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Verwaltungsgericht Düsseldorf·12 K 4568/09·02.09.2009

Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Übernahme von Schülerfahrtkosten abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die Ablehnung der Übernahme von Schülerfahrtkosten. Das Gericht lehnte PKH ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet: Die Behörde maß den Fußweg mit 4.655 m, diese Feststellung wurde nicht substantiiert bestritten. Eigene Messungen des Klägers erfolgten mit dem Kraftfahrzeug und sind für die Bestimmung fußläufiger Entfernungen nicht aussagekräftig.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Entfernung unter 5 km) bietet

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 S.1 ZPO wird nur gewährt, wenn die Partei die Kosten nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und sie nicht mutwillig erscheint.

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Fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

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Behördliche tatsächliche Feststellungen gelten, sofern sie nicht substantiiert und nachvollziehbar bestritten werden, für die Prüfung der Erfolgsaussichten als maßgeblich.

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Für die Feststellung fußläufiger Entfernungen sind Messungen, die mit Kraftfahrzeugen auf Straßen vorgenommen wurden, nicht ohne Weiteres verwertbar; sie ersetzen nicht die Messung des tatsächlich zurückzulegenden Fußweges.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 Satz 1 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage dürfte unbegründet sein, weil alles für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 7. Juli 2009 spricht. Zur Begründung wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrtkosten durch den Beklagten, weil der Fußweg seiner Tochter zur Schule weniger als 5 km beträgt.

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Der Beklagte hat der Messung des Schulwegs, wie sich aus den Darlegungen im Schriftsatz vom 7. August 2009 ergibt, einen Fußweg entlang der Straßen Im C – F Berg – Nstraße – N1 Straße – B Straße – Am A zugrunde gelegt und kam dabei auf eine Entfernung von 4.655 Metern. Dieser Messung ist der Kläger bisher nicht entgegen getreten.

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Die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 7. Juli 2009 lassen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der vorstehend erwähnten Entfernungsmessung aufkommen. Zwar gelangt der Kläger nach seiner Messung zu einer Entfernung zwischen Wohnung und Schule von deutlich mehr als 5 km. Allerdings hat der Kläger nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, den von seiner Tochter zurückzulegenden Fußweg vermessen. Vielmehr wurden große Teile des Schulweges mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt. Eine solche, auf der Straße durchgeführte Messung lässt keine exakten Rückschlüsse auf die Länge eines Fußweges, der über Bürgersteige verläuft,  zu. Tendenziell dürfte jedoch die auf der Straße ermittelte Entfernung größer sein, als diejenige, die fußläufig ermittelt wurde.