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Verwaltungsgericht Düsseldorf·12 K 7583/08·09.05.2010

Klage gegen Ausbaubeitrag nach § 8 KAG für Fußgängerzone abgewiesen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtStraßenbaubeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Beitragsbescheids über 10.457,19 € für den Ausbau der Fußgängerzone Istraße einschließlich abzweigender Teilbereiche. Streitgegenstand ist, ob die Maßnahmen beitragsfähig (insb. Verbesserung, andersartige Herstellung) sind. Das Gericht hält die Maßnahme für eine beitragsfähige Verbesserung/Umgestaltung und weist die Klage als unbegründet ab. Begründend liegt insbesondere eine verkehrstechnische Verbesserung durch neue Entwässerung, Belag und Beleuchtung vor.

Ausgang: Klage gegen den Ausbaubeitragsbescheid über 10.457,19 € wegen beitragsfähiger Verbesserungen an Fußgängerzone abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 8 KAG sind Beiträge zulässig zur teilweisen Deckung des Aufwands für Herstellung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Straßen sowie dazugehöriger Teilanlagen und Einrichtungen.

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Eine 'Verbesserung' liegt vor, wenn die Ausbaumaßnahme die Ausstattung einer Anlage hinsichtlich räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung oder Art der Befestigung vorteilhaft verändert und dadurch der Verkehr zügiger, geordneter oder reibungsloser als vorher abgewickelt werden kann; die Würdigung erfolgt anhand der tatsächlichen Verhältnisse.

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Die Umwandlung kurzer Teilbereiche vorhandener Fahrbahnen mit erhöhten Gehwegen in Fußgängerstraßen ist als andersartige Herstellung beitragsfähig, wenn sie zu einer einheitlichen Fußgängerzone führt.

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Änderungen der Oberflächenentwässerung, die zu einer schnelleren Ableitung von Regenwasser und damit zu erhöhter Verkehrssicherheit führen, sowie eine dichtere, besserdimensionierte Straßenbeleuchtung, die die Ausleuchtung und damit den Verkehrsablauf verbessert, sind beitragsfähige Verbesserungen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 8 KAG§ 8 Abs. 2 KAG§ 8 Kommunalabgabengesetz NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des in N, G1, gelegenen Grundstücks (Istraße 51).

2

Mit Beitragsbescheid vom 29. Oktober 2008 zog der Beklagte die Klägerin für die Ausbau-maßnahme "B bis Tstraße" zu einem Ausbaubeitrag von 10.457,19 Euro heran.

3

Mit der am 28. November 2008 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Der Beklagte habe die Ausbaumaßnahme zu Unrecht abgerechnet.

4

Der Aufwand für die Umgestaltung der abzweigenden Teilbereiche der Straßen Lstraße, An der T1, Xstraße und L1straße sei nicht beitragsfähig. Die Beitragserhebung habe sich auf die Baumaßnahmen für die Istraße beschränken müssen. Der Aufwand für die nachmalige Herstellung der Fußgängerbereiche der Istraße sei hingegen nicht beitragsfähig, weil diese Bereiche nicht verschlissen gewesen seien. Die Grundflächen seien erst vor ca. 6 Jahren grundlegend instandgesetzt worden. Im übrigen seien weder die Straßenbeleuchtungseinrichtungen noch die Straßenoberflächenentwässerungs-einrichtungen verbessert worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor: Im Zuge der Ausbaumaßnahme seien die Fußgängerbereiche nachmalig hergestellt, abzweigende Teilbereiche umgestaltet sowie die Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung verbessert worden.

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Die Istraße sei im Jahre 1974 erstmalig zur Fußgängerzone umgestaltet worden. Während der 30-jährigen Nutzung habe sich gezeigt, dass insbesondere in regenreichen Monaten Regenwasser durch die Fugen der Gehwegplatten in den Untergrund eingedrungen sei. Auf der darunter liegenden Betonplatte, die seinerzeit als tragfähige bewährte Betondecke über den wenig tragfähigen Untergrund eingebaut worden sei, habe das Wasser nicht abfließen können. Dieser Zustand habe zu Hebungen der Plattierung im Gehwegbereich geführt, die bis dahin mit erheblichem Aufwand hätten reguliert werden müssen, um Gefahrenmomente auszuschließen. Hinzu gekommen sei, dass die Waschbeton-Gehwegplatten bei feuchter Witterung, insbesondere in den Wintermonaten in Kombination mit Minusgraden, sich als relativ glatt und als nicht rutschfest dargestellt hätten. Das habe sich bei dem starken Längsgefälle der Istraße besonders bemerkbar gemacht. Eine wesentliche Verbesserung der Gesamtsituation sei daher nur durch einen Vollausbau der Straße zu gewährleisten gewesen. Durch geeignete Entwässerungsmaßnahmen auf der Betondecke und rutschfestes Betonverbundsteinpflaster seien die vorhandenen Mängel abgestellt und für eine Fußgängerzone mit starkem Längsgefälle bautechnisch realisiert worden.

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Gleichzeitig seien mit dem nachmaligen Ausbau der Istraße kurze Teilbereiche der abzweigenden Straßen "Lstraße, An der T1, Xstraße und L1straße" erstmals zu einer Fußgängergeschäftsstraße umgestaltet worden. Dadurch sei die Fußgängerzone "Istraße" um diese Bereiche zu einer einheitlichen Fußgängerzone erweitert worden.

