Ablehnung von PKH für Schülerfahrkostenmangelnde Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage auf Übernahme der Kosten für die Beförderung zur Schule (Schoko‑Ticket) wegen Asthma bronchiale. Streitpunkt war, ob notwendige Fahrkosten wegen Unzumutbarkeit des Fußwegs vorliegen. Das VG lehnte die PKH ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: es fehlen aktuelle, konkrete ärztliche Nachweise und die tatsächlichen Umstände sprechen gegen eine regelmäßige Unzumutbarkeit.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Bei Ansprüchen auf Übernahme von Schülerfahrkosten ist maßgeblich, ob notwendige Fahrkosten vorliegen, d.h. ob der Schüler wegen gesundheitlicher oder geistig/körperlicher Behinderung nicht nur vorübergehend ein Verkehrsmittel benutzen muss.
Der Nachweis der Notwendigkeit richtet sich nach § 6 Abs. 1 SchfkVO und ist durch Vorlage eines aktuellen, konkreten ärztlichen Zeugnisses zu führen; in Zweifelsfällen kann nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten verlangt werden.
Veraltete oder unspezifische Atteste sowie bloße Empfehlungen genügen nicht zur Darlegung einer regelmäßigen Unzumutbarkeit des Fußwegs; es bedarf einer präzisen Begründung, warum tägliches Gehen nicht zumutbar ist.
Teilnahme an schulischer Sportförderung kann ein Indiz dafür sein, dass der Schüler im Regelfall körperlich in der Lage ist, den Schulweg – notfalls in angepasstem Tempo – zu Fuß zu bewältigen.
Tenor
Der Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus X. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Für den Erfolg der Klage, mit der die Klägerin unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Beklagten vom 16. April 2009 die Übernahme der Kosten für ihre Beförderung zur Städtischen Gesamtschule W. (Ausstellung eines Schoko-Tickets) im Schuljahr 2008/2009 begehrt, kommt es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand allein darauf an, ob in ihrem Falle notwendig Fahrkosten entstehen, weil sie an Asthma Bronchiale leidet und deswegen nicht in der Lage ist, den täglichen Schulweg zu Fuß zurückzulegen.
Diese Frage ist zu verneinen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO - entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen.
An einem solchen Nachweis fehlt es hier.
Nach den Stellungnahmen des hierzu befragten Gesundheitsamtes des Beklagten vom 9. April 2009 und 30. Juni 2009 rechtfertigen die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht die Beförderung der Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die von ihr vorgelegte privatärztliche Bescheinigung aus dem Jahre 2004 enthält zu dieser Frage keine konkreten Angaben und ist auch aufgrund des Ausstellungszeitpunkts nicht ‑ mehr ‑ aussagekräftig. Das Attest ihres behandelnden Arztes vom 9. März 2009 spricht zwar eine „Empfehlung“ für die Kostenübernahme für öffentliche Verkehrsmittel aus; eine zwingende Notwendigkeit der täglichen Nutzung eines Verkehrsmittels für den Schulweg wird hierdurch jedoch ebenfalls nicht belegt. Insbesondere fehlt es an jeglicher Präzisierung der Gründe, aus denen der tägliche Fußweg der Klägerin „nicht regelmäßig zumutbar“ sein soll. Offen bleibt insbesondere die Frage, ob etwaige Beschwerden aufgrund der Belastung durch längeres Gehen nicht dadurch vermieden werden können, dass die 17-jährige Klägerin ihr Tempo dem jeweiligen Befinden anpasst, zumal der Schulweg nicht – wie von ihr in der Klageschrift angegeben - „knapp unter 5 km“ liegen dürfte, sondern nach dem Akteninhalt nur 2,1 km beträgt, was in etwa auch der mittels Routenplaner ermittelten Entfernung entspricht und zudem mit dem von der Klägerin selbst angegebenen Zeitaufwand von 20 Minuten Laufzeit (Bescheinigung vom 9. März 2009) in Einklang steht. Er liegt damit mehr als die Hälfte unterhalb der Entfernung, die der Verordnungsgeber nach § 5 Abs. 1 SchfkVO Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II ganz allgemein an Fußweg zumutet (5,0 km), bevor Schülerfahrkostenerstattung in Anspruch genommen werden kann.
Im übrigen ist die Klägerin nach der insoweit nicht bestrittenen Mitteilung des Beklagten nicht durch ärztliches Attest vom Schulsport befreit und nimmt an dem in diesem Rahmen durchgeführten Zirkeltraining teil. Dies zeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, im Alltag körperliche Leistungen jedenfalls durchschnittlichen Ausmaßes zu erbringen, und rechtfertigt den Schluss, dass sie jedenfalls im Regelfall auch den Schulweg – in angepasstem Tempo – zu Fuß bewältigen kann. Ist dies an einzelnen Tagen des Schuljahres aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ist es Aufgabe ihrer Eltern, für eine geeignete Alternative zu sorgen, wie dies in etwaigen Ausnahmefällen (z.B. verstauchter Fuß, schwere Erkältung im Winter) auch den Eltern ansonsten völlig gesunder Kinder abverlangt wird.