittel verwendet wurden. Zu den Foltermethoden zählten Prügel, Elektroschocks und das erzwungene Verharren in schmerzhaften Positionen.
Vgl. Amnesty International, Ägypten, Jahresbericht 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/aegypten?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D48%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D10%26form_id%3Dai_search_form%26search2_x%3D9%26search2_y%3D5, und Jahresbericht 2017, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/aegypten?destination=node%2F2739#antiterrormassnahmenundsicherheit.
Die Gefahr des erheblichen Schadens für den Kläger ging von nichtstaatlichen Akteuren, nämlich der Familie des Ehemanns seiner Lebensgefährtin aus. Der ägyptische Staat war nicht in der Lage, den Kläger zu schützen, weil die nichtstaatlichen Akteure gerade Teil des staatlichen Sicherheitsapparats sind.
Die Tatsache, dass beim Kläger bereits ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung eingetreten ist, begründet die gesetzliche Vermutung dafür, dass ein solcher sich bei Rückkehr nach Ägypten wiederholt. Nach dem oben dargestellten Maßstab besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt.
Vgl. zu den Anforderung an eine Widerlegung der Vermutung im Einzelnen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35 (zur Flüchtlingseigenschaft).
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nicht wiederholen würde.
Es steht vor diesem Hintergrund auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Klägern zu 2. und 3. im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten ebenfalls die Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung droht. Denn der Kläger und seine Lebensgefährtin haben eindringlich und lebensnah beschrieben, dass der Ehemann der Lebensgefährtin deren vermeintlichen Ehebruch als tiefe Ehrverletzung ansieht und deshalb ihr und dem Kläger nach dem Leben trachtet. Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts gleichermaßen für die Kläger zu 2. und 3., die aus der vermeintlich ehrenrührigen Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin hervorgegangen sind.
Den Klägern steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG in Ägypten zur Verfügung. Nach diesen Vorschriften wird der subsidiäre Schutz einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Landes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Brüder des Ehemanns der Lebensgefährtin des Klägers jederzeit in der Lage wären, den Kläger und seine Familie innerhalb Ägyptens, das von einem dichten Netz aus polizeilicher und geheimdienstlicher Überwachung überzogen ist, aufzuspüren.
Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides waren aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtswidrig sind.
Die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG war infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ebenfalls aufzuheben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 26/14 –, juris, Rn. 27; VG Ansbach, Urteile vom 8. Juli 2016 – AN 14 K 16.50006 –, juris, Rn. 35, und vom 17. März 2016 – AN 14 K 15.50546 –, juris, Rn. 40.
Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedurfte es nicht mehr, da die Beklagte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG verpflichtet wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.