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Im Rahmen der Ausbaumaßnahmen seien Erweiterungen und Verbesserungen bei der Straßenbeleuchtung der vorhandenen 13 Seilverspannungen und 24 Straßenleuchten durch die ersetzende Aufstellung einer Sonderleuchte und 39 neuen Straßenleuchten erreicht worden. Bei der Erneuerung der Oberflächenentwässerungseinrichtungen sei erweiternd und verbessernd die Anzahl der Straßenwasserabläufe von 23 auf die Anzahl von 36 erhöht worden.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die geltend gemachte Beitragsforderung ist dem Grunde und der Höhe nach rechtens. Zur Begründung wird zunächst auf die dem Beitragsbescheid beigefügte Begründung verwiesen, der das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides gerichteten Einwände greifen nicht durch.

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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 8 KAG in Verbindung mit § 1 der maßgeblichen "Satzung über die Erhebung von Beiträgen Beiträge nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt N" vom 23. Dezember 1988 und § 1 der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Straßenbaumaßnahmen der Stadt N in der Fußgängerzone Istraße im Abschnitt von B bis Tstraße einschließlich abzweigender Teilbereiche der Straßen Lstraße, An der T1, Xstraße und L1straße" vom 1. April 2004. Danach ist die Gemeinde ermächtigt, zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätze (Anlagen) sowie dazugehörigen Teilanlagen/Einrichtungen und als Gegenleistung für die den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge zu erheben.

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Die im Bereich der Fußgängerzone Istraße durchgeführten Arbeiten stellen eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne dieser Vorschriften dar.

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Der Vollausbau der Fußgängerzone im Bereich der Istraße ist als Verbesserung im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG anzusehen.

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Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Entscheidend ist, dass der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen Verkehrskonzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängergeschäftsstraße) auf der neugestalteten Anlage infolge der Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Ob dies zutrifft, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen.

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Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage 2010, Rdnr. 80 m.w.Nachw.

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So liegt der Fall hier. Durch den Ausbau des Fußgängerbereichs der Istraße ist die Art der Befestigung der Fußgängerzone vorteilhaft verändert worden. Der bisherige Belag war dadurch gekennzeichnet, dass sich konstruktionsbedingt die Plattierung an einzelnen Stellen anhob und so bis zur Regulierung der Plattenhöhe Stolpergefahren hervorrief. Zudem stellten sich die ursprünglich eingebauten Waschbeton-Gehwegplatten bei feuchter Witterung, insbesondere bei niedrigen Temperaturen im Winter, angesichts des Längsgefälles der Istraße als relativ glatt und nicht rutschfest dar. Diese Behinderungen des zügigen und reibungslosen Fußgängerverkehrs sind durch die Umgestaltung der Entwässerung auf der vorhandenen Betondecke und durch den Einbau von rutschfestem Betonverbundsteinpflaster beseitigt worden.

24

Liegt nach den vorstehenden Ausführungen eine beitragsfähige Verbesserung der technischen Ausgestaltung der Istraße vor, braucht auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Ausbaumaßnahme eine Erneuerung im Sinn von § 8 Abs. 2 KAG darstellt, nicht näher ein gegangen zu werden.

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Der Ausbau von kurzen Teilbereichen der abzweigenden Straße "Lstraße, An der T1, Xstraße und L1straße" ist als andersartige Herstellung der Fußgängerzone anzusehen. Eine solche Maßnahme ist beitragsfähig, wenn – wie hier – mit einer Fahrbahn und erhöhten Gehwegen ausgestattete Straßen (teilweise) in eine Fußgängerstraße umgewandelt werden.

26

Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage 2010, Rdnr. 74

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Die Umgestaltung ist im übrigen Regelungsgegenstand von § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung vom 1. April 2004. Der dadurch entstandene Aufwand ist mithin beitragsfähig.

28

Auch durch die Änderung der Oberflächenentwässerung im Bereich in der Fußgängerzone Istraße ist eine verkehrstechnische Verbesserung eingetreten. Im Zuge der Maßnahme ist nämlich die Zahl der Straßenabläufe von 23 auf 36 erhöht worden. Dadurch wird das auf der Straße anfallende Regenwasser schneller als bisher abgeleitet. Das führt zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, die mit einer verkehrstechnischen Verbesserung einher geht.

29

Schließlich ist durch die Änderung der Straßenbeleuchtung eine verkehrstechnische Verbesserung im Bereich der Fußgängerzone eingetreten, weil dadurch eine bessere Ausleuchtung des Bereichs erreicht wird. Der Beklagte hat nämlich die vorhandenen 24 Straßenleuchten durch eine Sonderleuchte und 39 Straßenleuchten ersetzt. Die damit bewirkte Verringerung des Abstands der Leuchten zueinander bewirkt eine verbesserte Ausleuchtung. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die seinerzeitige Beleuchtung ausreichend dimensioniert gewesen sei, ist ohne rechtliche Bedeutung. Wird durch eine Verbesserung der Ausleuchtung der Straße eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erreicht, ist es unerheblich, ob die frühere Ausleuchtung ordnungsgemäß war oder nicht.

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Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage 2010, Rdnr. 114

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.