Aufhebung der Dublin-Unzulässigkeitsentscheidung wegen Vertretungsregelung bei Visumsausstellung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags durch das BAMF an, die auf eine Zuständigkeit Frankreichs nach der Dublin‑III‑Verordnung gestützt war. Das Gericht prüfte insbesondere, ob Art.12 Abs.2 Dublin III anzuwenden ist. Es stellte fest, dass das Visum von Frankreich im Auftrag Belgiens erteilt wurde und somit Frankreich nicht zuständig ist. Der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben; auch die Abschiebungsanordnung und das Einreiseverbot entfielen.
Ausgang: Klage gegen Unzulässigkeitsbescheid nach Dublin III als begründet; Bescheid des BAMF aufgehoben (Abschiebungsanordnung und Einreiseverbot ebenfalls aufgehoben).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist nur dann nach § 29 Abs.1 Nr.1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der Dublin‑III‑Verordnung (VO (EU) Nr. 604/2013) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Art. 12 Abs.2 Dublin‑III‑Verordnung begründet die Zuständigkeit des Visumerteilungsstaates nur dann, wenn das Visum nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates gemäß Art.8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) erteilt wurde.
Wird durch VIS‑Daten festgestellt, dass ein Visum von einem Mitgliedstaat im Auftrag eines anderen erteilt wurde, ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags verantwortlich; die auf der Annahme der Zuständigkeit des erteilenden Staates beruhende Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtswidrig.
Die Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung führt zur Aufhebung aller darauf gestützten Nebenregelungen (z. B. Feststellungen zu Abschiebungs‑ bzw. Einreiseverboten und Abschiebungsanordnungen).
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist nach eigenem Vorbringen nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 3. April 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. April 2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen (förmlichen) Asylantrag.
Das Bundesamt stellte aufgrund einer VIS-Abfrage fest, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates vorlagen. Die französischen Behörden stimmten dem Aufnahmeersuchen vom 29. Juni 2020 am 11. August 2020 zu.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 14. August 2020 den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Frankreich an (Ziffer 3), und befristete das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 24. August 2020 zugestellt.
Der Kläger hat am 26. August 2020 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 10. September 2020 stattgegeben hat (12 L 1683/20.A).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2020 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Frankreichs vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 1683/20.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid erweist sich im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III‑Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Frankreich ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Eine Zuständigkeit Frankreichs ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für den Fall, dass ein Antragsteller ein Visum besitzt, das zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt der Stellung seines (förmlichen) Asylantrages am 9. April 2020 über ein bis zum 11. April 2020 gültiges Visum. Dieses Visum wurde von Frankreich indes im Auftrag für Belgien erteilt. Dies ergibt aus der VIS-Information (vgl. Bl. 31 des Verwaltungsvorgangs).
In Folge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des Bescheides sind auch dessen übrige Regelungen gemäß Ziffern 2 bis 4 aufzuheben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N.
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es nicht, da der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.