Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·12 K 4367/07.A·11.12.2007

Klage gegen Widerruf des Abschiebungsverbots wegen geänderter Lage in Togo abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs.1 AuslG durch das Bundesamt. Zentrale Frage ist, ob sich die für die ursprüngliche Schutzentscheidung maßgeblichen Verhältnisse so geändert haben, dass Schutz nicht mehr geboten ist. Das Gericht folgt den Angaben des Bundesamtes und aktuellen Lageberichten und hält die Änderung der politischen Lage in Togo sowie die unprofilierten Aktivitäten des Klägers für ausschlaggebend. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs.1 AuslG ist nach § 73 Abs.3 AsylVfG zulässig, wenn die zur Zeit der ursprünglichen Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse sich wesentlich geändert haben und die sachlichen Voraussetzungen weggefallen sind.

2

Bei der Würdigung einer geänderten Lage sind aktuelle, objektive Informationsquellen (z. B. Lageberichte des Auswärtigen Amtes) und die tatsächlichen politischen Entwicklungen im Herkunftsland maßgeblich heranzuziehen.

3

Frühere oppositionelle Tätigkeiten begründen keinen fortbestehenden Anspruch auf Schutz, wenn aufgrund der aktuellen Lage und der Qualität der gegenwärtigen Aktivitäten nicht mehr mit politischer Verfolgung zu rechnen ist.

4

Der Antragsteller trägt die Darlegungslast dafür, dass die behaupteten Änderungen der Lage auf ihn nicht zutreffen oder weiterhin eine konkrete Gefahr politischer Verfolgung besteht; bloße Behauptungen ohne konkrete Substantiierung genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 60 Abs. 1 AuslG§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO§ 73 Abs. 3 AsylVfG§ 77 Abs. 2 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Der Kläger ist togoischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 11. Februar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Februar 1993 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (damals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) - Bundesamt - den Antrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass er in Togo Mitglied der CAR gewesen sei und deswegen auch im Januar 1993 inhaftiert und misshandelt worden sei Als er wieder wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, habe er Togo verlassen.

3

Mit Bescheid vom 27. Februar 1995 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und verneinte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 15. April 1999 (AZ: 12 K 3194/95.A) ab.

4

Am 6. Oktober 1999 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag. Zur Begründung trug er vor, dass er der Sekretär der 26 Mitglieder umfassenden Eer Sektion der H und Beauftragter für kulturelle Fragen der H in B1 sowie der Präsident der Vereinigung der Q sei. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Dezember 1999 wiederum seinen Asylantrag ab und verneinte die Voraussetzungen des § 51 AuslG und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen ausführte, dass er seit 1994 in herausgehobenen Funktionen für die H tätig sei und im Mai 1999 einen Dachverband verschiedener Exilorganisationen gegründet habe, deren Präsident er sei. Am 16. November 1999 habe er an einer Demonstration von ai teilgenommen und dort auch eine Rede gehalten, anschließend sei er zur togoischen Botschaft marschiert und habe dem Botschafter einen an den Staatspräsidenten von Togo gerichteten Brief überreicht.

5

Mit Urteil vom 26. Juni 2000 (AZ: 12 K 246/00.A) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen.

6

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2000 wurde für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs.1 AuslG festgestellt.

7

Nach Anhörung des Klägers hat das Bundesamt mit Bescheid vom 17. September 2007 seine im Bescheid vom 22.September 2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus: Es sei eine wesentliche Änderung der Sachlage gegeben. Seit dem Tod Eyademas im Februar 2005 sei die innenpolitische Situation in Bewegung geraten Am 20. Juni 2005 sei unter Beteiligung der Opposition eine neue Regierung gebildet worden. Gefährdet seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt hauptsächlich Oppositionelle, die Häuser und Einrichtungen der Regierung der Angehörigen der Regierungspartei geplündert und/oder in Brand gesetzt hätten. Oppositionsführer, die zuvor um ihr Leben gefürchtet hätten, fühlten sich jetzt ausreichend beruhigt, um in Togo zu leben. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung drohe.

8

Hiergegen hat der Kläger am 25. September 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er weiterhin oppositionell tätig sei. Er nehme regelmäßig an Treffen der H in Paris, Liege und Brüssel teil und arbeite auch eng mit der UFC zusammen. Zudem sei es noch vor einem Jahr in Togo zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen an Oppositionellen gekommen. Es sei keine gravierende Änderung der Menschenrechtslage eingetreten, nach wie vor würden oppositionelle Regungen brutal unterdrückt. Auch jetzt sei er nicht hinreichend sicher vor Verfolgung.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. September 2007 aufzuheben.

11

Die Beklagte hat schriftlich beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet.

17

Der angegriffene Bescheid vom 18. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

18

Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen vor. Gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG kann die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Das ist der Fall, wenn durch eine nachträgliche Änderung der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse, die sachlichen Voraussetzungen für die Feststellung weggefallen sind. .

19

Die Entscheidung des Bundesamtes vom 22. September 2000 beruhte auf dem Urteil des Verwaltungsgericht vom 31. September 2000 und ersichtlich auf einer Einschätzung der damaligen Menschenrechtslage in Togo. Diese hat sich aber bis heute wesentlich geändert. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 18. September 2007 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Das Gericht geht ebenso davon aus, dass dem Kläger wegen seiner in der Vergangenheit liegenden oppositionellen Tätigkeiten - das gilt auch für die von ihm verfasste Petition - nunmehr keine politischen Verfolgung zu befürchten hat. Die politische Situation in Togo hat sich - auch hinsichtlich der Behandlung von Oppositionellen - weitgehend gebessert, hierzu hat das Bundesamt umfassende Erläuterungen u.a. unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2006 vorgenommen, denen das Gericht zwecks Vermeidungen von Wiederholungen Bezug nimmt und denen es auch folgt. Ergänzend wird hinzugefügt, dass sich nach den im Oktober 2007 stattgefundenen Wahlen die politische Situation in Togo insbesondere für oppositionell Tätige weiter verbessert hat. So haben sich zum ersten Mal alle seit 1994 politischen Parteien, einschließlich der Opposition, an den Parlamentswahlen beteiligt. Die beiden Oppositionsparteien UFC und CAR liegen mit zusammen 1.059.725 Stimmen über dem Ergebnis der RPT, die sehr hohe Wahlbeteiligung von 85 % kann als Ausdruck der Entschlossenheit der Bevölkerung angesehen werden, den begonnene demokratischen Prozess weiterzuführen. Die UFC hat 867.507 Stimmern erlangt.

20

vgl. Bericht der Hans Seidel Stiftung, Monatsbericht Oktober 2007.

21

Da die Oppositionsparteien UFC und CAR sich bei den Parlamentswahlen im Oktober 2007 unproblematisch beteiligten und eine Vielzahl von Abgeordneten stellen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Togoer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland für diese Parteien engagieren, in Togo politische Verfolgung zu befürchten haben. Dies gilt auch für den Kläger, wenn er im vorliegenden Klageverfahren vorträgt, er sei auch weiterhin für die H und die UFC tätig. Insbesondere sind seine im vorliegenden Verfahren vorgetragenen politischen Aktivitäten untergeordneter Qualität. Seine Funktion als Sekretär bei der H kann nicht als profiliertes Engagement gewertet werden. Ansonsten beschränken sich seine Aktivitäten lediglich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der H und einer Zusammenarbeit mit der UFC, wobei unklar geblieben ist, was hierunter konkret zu verstehen ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass dem Kläger auch wegen seiner jüngsten Aktivitäten keine politische Verfolgung zu befürchten hat.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). AsylVfG.