Kostenentscheidung bei erledigtem Asylverfahren: Kläger trägt die Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Asylverfahren in der Hauptsache für erledigt; das Gericht musste über die Kostenverteilung entscheiden. Da nach §83b AsylG keine Gerichtskosten anfallen, wendete das Gericht §161 Abs.2 VwGO an und legte die Kosten dem Kläger auf. Entscheidungserheblich war, dass die Beklagte nach Ablauf der Überstellungsfrist unverzüglich den Bescheid aufgehoben hat und der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig war. Der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).
Ausgang: Kläger wird zur Tragung der Kosten des in der Hauptsache erledigten Asylverfahrens verpflichtet; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung eines Verfahrens, für das nach §83b AsylG keine Gerichtskosten erhoben werden, entscheidet das Gericht über die Kosten nach §161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes.
Das unverzügliche Aufheben eines angefochtenen Verwaltungsakts nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses kann in ständiger Rechtsprechung als sofortiges Anerkenntnis gewertet werden.
Bei einem sofortigen Anerkenntnis trägt regelmäßig der Kläger die Kosten des Verfahrens nach §156 VwGO, insbesondere wenn der angefochtene Bescheid nach dem bisherigen Sachstand voraussichtlich rechtmäßig war.
Die Kostenzuweisung kann erfolgen, wenn aus dem bisherigen Prozessverlauf erkennbar ist, dass die Klage vor dem Eintritt des Erledigungsereignisses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Dem entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2023 nach Ablauf der Überstellungsfrist zwar aufgehoben und damit dem Klagebegehren entsprochen. Die Klage hätte bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses – dem Ablauf der Überstellungsfrist – voraussichtlich aber keinen Erfolg gehabt. Der angefochtene Bescheid dürfte rechtmäßig gewesen sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben. Das Gericht verweist insoweit auf den Beschluss vom 2. Juni 2023, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung vom Prozesskotenhilfe abgelehnt worden ist.
Für die Kostentragungspflicht des Klägers spricht im Übrigen der Rechtsgedanke des § 156 VwGO, wonach bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten der Kläger die Kostenlast trägt.
Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2018 – 7 A 9473/17 -, juris.
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 und damit unverzüglich nach Ablauf der Überstellungsfrist am 2. Dezember 2023 aufgehoben. Dies wertet das Gericht in ständiger Rechtsprechung wie ein sofortiges Anerkenntnis.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).